Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Betrug und schwere Unterschlagung - nachträgliche Zueignung möglich

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 615/65
Datum
08.02.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision Verfahrens- und Sachmängel seiner Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs und schwerer Unterschlagung. Streitgegenstand ist unter anderem, ob aus anfänglichem Besitzbetrug eine spätere selbständige Unterschlagung entstanden ist und ob prozessuale Rechte verletzt wurden. Der BGH verwirft die Revision: Eine spätere Zueignung kann selbständige Unterschlagung begründen, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sachen sind als anvertraut anzusehen, und die Verfahrensrügen sind unbegründet bzw. verspätet. Die Untersuchungshaft wird angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer sich durch Betrug lediglich den Fremdbesitz an einer Sache verschafft, kann durch deren spätere Zueignung eine selbständige Unterschlagung begehen.

2

Unter Eigentumsvorbehalt verkaufte und gelieferte Sachen gelten bis zur vollständigen Bezahlung als anvertraut und können den Tatbestand der schweren Unterschlagung erfüllen.

3

Eine Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur begründet, wenn dargelegt wird, dass bestimmte bekannte Umstände die Verwendung konkreter Beweismittel erforderten; bloße Vermutungen genügen nicht.

4

Ein Verstoß gegen § 245 Satz 3 StPO kommt nur in Betracht, wenn sich der Verzicht auf präsente Beweismittel bezieht; nicht-präsente Beweismittel fallen nicht unter diese Vorschrift.

5

Unterbrechungen des Schlussvortrags sind nur dann verfahrenswidrig, wenn sie die Verteidigung wesentlich behindern oder das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 28. Mai 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF ███ IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 615/65 URTEIL

in der Strafsache gegen ███ aus ██, den Konstrukteur Edwin ██████████████████████████, dort geboren, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Unterschlagung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Februar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███████ als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Mai 1965 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 29. Mai 1965 auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen verschiedener Straftaten, u. a. wegen Betrugs im Rückfall zum Nachteil RCD (II Ziff. 2 des Eröffnungsbeschlusses), wegen Betrugs im Rückfall zum Nachteil ██ in Tateinheit mit schwerer Unterschlagung zum Nachteil ████████ (A 2 = Ziff. 39 des Eröffnungsbeschlusses) und wegen Betrugs im Rückfall (Ziff. 7 des Eröffnungsbeschlusses) zum Nachteil ROD (II 24) zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten wendet sich lediglich gegen die Verurteilung in den hervorgehobenen Fällen. Sie rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I.

1. Mit der Verfahrensrüge macht die Revision zunächst mehrfache Verletzungen des § 244 Abs. 2 StPO geltend. Sie meint, das Landgericht habe nicht genügend aufgeklärt, ob der Angeklagte den Zeugen RCD wirklich über seine Zahlungsfähigkeit getäuscht habe und ob er nicht nur dadurch in Schwierigkeiten geraten sei, dass sich der unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Wagen als in hohem Maße reparaturbedürftig erwiesen habe. Weiterhin sei ungeprüft geblieben, welche Gründe zur Nichtbezahlung des von der Firma ROD erworbenen Fernsehgeräts geführt hätten. Die Strafkammer hätte auch der für das Strafmaß entscheidenden Frage der Einstellung des Angeklagten zu einer geregelten Arbeit näher nachgehen müssen.

Dieses Revisionsvorbringen bleibt erfolglos. Die Aufklärungsrüge kann nur darauf gestützt werden, dass bestimmte Beweismittel zur Klärung bestimmter Beweistatsachen hätten benutzt werden müssen, weil gewisse Umstände, die dem Richter bekannt waren oder zumindest bekannt sein mussten, dazu drängten. Umstände solcher Art sind jedoch nicht dargetan, zumal in der Hauptverhandlung von allen Beteiligten auf die geladene Zeugin ████████████████████ verwiesen worden war und der Angeklagte erklärt hatte, seine bisherigen außerhalb der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge seien erledigt.

2. Ferner rügt die Revision einen Verstoß gegen § 245 Satz 3 StPO. Sie ist der Ansicht, die Staatsanwaltschaft sei unzulässigerweise nicht zur Frage des Verzichts auf vom Angeklagten ursprünglich beantragte Beweiserhebungen gehört worden. Diese Rüge scheitert schon daran, dass der Verzicht des Angeklagten keine präsenten Beweismittel betraf; diese allein hat § 245 StPO im Auge.

3. Die Revision hält abschließend noch die Vorschriften der §§ 238, 258 StPO für verletzt. Sie trägt hierzu vor: Der Strafkammervorsitzende habe den Verteidiger bei seinem Schlussvortrag wiederholt unterbrochen und dadurch die Verteidigung wesentlich behindert. Hierin liege zugleich ein Missbrauch des dem Vorsitzenden für die Verhandlungsführung zustehenden Ermessens. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet.

Rechtsanwalt ███████, der als Verteidiger für den Angeklagten in der Hauptverhandlung aufgetreten ist, hat das Revisionsvorbringen nicht bestätigt. Er hat vielmehr auf Anfrage erklärt, dass er sich nur an eine einzige, sachdienliche Unterbrechung des Plädoyers durch den Vorsitzenden erinnere. Die dienstlichen Äußerungen des Strafkammervorsitzenden und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft ergeben ebenfalls nicht den geringsten Anhalt für die Richtigkeit des Revisionsvortrags. Nach allen diesen Erklärungen ist insbesondere jede Möglichkeit einer Entziehung des Worts oder auch nur einer Begrenzung der Redezeit auszuschließen. Von einer unzulässigen Beschränkung des rechtlichen Gehörs beim Schlussvortrag (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 24. September 1963 – 1 StR 185/63 = MDR 1964, 72; s. auch MDR 1964, 471) kann danach keine Rede sein.

