BGH: Revision wegen Meineids verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 615/60
- Datum
- 29.09.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Hilfsbeweisantrag nach § 244 Abs. 3 StPO kann zurückgewiesen werden, wenn die behauptete Tatsache für die Entscheidung ohne erkennbare Bedeutung (unerheblich) ist.
Die Behandlung einer unerheblichen Tatsache als wahr (Wahrunterstellung) begründet nur dann einen Verfahrensfehler, wenn sie beim Antragsteller einen Irrtum auslöst, der sein Prozessverhalten entscheidend beeinflusst hat.
Eidesnotstand (§ 157 Abs. 1 StGB) liegt nicht vor, wenn der Beschuldigte sich von vornherein entschlossen hat, eidlich falsch zu aussagen; die Falschaussage selbst begründet keinen nachträglichen Notstand.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist nur dann zu beanstanden, wenn Denk- oder Erfahrungssätze verletzt oder die Würdigung sonst offensichtlich willkürlich ist (§§ 261, 337 StPO).
Bei der Strafzumessung dürfen persönliche Lebensumstände des Täters als Anhaltspunkte für das Strafbedürfnis herangezogen werden, ohne hierin eine Verletzung des Art. 12 GG zu sehen, sofern nicht unmittelbar strafschärfende Verwertungen erfolgen.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 29. September 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Karl S████ aus ████████████, dort geboren am ███████████████ 1934, wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Seibert, Dr. Willms, Dr. Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29. September 1960 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt (daneben Aberkennung der Eidesfähigkeit sowie der Ehrenrechte).
Hiergegen richtet sich seine Revision mit verfahrensrechtlichen und sachlich-rechtlichen Angriffen. Das Rechtsmittel kann jedoch keinen Erfolg haben.
II. Verfahrensrügen:
1. Der Angeklagte ███████ ist ein Nachbar und enger Freund des Altmetallhändlers Willi ███████. Sie trafen sich fast täglich. Von dem Doppelhaus ████████ wird die andere Hälfte von der Familie █████ bewohnt. Mit der 1943 geborenen Tochter Renate K██ unterhielt Willi ███ seit Sommer 1958 ein Liebesverhältnis. Der Angeklagte █████████████████ unterstützte diese Beziehungen, indem er hin und wieder Mitteilungen ███████ auftragsgemäß an Willi ███ weitergab. Ihm ████ war Renate von Jugend an bekannt, und er war an der Entwicklung des Verhältnisses zwischen seinem Freund und Renate interessiert.
Der Vater Renates ließ im Dezember 1958 seine Tochter durch einen Frauenarzt darauf untersuchen, ob sie schon Geschlechtsverkehr gehabt habe. Auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung erstattete er gegen Willi ██ Strafanzeige wegen Verführung und drohte seiner Tochter an, sie in eine Erziehungsanstalt zu bringen. Renate ließ daraufhin Willi ████████████ auf Vermittlung des Angeklagten █████████ den Hausgarten bestellen. Sie berichtete dort Willi ███████ und dem Angeklagten über das ärztliche Untersuchungsergebnis. Willi ██ veranlasste daraufhin Renate ████, im Haus und in der Nachbarschaft (wahrheitswidrig) zu erzählen, dass ihr Vater, als sie noch keine 14 Jahre alt war, sich an ihr vergangen habe. Willi ███████ hoffte dadurch, Renate die drohende Unterbringung zu ersparen und ihren Vater in die Hand zu bekommen. Kurze Zeit darauf widerrief Renate die gegen ihren Vater erhobene Beschuldigung. Sie sagte auch dem Angeklagten ████, dass diese Anschuldigung unwahr sei. Er war ferner zugegen, als Renate ihrer Mutter gegenüber zugab, ihren Vater zu Unrecht beschuldigt zu haben. Außerdem erfuhr ████ von dem Widerruf Renates durch eine Mitbewohnerin des Hauses, Frau ██████, bei der ██ ebenso wie bei K ein- und ausging.
Es kam dann zu einem Strafverfahren gegen Willi ██ wegen falscher Anschuldigung. Am 8. September 1959 █ fand hierwegen Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht in Bad Kreuznach statt. Sie führte zur Verurteilung Willis █████ ██ zu einer Geldstrafe wegen wissentlich falscher Anschuldigung. Nach dem Termin, der gegen Mittag beendet war, begab sich Willi ████ mit seinem Lieferwagen zunächst zu seiner Schwester Hermine H█. Dann fuhr er nach Hause. ██ ging hierauf sogleich zu Willi ██. Er erfuhr von ihm den Ausgang der Hauptverhandlung. Nachdem ███████████████ in sein Haus gegangen war, suchte er Frau █████ auf. Er schimpfte laut über das gegen Willi ████████████████ ergangene Urteil und sagte unter anderem, er würde jetzt ans Gericht gehen und schwören. Dann bekäme der Vater das Doppelte oder Dreifache.
