Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Rädelsführer-Verurteilung bestätigt, Teilfreispruch in Urbach

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 61/59
Datum
05.05.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Landfriedensbruchs als Rädelsführer verurteilt; er richtete Revision gegen das Urteil. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und bestätigt die Verurteilung für die Vorgänge in Puderbach. Zugleich berichtigt der Senat den Urteilssatz, spricht den Angeklagten für die in Urbach angeklagte Tat frei und stellt das Verfahren hinsichtlich weiterer Einzelhandlungen ein. Die Entscheidung erläutert Anforderungen an Urteilsgründe, Beweisrügen, Verjährung und Kostenverteilung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung als Rädelsführer setzt nicht voraus, dass der Beschuldigte selbst den Befehl zur Tatausführung gegeben hat; es genügt, dass er sich als leitende Kraft hervorgetan hat und die Beteiligung der Menge maßgeblich gelenkt oder bewirkt hat.

2

Urteilsgründe müssen die für erwiesen gehaltenen Tatsachen angeben (§ 267 Abs. 1 StPO); sie brauchen sich nicht mit allen Einzelheiten der Beweisaufnahme auseinanderzusetzen, sofern die gesetzlichen Merkmale nachvollziehbar dargelegt sind.

3

Eine Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht darlegt, welche weiteren Beweismittel der Tatrichter hätte heranziehen müssen.

4

Bei einer als fortgesetztes Delikt angeklagten Folge von Einzelhandlungen hat das Gericht über jede Einzelhandlung zu entscheiden; unterlässt es dies, kann das Rechtsmittelgericht den Urteilssatz ergänzen.

5

Sind einzelne in der Anklage bezeichnete Einzelhandlungen verjährt oder rechtlich nicht gleichwertig, ist insoweit Freispruch oder Einstellung anzuordnen; die Kostenverteilung richtet sich nach § 467 StPO.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 29. Oktober 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Angestellten Hans P. aus ████████, geboren am █████ in ████, wegen Landfriedensbruchs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███

Tenor

1.) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 29. Oktober 1958 wird verworfen. Jedoch werden im Urteilssatz die Worte „die in Wegfall kommt“ und „kostenpflichtig“ gestrichen sowie ergänzend eingefügt:

Soweit dem Angeklagten eine in Urbach begangene strafbare Handlung zur Last gelegt worden ist, wird er freigesprochen; im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt worden ist; soweit Freisprechung oder Einstellung erfolgt ist, fallen die Kosten der Staatskasse zur Last.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs nach § 125 Abs. 2 StGB (Rädelsführer) unter Einbeziehung einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, ist im Wesentlichen unbegründet.

Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer den Angeklagten wegen schweren Landfriedensbruchs (§ 125 Abs. 1 und 2 StGB) verurteilt.

Der Angeklagte war im November 1938 Ortsgruppenleiter der NSDAP von K___ und ███ ███ sowie Kreisinspekteur für mehrere Ortsgruppen. Am 9. November 1938 wurde er zur Kreisleitung nach Neuwied beordert und dort darüber unterrichtet, dass aus Anlass der Ermordung des Botschaftsattachés vom Rath Repressalien an jüdischem Eigentum vorzunehmen seien. Der Angeklagte berief am 10. November 1938 in Puderbach die Parteimitglieder zu einer Versammlung in eine Gastwirtschaft und gab den Auftrag der Kreisleitung bekannt. Er fuhr dann in einem Kraftwagen mit dem 21 Jahre alten Fähnleinführer im Jungvolk Hartstang, dem 17 Jahre alten Jungzugführer Frohn und einer nicht ermittelten Person durch Puderbach zu einzelnen von Juden bewohnten Häusern. Die Gruppe drang in Wohnungen ein und warf die Einrichtungen durcheinander, wobei auch der Synagogenschlüssel mitgenommen wurde. Als die Gruppe zur Synagoge kam, hatten sich dort etwa 150 Personen versammelt, die, als die Synagoge aufgeschlossen wurde, mit dem Angeklagten und seiner Begleitung in die Synagoge eindrangen. Das jüdische Gotteshaus wurde angezündet; es brannte aus.

Die Strafkammer glaubte allerdings, nicht feststellen zu können, dass der Angeklagte, wie im Eröffnungsbeschluss angenommen, den Befehl zum Inbrandsetzen der Synagoge gegeben hat. Es bestehen aber trotzdem keinerlei rechtliche Bedenken gegen die Verurteilung als Rädelsführer. Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass der Angeklagte sich bei den Vorgängen in Puderbach als führende Kraft hervorgehoben hat und dass es nur auf ihn als Ortsgruppenleiter angekommen ist, ob die wartende Menschenmenge in die Synagoge eindrang oder nicht. Die Urteilsgründe tragen die Feststellung, dass der Angeklagte an dem Landfriedensbruch objektiv führend (OGHSt 1, 284, 289) beteiligt gewesen ist; sie geben die für erwiesen erachteten Tatsachen an, in denen das Tatgericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden hat (§ 267 Abs. 1 StPO). Die Urteilsgründe brauchen sich nicht mit allen Einzelheiten der Beweisaufnahme auseinanderzusetzen.

