Revision: Schuldspruch als Tateinheit – Totschlag mit Unterschlagung und Fahren ohne Fahrerlaubnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 615/95
- Datum
- 16.01.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme eines Mordmerkmals (z. B. Habgier) bedarf es der hinreichenden Aufklärung von Tatablauf und Motiv; bloße Indizien genügen nicht, und die tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
Bei Zweifel, ob mehrere Handlungen getrennte Straftaten oder eine einheitliche Tat bilden, ist zugunsten des Beschuldigten von einer einheitlichen Handlung auszugehen (in dubio pro reo); Tateinheit ist nach § 52 Abs. 1 StGB anzunehmen.
Die Anrechnung ausländischer Untersuchungshaft auf die inländische Freiheitsstrafe richtet sich nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB; liegen keine Anhaltspunkte für erschwerte Haftbedingungen vor, ist der Umrechnungsmaßstab 1:1.
Eine Milderung der Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB kann in Betracht kommen; die Vergleichbarkeit früherer unter Alkoholeinfluss begangener Taten ist mit angemessenen Anforderungen zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 18. Mai 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil 1 StR 615/95 Ravensburg vom 16. Januar 1996 in der Strafsache gegen ███ geb. ███ geboren ██████ ██ Fredy 1958 in ████ wegen Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 1996, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath, Dr. Bruning, Dr. Wahl, Schomburg als beisitzende Richter, Staatsanwaltin ███ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ██ in ██ als Verteidiger, Justizobersekretär ████
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 18. Mai 1995 a) dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit Unterschlagung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt wird; b) im Strafausspruch dahin ergänzt, dass die in Frankreich erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte Strafe im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Liste der angewendeten Vorschriften: § 212 Abs. 1, § 246 Abs. 1 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 21, § 52 Abs. 1, § 69 a StGB
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an der Gastwirtin Maria ███, sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (mit dem Pkw des Tatopfers) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt. Zugleich hat es bestimmt, dass dem Angeklagten für die Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und einer Ergänzung des Strafausspruchs, hat aber im Wesentlichen keinen Erfolg.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ist nicht zu beanstanden. Nach den Urteilsgründen blieben die näheren Umstände des Zusammentreffens der Beteiligten und auch die Begleitumstände des Tatgeschehens unbekannt. Deshalb sah sich die Strafkammer „mangels näher aufklärbarer Einzelheiten zur Motivlage des Angeklagten und zum Tatablauf“ nicht in der Lage, ein Mordmerkmal i. S. d. § 211 Abs. 2 StGB festzustellen. Diese tatrichterliche Wertung weist keinen Rechtsfehler auf. Es liegt zwar, wie der Staatsanwaltschaft einzuräumen ist, nahe, dass der Angeklagte aus Habgier handelte, als er Frau ███ tötete (zu diesem Merkmal vgl. BGHSt 29, 317 sowie BGHR StGB § 211 Abs. 2 Habgier 1 und 4). Hierfür könnte sprechen, dass er nach der Tat im Besitz von Fahrzeug und Bargeld des Tatopfers war. Von Bedeutung wäre auch, dass er sich zur Tatzeit in Geldnot befand und dass er gegenüber seiner früheren Lebensgefährtin geäußert hatte, „er wisse schon, wie er noch zu Geld und zu einem Auto komme“.
Die Strafkammer hat diese Umstände nicht übersehen. Sie hat jedoch keinerlei Anhaltspunkte für den konkreten Geschehensablauf finden können. Sie hält es daher auch für denkbar, „dass ein anderes Motiv ausschlaggebend war, das in keinem Zusammenhang mit dem Geld und/oder dem Pkw des Opfers stand“. Nach den Feststellungen ist es nicht ausgeschlossen, dass es einem erst nach dem Tötungsakt aufgetretenen Impuls des Angeklagten entsprang, sich die Wertgegenstände des Tatopfers anzueignen. Danach kann nicht davon gesprochen werden, der Tatrichter habe die Anforderungen an seine Überzeugungsbildung überspannt. Es handelt sich vielmehr um eine revisionsrechtlich hinzunehmende Beweiswürdigung des Landgerichts.