In der Berufungsverhandlung der Strafsache gegen Willi ███████ wurde ██ als Zeuge vernommen. Er sagte dabei unter anderem:
"Ich habe mit dem Angeklagten niemals über seinen Prozess und vor allem nicht über den Ausgang der Verhandlung vor dem Schöffengericht gesprochen. Ich habe lediglich über den Ausgang aus der Zeitung erfahren. Ich habe bis zum ████████ Tage nichts davon erfahren, dass die Renate ███████ ihren Vater belastende Angaben bei irgendjemandem ██████████ ████ gemacht hat, weder von der Zeugin █ noch vom Angeklagten selbst. Ich ███ ████ war nicht zugegen, als in unserem Garten dem Angeklagten die Renate K das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung mitteilte."
██████ beschwor diese Aussage als richtig, obwohl er wusste, dass sie falsch war. Er wollte hierdurch den Eindruck des uninteressierten und daher glaubwürdigen Zeugen hervorrufen, um die belastenden Aussagen der Zeugin Renate ██ als unrichtig hinzustellen und dadurch seinem Freund Willi ███████ zu helfen.
Am Schluss der Hauptverhandlung vor der erkennenden Strafkammer hatte der Angeklagte ███████ durch seinen Verteidiger vorsorglich beantragt, die Ehefrau H█ darüber zu vernehmen, dass Willi ███ nach Beendigung der Verhandlung vom 8. September 1959 direkt zur Wohnung seiner Schwester ██ fuhr und auf dem Weg vom Gericht zu seiner █████████ eigenen Wohnung nicht aufgesucht hat.
Hierzu hat das Landgericht in den Urteilsgründen ausgeführt:
"Soweit die Verteidigung hilfsweise die Vernehmung der Ehefrau des Zeugen Willi H█ darüber beantragt, dass er nach der Hauptverhandlung zunächst zu seiner Schwester ███████ gefahren sei, ist dieser Antrag gem. § 244 Abs. 3 StPO abzulehnen, weil diese Tatsache zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt wird."
Die in dieser Hinsicht erhobenen Verfahrensrügen der Revision greifen im Ergebnis nicht durch. An die Art der Auseinandersetzung mit einem Hilfsantrag in den Urteilsgründen sind ohnehin nicht so strenge Anforderungen zu stellen wie an die förmliche Bescheidung eines unbedingten Beweisantrags in der Hauptverhandlung (vgl. auch RG JW 1927, 2043 Nr. 27). Mit der Begründung, dass die behauptete Tatsache so behandelt werden könne, als wäre sie wahr (sogenannte Wahrunterstellung), darf ein Beweisantrag nach § 244 Abs. 3 StPO grundsätzlich nur abgelehnt werden, wenn es sich um eine erhebliche Tatsache handelt. Weshalb die von der Verteidigung im Hilfsbeweisantrag behauptete Tatsache für die Entscheidung des Gerichts überhaupt erheblich sein konnte, ist nicht ersichtlich, denn für die der Verurteilung zugrunde gelegte Überzeugung der Strafkammer, Willi █████ habe nach Beendigung der Verhandlung vom 8. September 1959 und nach seiner Rückkehr nach Hause noch in den Mittagsstunden dieses Tages seinen Freund, den Angeklagten, vom Ausgang dieser Verhandlung unterrichtet, ist es gleichgültig, ob Willi ███████ vom Gericht aus unmittelbar nach Hause fuhr oder zwischendurch seine Schwester aufsuchte. Etwas anderes könnte höchstens dann gelten, wenn die Verteidigung behauptet und unter Beweis gestellt hätte, Willi ██ habe sich längere Zeit hindurch bei seiner Schwester aufgehalten. Das wurde aber nicht behauptet. Der Hilfsbeweisantrag hätte deshalb vom Landgericht als unerheblich abgelehnt werden müssen. Dieser Fehler beschwert jedoch den Angeklagten nicht; denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Behandlung einer unerheblichen Tatsache als wahr eine Wirkung zum Nachteil des Angeklagten gehabt haben könnte. Das wäre allenfalls noch denkbar, wenn das Landgericht mit solcher Begründung über einen Hauptbeweisantrag in der Verhandlung entschieden hätte, nämlich unter der Voraussetzung, dass die fehlerhafte Begründung beim Antragsteller den Irrtum hervorrief, eine – in Wahrheit unerhebliche Tatsache sei erheblich, und dass dieser Irrtum Wirkungen auf sein Prozessverhalten gehabt hätte. Eine solche Folge kann die Behandlung des Hilfsbeweisantrages im Urteil nicht ausgelöst haben.