Soweit der Angeklagte § 244 Abs. 2 StPO als verletzt bezeichnet, hat er nicht angegeben, welche anderen Beweismittel der Tatrichter zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen. Die Rüge ist daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).

Die Strafzumessung lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat ihm mildernde Umstände zugebilligt. Zutreffend hat sie jedoch darauf hingewiesen, dass der Angeklagte die Verantwortung für die völlige Zerstörung der Synagoge trägt. Bei der beanstandeten Wendung „Schließlich scheint er den Brand gebilligt zu haben“ handelt es sich um eine sprachliche Ungenauigkeit, die den Bestand des Strafausspruchs keineswegs gefährdet. Das Landgericht wollte, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, mit der beanstandeten Wendung sagen, dass der Angeklagte die Inbrandsetzung der Synagoge augenscheinlich gebilligt hat.

Aus der vom Schöffengericht Gelnhausen am 17. Mai 1957 ausgesprochenen Gefängnisstrafe von zehn Monaten und der jetzt bestimmten Einzelstrafe hat das Landgericht zutreffend eine Gesamtstrafe gebildet. Im Urteilssatz ist jedoch ausgesprochen, dass die erste Strafe „in Wegfall kommt“. Das ist unrichtig oder doch missverständlich (BGHSt 12, 99). Der Senat kann den Urteilssatz selbst berichtigen.

Die Revision führt zu einer Ergänzung des Urteilssatzes.

Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten ein fortgesetztes Verbrechen des schweren Landfriedensbruchs, begangen in Puderbach und einigen Nachbarorten, und in Tateinheit damit Inbrandsetzung der Synagoge in Puderbach und eines Wohnhauses in Urbach zur Last.

Verurteilt ist der Angeklagte nur wegen schweren Landfriedensbruchs in Puderbach. Allerdings kommt eine Freisprechung wegen Inbrandsetzung der Synagoge nicht in Betracht, da der Eröffnungsbeschluss Tateinheit angenommen hat und nur ein rechtlicher Gesichtspunkt in Wegfall gekommen ist. Das Eindringen in die jüdischen Wohnungen in Puderbach hat die Strafkammer im Urteil, wie die Revision vorbringt, nicht ausdrücklich rechtlich gewürdigt. Aus den Urteilsausführungen zu dem Eindringen in Wohnungen in anderen Orten, das nicht als Landfriedensbruch, sondern als Hausfriedensbruch gewürdigt worden ist, und aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich, dass insoweit keine Verurteilung erfolgt ist. Die Unvollständigkeit der Urteilsgründe beschwert den Angeklagten demnach nicht.

Jedoch erschöpft das Urteil den Anklagetatbestand insoweit nicht, als es sich um die Vorgänge in den Nachbarorten handelt. Verurteilt ist der Angeklagte nur wegen einer Einzelhandlung der fortgesetzten Straftat. Die Strafkammer hatte daher hinsichtlich der übrigen Einzelhandlungen eine Entscheidung treffen und in den Urteilssatz aufnehmen müssen. Das kann der Senat nachholen.

In Urbach hält das Landgericht nur einen Hausfriedensbruch, nicht aber das in Tateinheit angeklagte Verbrechen der schweren Brandstiftung für erwiesen. Der Hausfriedensbruch kann wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden. Nach den vom Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 66, 51 entwickelten Grundsätzen, denen sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl. BGHSt 1, 231, 235), muss daher insoweit Freisprechung erfolgen. Die übriggebliebene Straftat ist nicht gleichwertig (vgl. RG HRR 1939 Nr. 1380).

Dagegen kommt wegen der in den anderen Nachbarorten begangenen Einzelhandlungen entgegen der Ansicht der Revision keine Freisprechung in Betracht. Hier hat das Landgericht jeweils eine strafbare Handlung für erwiesen erachtet, sie aber anders rechtlich gewürdigt als der Eröffnungsbeschluss, nämlich nicht als Verbrechen des schweren Landfriedensbruchs, sondern als Vergehen des Hausfriedensbruchs. Wegen Verjährung war die Strafkammer an der weiteren Strafverfolgung gehindert. Insoweit ist das Verfahren einzustellen.

Nach § 467 Abs. 1 StPO hat die Staatskasse die ausscheidbaren Kosten zu tragen, soweit in Ergänzung des erstrichterlichen Urteils auf Freisprechung und Einstellung zu erkennen ist. Zu einer Erstattung der notwendigen Auslagen besteht bei dem verabscheuungswürdigen Verhalten des Angeklagten kein Anlass (§ 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 UHaftEntschG).

Der Senat sieht davon ab, die Gebühr für das Revisionsverfahren zu ermäßigen, da das Rechtsmittel im Wesentlichen keinen Erfolg hat.

Dr. PeetzDr. GeierMartin
MantelHübner
Revision verworfen: Rädelsführer-Verurteilung bestätigt, Teilfreispruch in Urbach — Themis