2. Wie die Strafkammer rechtsfehlerfrei annimmt, hat der Angeklagte im Anschluss an dieses Tötungsverbrechen ein Vergehen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis begangen. Er hat aber auch ein Vergehen der Unterschlagung (§ 246 Abs. 1 StGB) begangen, wenn sie dies auch – offenbar aus Versehen – nicht in der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht hat: Den Urteilsgründen zufolge eignete er sich Fahrzeug und Bargeld des Tatopfers zu, als er – ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu haben – mit dem Pkw der Getöteten losfuhr, in dessen Kofferraum er die Leiche geladen hatte; Frau ██ hatte insgesamt mindestens 4.000 DM bei sich geführt, die er an sich nahm. Zwar hat das Landgericht nicht feststellen können, er habe sie getötet, um sich in den Besitz dieser Gegenstände zu setzen. Doch konnte es einen solchen Ablauf auch nicht ausschließen. Im Zweifel war daher zugunsten des Angeklagten von einer einheitlichen Handlung auszugehen (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 4 sowie BGH, Beschl. vom 4. September 1995 – 4 StR 480/95). Daraus folgt, dass er des Totschlags in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) mit Unterschlagung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.
In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ändert der Senat den Schuldspruch. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Der Rechtsfolgenausspruch hat Bestand.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der a) für das Tötungsdelikt und das Fahren ohne Fahrerlaubnis verhängten Einzelstrafen. Die vom Landgericht festgesetzte Gesamtstrafe bleibt aber als Strafe für die einheitliche Tat des Angeklagten bestehen. Denn die geänderte rechtliche Bewertung ist ohne Einfluss auf das Maß der Schuld, und der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer, wäre sie nicht von zwei selbständigen Taten, sondern von einer einheitlichen Handlung ausgegangen, eine niedrigere oder eine höhere Strafe verhängt hätte (vgl. BGHR a. a. O.).
b) Vergeblich beanstandet die Revision, dass das Landgericht die Strafe für den Totschlag nach § 21 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Die Strafkammer hat erkannt, dass diese Strafmilderung versagt werden kann, wenn der Täter die Neigung hatte, nach Alkoholkonsum Straftaten insbesondere Gewaltdelikte – zu begehen, und wenn ihm diese Neigung bewusst war oder doch hätte bewusst sein können (vgl. BGH MDR 1985, 947; NJW 1986, 793 sowie NStZ 1986, 114, 115). Sie zieht in Betracht, dass dem Angeklagten, insbesondere wenn er unter Alkoholeinfluss steht, ein gewalttätiges Vorgehen gegen Frauen nicht persönlichkeitsfremd ist. Bei ihrer Entscheidung hat sie nicht übersehen, dass an die Vergleichbarkeit früher unter Alkoholeinfluss – begangener Straftaten keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (BGH NStZ 1993, 537). Indes hat sie diese Vergleichbarkeit mit dem hier begangenen Tötungsverbrechen ohne Rechtsirrtum verneint. Die Erwägungen, mit denen das Gericht von der Möglichkeit der Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit Gebrauch gemacht hat, weisen keinen Rechts- oder Ermessensfehler auf.
c) Auch sonst ist die Bemessung der Strafe nicht zu beanstanden. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, hat die Strafkammer berücksichtigt, dass der Angeklagte auf strafbare Weise in den Besitz von Pkw und Bargeld des Tatopfers gelangte.
aa) Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB war zu bestimmen, nach welchem Maßstab die in Frankreich erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte Strafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung hat das Landgericht nicht getroffen. Der Senat holt sie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nach. Er geht davon aus, dass hier kein anderer als der Umrechnungsmaßstab 1 : 1 in Betracht kommt, da Anhaltspunkte für erschwerte Haftbedingungen nicht ersichtlich sind (vgl. BGH, Beschl. vom 12. November 1985 – 1 StR 526/85 bei Holtz MDR 1986, 271).
e) Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Maul | Bruning | Schomburg | |||
| Granderath | Wahl |