An die Zusicherung selbst hat sich das Landgericht gehalten. Die gegenteilige Behauptung der Revision ist unrichtig.
2. Die übrigen Verfahrensrügen, insbesondere die einer Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO und der Aufklärungspflicht (vgl. dazu BGHSt 4, 125, 126), gehen offensichtlich fehl.
III. Sachlich-rechtliche Erörterung:
1. Der Schuldspruch ist unbedenklich. Die Angriffe der Revision wenden sich in unzulässiger Weise gegen die rechtlich einwandfreie tatrichterliche Beweiswürdigung (§§ 261, 337 StPO). Die gerügten Denk- und Erfahrungsgesetze liegen nicht vor.
2. Eidesnotstand (§ 157 Abs. 1 StGB) hat die Strafkammer zutreffend verneint (S. 10 UA). Der Angeklagte hat sich nicht durch die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung (etwa aus § 180 Abs. 1 oder § 49a Abs. 2 StGB) zum Meineid bestimmen lassen, sondern war von vornherein entschlossen, eidlich falsch auszusagen, um seinem Freund Willi ████████ beizustehen. Die in der Hauptverhandlung vor der Berufungsstrafkammer geleistete Falschaussage selbst konnte ohnehin keinen Eidesnotstand schaffen (BGHSt 5, 260, 261; 8, 301, 320). Inwiefern die Vereidigung ██████ unzulässig gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Der § 60 Nr. 3 StPO hätte hier nur bezüglich des Verdachts einer früher begangenen Begünstigung (BGHSt 1, 360) in Betracht kommen können. Für eine solche bestand aber kein Anhalt. ██████ wurde in der Berufungsverhandlung vom 26. November 1959 erstmals vernommen (S. 5 oben UA).
3. Das Landgericht hat dem Angeklagten trotz Anerkennung gewisser Milderungsgründe (S. 10, 11 UA) mildernde Umstände (§ 154 Abs. 2 StGB) versagt und hierfür als entscheidend angeführt:
"Der Angeklagte hat kein Handwerk erlernt und geht keiner geregelten Arbeit nach, weil er es vorzieht, ungebunden zu sein und sich durch Gelegenheitsarbeiten ein leichtes Leben zu machen. Nach seiner Persönlichkeit ist der Angeklagte, wie die Hauptverhandlung zu erkennen gegeben hat, ein Mann ohne innere Werte und Gewissen. Dies beweist auch die Vorstrafe von drei Jahren Gefängnis wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aus dem Jahre 1954. Durch den Meineid hat er die Zeugin Renate ██ in Gefahr eines Verfahrens gegen ihren Vater gebracht, um seinem Freunde, dessen unsittliches Liebesverhältnis zu der Renate █ der Angeklagte unterstützt hatte, zu Unrecht zu helfen. Wenn der Strafzweck bei diesem Angeklagten erreicht werden soll, muss daher auf eine empfindliche und nachhaltige Strafe erkannt werden. Die Verhängung einer Zuchthausstrafe ist somit geboten. Mit Rücksicht auf die oben erwähnten strafmildernden Gesichtspunkte besteht jedoch kein Anlass, die gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus zu erhöhen. Diese Strafe wird dem Schuldmaß des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der Straftat gerecht."
Auch in diesen Darlegungen zeigt sich kein Rechtsfehler. Entgegen der Meinung der Verteidigung hat die Strafkammer dem Angeklagten keinen strafwürdigen oder anstößigen Lebenswandel vorgeworfen. Die Ausführungen des Landgerichts über die Neigung des Angeklagten zu ungebundenem Leben und dergleichen haben mit dem von der Verteidigung ins Feld geführten Grundrecht der Berufswahl und Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) nichts zu tun. Zudem gibt es kein Grundrecht auf Müßiggang und leichtes Leben. Die Lebensführung des Angeklagten stand zwar mit der hier abzuurteilenden Tat nicht unmittelbar im Zusammenhang. Jene Umstände gaben aber dem Landgericht Anhaltspunkte dafür, welche Strafe bei diesem Täter geboten erschien; sie durften daher mit herangezogen werden. Im Übrigen sind alle vorstehend erwähnten Gesichtspunkte vom Tatrichter nicht strafschärfend verwertet, sondern nur angeführt worden, um die Verhängung der Mindeststrafe des § 154 Abs. 1 StGB zu rechtfertigen.
IV. Da das Urteil auch sonst keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufweist, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Dr. Geier | Peetz | Fischer | |||
| Seibert | Dr. Willms |