Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 615/67
Datum
29.02.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind ein und rügte Verfahrens- sowie Sachfehler. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Die Nebenklage war zulässig, das Sitzungsprotokoll beweist nicht die Verlesung des Ermittlungsberichts, die Schöffenentbindung war rechtmäßig und Strafzumessung sowie Beweiswürdigung zeigen keine belastenden Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung einer Nebenklage einer minderjährigen Verletzten ist gegeben, wenn die Privatklagedelikte mit dem wegen dessen öffentlichen Klage erhoben wird, in Gesetzeseinheit stehen und die gesetzliche Vertretung die Nebenklage geltend macht (vgl. §§ 374 Abs. 1 Nr. 2, 374 Abs. 3, 395 Abs. 1 StPO).

2

Ein Sitzungsprotokoll nach § 274 StPO beweist nur, dass jedenfalls der Anklagesatz verlesen wurde; aus der bloßen Protokollangabe „Anklageschrift verlesen“ folgt nicht ohne weiteres die Verlesung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen, sofern dies nicht vorgeschriebene Formlichkeit ist.

3

Die Entbindung eines Hauptschöffen von der Dienstleistung wegen Abwesenheit am Sitzungstag ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der §§ 54, 77 Abs. 3 GVG vorliegen.

4

Bei der Strafzumessung kann das Gericht mildernde Umstände nach §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB anerkennen, ohne daraus zwingend eine zusätzliche Ermäßigung des bereits zugrunde gelegten Strafrahmens vornehmen zu müssen; eine solche Vorgehensweise ist mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vereinbar.

5

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn weder verfahrens- noch materielle Rechtsfehler ersichtlich sind, die den Angeklagten in seinen Rechten beeinträchtigen; die bloße Rüge ohne substantiiertes Vorbringen rechtfertigt keine Aufhebung des Urteils.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 7. August 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ aus den Reisenden Franz Xaver ███, geboren ██ 1917 in ██, ████, Kreis ██, ██, wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Februar 1968, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter pr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Berner in der Verhandlung, Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███████ █████ als Verteidiger,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. August 1967 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

I. Die Verfahrensrügen

1. Die Nebenklage ist zu Recht zugelassen worden.

Wenn es im Zulassungsbeschluss heißt, dass der Kaufmann ███████ als gesetzlicher Vertreter seiner Tochter Marianne Hildegard █████ als Nebenkläger zugelassen werde, so ist das nur ein anderer Ausdruck dafür, dass die minderjährige Marianne Hildegard ██████, gesetzlich vertreten durch ihren Vater, als Nebenklägerin zugelassen wird (vgl. §§ 374 Abs. 3, 395 Abs. 1 StPO). Für die Zulassung nach § 374 Abs. 1 Nr. 2, § 395 Abs. 1 StPO genügte es, dass die als Privatklagedelikt in Betracht kommende Beleidigung des Kindes mit dem Amtsdelikt, wegen dessen die öffentliche Klage erhoben war, in Gesetzeseinheit stand (RGSt 59, 100, 103; 69, 244, 246). Strafantrag wegen Beleidigung war frist- und formgerecht gestellt worden.

2. Die Revision beanstandet ferner, dass in der Hauptverhandlung nicht nur, wie § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO vorschreibt, der Anklagesatz, sondern die ganze Anklageschrift, also auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen (§ 200 Abs. 2 StPO), verlesen worden sei. Das ist jedoch nicht erwiesen. Zwar heißt es im Sitzungsprotokoll, dass die „Anklageschrift“ verlesen worden sei. Damit ist aber nach § 274 StPO nur bewiesen, dass zumindest auch der Anklagesatz verlesen wurde. Auf die Verlesung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen erstreckt sich die Beweiskraft des Protokolls nicht, da es sich um keine „vorgeschriebene Formlichkeit“ handelt. Nach den dienstlichen Äußerungen des Staatsanwalts und des Strafkammervorsitzenden wurde nur der Anklagesatz verlesen. Im Übrigen könnte auf dem gerügten angeblichen Verfahrensverstoß das Urteil nicht beruhen. Denn als Ermittlungsergebnis ist nur kurz angeführt, was der Angeklagte selbst und zu seinen Gunsten im Ermittlungsverfahren angegeben hatte.

3. Dass der Vorsitzende den Hauptschöffen ███ von der Dienstleistung entband, weil er sich am Sitzungstag an einem entfernten Urlaubsort aufhielt, ist rechtlich nicht zu beanstanden (§§ 54, 77 Abs. 3 GVG; vgl. auch Schwarz/Kleinknecht, GVG § 54 Anm. 1).

II. Die Sachrüge

Die Revision gegen den Schuldspruch ist offensichtlich unbegründet. Das gilt auch, soweit sie die Annahme einer fortgesetzten Handlung beanstandet. Der Angeklagte ist auf jeden Fall hierdurch rechtlich nicht beschwert.

Im Ergebnis ist auch der Strafausspruch nicht zu beanstanden. Zwar geht die Strafkammer bei der Strafzumessung von einer Mindeststrafe von viereinhalb Monaten Gefängnis aus, obwohl an sich bei Annahme mildernder Umstände nach § 176 Abs. 2 StGB und weiterer Milderung nach den §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB die zulässige Mindeststrafe eineinhalb Monate betragen würde. Wie jedoch den Urteilsausführungen zu entnehmen ist, wollte die Strafkammer zwar insbesondere wegen des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB mildernde Umstände annehmen, den danach gegebenen Strafrahmen aber nicht noch einmal nach jenen Vorschriften ermäßigen. Das ergibt sich insbesondere aus der Anführung der Entscheidung BGHSt 16, 360, in der solches Verfahren ausdrücklich für zulässig erachtet wird. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass die Strafkammer entsprechend der in jener Entscheidung geäußerten Meinung geglaubt hat, von der aus § 176 Abs. 1 StGB bei Anwendung der §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB sich ergebenden Mindeststrafe von drei Monaten Zuchthaus, also viereinhalb Monaten Gefängnis, ausgehen zu müssen, was nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 21, 57) nicht zutrifft.

Da auch sonst Rechtsfehler nicht ersichtlich sind, die den Angeklagten beschweren könnten, ist die Revision zu verwerfen.

SeibertLoesdauPfeiffer
FischerPikart
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