Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruchänderung und Anrechnung ausländischer Haft

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 615/95
Datum
16.01.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte auf Revision des Angeklagten den Schuldspruch und den Strafausspruch: Verurteilung wegen Totschlags in Tateinheit mit Unterschlagung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu 7 Jahren 4 Monaten sowie Anrechnung der in Frankreich erlittenen Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1. Die übrige Revision wurde verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren den Schuldspruch und den Strafausspruch ändern, soweit sich aufgrund rechtlicher Würdigung eine zum Nachteil des Angeklagten zu beseitigende oder zu seinen Gunsten zu berichtende Fehlbeurteilung ergibt.

2

Die im Ausland (hier: Auslieferungshaft in Frankreich) erlittene Untersuchungshaft kann auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet werden; der Strafausspruch ist insoweit entsprechend zu ergänzen.

3

Soweit mehrere Revisionsverfahren inhaltlich verbunden sind, kann der Senat in seiner Entscheidung auf ein zeitgleich ergangenes Revisionsurteil Bezug nehmen.

4

Führt die Nachprüfung einzelner Revisionsgründe zu keinem nachteiligen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten, sind diese Rügen zu verwerfen und die angefochtene Entscheidung insoweit aufrechtzuerhalten.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 18. Mai 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 615/95

P. v. i. S.

vom 16. Januar 1996

in der Strafsache gegen ███ geb. ████, geboren am █████ Fredy 1958 ██████ wegen Totschlags u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §§ 2 und 4 StPO einstimmig am 16. Januar 1996 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 18. Mai 1995 a) dahin geändert, dass er wegen Totschlags in Tateinheit mit Unterschlagung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt wird; b) im Strafausspruch dahin ergänzt, dass die in Frankreich erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte Strafe im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Was die Änderung des Schuldspruchs und die Entscheidung zum Strafausspruch angeht, nimmt der Senat Bezug auf sein heute auf Revision der Staatsanwaltschaft ergangenes Urteil. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

BriningMaulWahl
GranderathSchomburg
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