4. Die in der Niederschrift vom 21. September 1965 enthaltenen verfahrensrechtlichen Rügen sind verspätet (§ 345 StPO) und daher unbeachtlich.

II.

1. Soweit die Sachrüge sich gegen den Schuldspruch wendet, beanstandet sie, dass der Angeklagte insoweit, als er zum Nachteil des Autoverkäufers RCD gehandelt hat, nicht nur wegen Betrugs im Rückfall, sondern auch wegen Unterschlagung verurteilt worden ist. Sie geht dabei davon aus, dass das Urteil sich zunächst auf die Annahme eines bloßen Besitzbetrugs beschränke und sodann einen neugefassten Zueignungsvorsatz annehme, meint aber, die Strafkammer habe bei den insoweit zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen. Wenn das gesamte Vorgehen des Angeklagten von der Absicht geleitet gewesen sei, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, wie das Urteil auf Seite 18 feststelle, dann hätte ein einheitlicher Vorsatz auf Erlangung von Eigenbesitz an dem erworbenen Kraftfahrzeug festgestellt werden müssen, der die Annahme einer nachfolgenden selbständigen Unterschlagung ausschließe.

Auch dieser Revisionsangriff muss scheitern.

Eine Unterschlagung setzt zwar tatbestandlich voraus, dass sich der Täter die fremde Sache nicht bereits durch eine strafbare Handlung, etwa durch Betrug, zugeeignet hat. Wer sich durch Betrug jedoch lediglich den Fremdbesitz an einer Sache verschafft hat, kann durch deren spätere Zueignung eine selbständige Unterschlagung begehen; hier liegt also keine durch den Betrug bereits mitbestrafte Nachtat vor (BGHSt 16, 280).

Wie die Revision zutreffend erkannt hat, nimmt das Landgericht – das sich ja auch auf die Entscheidung BGHSt 16, 280 ausdrücklich beruft – einen Fall der letztgenannten Art an. Sie irrt jedoch, wenn sie meint, die tatrichterlichen Feststellungen bildeten für diese Annahme keine geeignete Grundlage. Wie der Urteilszusammenhang erkennen lässt, ist keineswegs festgestellt, dass der Angeklagte von vornherein die Absicht hatte, sich den unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Wagen zuzueignen. Vielmehr ist dem Urteil zu entnehmen, dass die Absicht des Angeklagten, „sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen“, vorerst auf die Erlangung der Möglichkeit beschränkt war, den gekauften Wagen gebrauchen zu können. Dass der Angeklagte zunächst die Eigentumsstellung des Verkäufers noch nicht antasten wollte, ergibt insbesondere auch die Feststellung, dass er ihm den Wunsch mitteilte, das Fahrzeug für ihn weiterzuverkaufen, und dass er hierfür ein bedingtes Einverständnis erwirkte. Bei dieser Sachlage verstößt es weder gegen Denkgesetze noch gegen Sätze der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn das Urteil annimmt, dass der Angeklagte erst durch seinen Entschluss, den Wagen entgegen den Bedingungen des Verkäufers und ohne dessen Wissen zu veräußern, seine Zueignungsabsicht betätigt habe.

2. Gegen den Schuldspruch bestehen auch sonst keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist es anerkannten Rechts, dass unter Eigentumsvorbehalt verkaufte und gelieferte Sachen bis zu ihrer vollständigen Bezahlung dem Käufer „anvertraut“ sind und daher unter den verschärften Strafschutz der „schweren Unterschlagung“ fallen (BGHSt 16, 280). Den Schuldumfang hat die Strafkammer in keinem Falle zu groß angenommen, insbesondere nicht zum Fall II A 2; hier sieht das Landgericht den Betrugsschaden letztlich ohne Nachteil für den Angeklagten nur in der Hergabe des Škoda-Kraftwagens und der Zahlung von 50 DM (UA 7).

3. Entgegen der Meinung der Revision halten auch die Strafzumessungserwägungen der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Da der Angeklagte nicht nur in einer zur Begründung der Rückfallvoraussetzungen ausreichenden Weise wegen Betrugs vorbestraft ist, sondern insgesamt 7 Mal wegen Betrugs verurteilt werden musste und in der Zeit von 1952 bis 1965 hauptsächlich hierwegen mehr als sieben Jahre Gefängnis- und Zuchthausstrafen verbüßt hat, durfte die Strafkammer sehr wohl die „wiederholten einschlägigen Vorstrafen wegen Betrugs“ zu seinen Ungunsten verwerten. Ebenso enthält es hiernach keinen Rechtsfehler, wenn das Landgericht zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er es bisher nicht fertig gebracht hat, für längere Zeit einer geregelten Arbeit nachzugehen.

Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Die volle Anrechnung der Untersuchungshaft seit dem 29. Mai 1965 beruht auf § 450 StPO (vgl. BGH in LM StPO § 450 Nr. 1).

SeibertFischerMai
HübnerPikart
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