Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruchänderung und Anrechnung ausländischer Haft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 615/95
- Datum
- 16.01.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren den Schuldspruch und den Strafausspruch ändern, soweit sich aufgrund rechtlicher Würdigung eine zum Nachteil des Angeklagten zu beseitigende oder zu seinen Gunsten zu berichtende Fehlbeurteilung ergibt.
Die im Ausland (hier: Auslieferungshaft in Frankreich) erlittene Untersuchungshaft kann auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet werden; der Strafausspruch ist insoweit entsprechend zu ergänzen.
Soweit mehrere Revisionsverfahren inhaltlich verbunden sind, kann der Senat in seiner Entscheidung auf ein zeitgleich ergangenes Revisionsurteil Bezug nehmen.
Führt die Nachprüfung einzelner Revisionsgründe zu keinem nachteiligen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten, sind diese Rügen zu verwerfen und die angefochtene Entscheidung insoweit aufrechtzuerhalten.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 18. Mai 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 615/95
P. v. i. S.
vom 16. Januar 1996
in der Strafsache gegen ███ geb. ████, geboren am █████ Fredy 1958 ██████ wegen Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §§ 2 und 4 StPO einstimmig am 16. Januar 1996 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 18. Mai 1995 a) dahin geändert, dass er wegen Totschlags in Tateinheit mit Unterschlagung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt wird; b) im Strafausspruch dahin ergänzt, dass die in Frankreich erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte Strafe im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Was die Änderung des Schuldspruchs und die Entscheidung zum Strafausspruch angeht, nimmt der Senat Bezug auf sein heute auf Revision der Staatsanwaltschaft ergangenes Urteil. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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