Revision wegen Unzucht mit Kindern und Verführung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 615/58
- Datum
- 15.01.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen sexueller Misshandlung Minderjähriger genügt eine Gesamtwürdigung aus einem überzeugenden sachverständigen Gutachten und glaubwürdigen Zeugenaussagen, wenn daraus alternative Ursachenerklärungen ausgeschlossen werden können.
Ein Augenschein des Tatorts ist nicht geboten, wenn andere Zeugen die Örtlichkeit hinreichend sicher beschreiben und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Augenschein entscheidungserhebliche neue Erkenntnisse bringen würde.
Die bloße Rüge der fehlenden Berücksichtigung von Umständen, die die Glaubwürdigkeit von Zeugen betreffen, stellt regelmäßig nur eine Beanstandung der freien Beweiswürdigung dar und führt nur bei Rechtsfehlern oder willkürlichen Feststellungen zur Aufhebung.
Für das Tatbestandsmerkmal der Verführung genügt es, wenn aus dem Verhalten des Täters (z. B. Geschenke, vorherige Misshandlungen) und dem Alter der Jugendlichen hinreichend ergeben wird, dass der Wille der Jugendlichen dahin beeinflusst wurde, sexuelle Handlungen zuzulassen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 28. Mai 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Karl Theodor ██ aus XS, dort geboren am █, 1922, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Dr. Pestg Bundesrichter
Mantel Bundesrichter
Martin Bundesrichter
Dr. Willms Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. Mai 1958 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Verführung zu gleichgeschlechtlicher Unzucht und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
I. Verfahrensrügen
Die Revision behauptet, der Grundsatz sei verletzt, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werden müsse. Sie meint, das Landgericht habe nur eine hohe Wahrscheinlichkeit festgestellt, dass die Verletzungen des Manfred ███ durch das Einführen eines erregten männlichen Gliedes entstanden sind.
Das Urteil ist jedoch so zu verstehen: Nach dem Gutachten des sachverständigen Zeugen Dr. med. Berkes besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Verletzungen durch das Einführen eines männlichen Gliedes entstanden sind; andererseits ist es sicher, dass die Verletzungen nicht auf Radfahren, Würmer oder Hinwirken mit einem Finger zurückzuführen sind; auf Grund dieses Gutachtens in Verbindung mit der glaubwürdigen Aussage des Zeugen Jürgen ████, nach der der Angeklagte sein erregtes Glied in den After des Manfred ███ eingeführt hat, ist die Jugendschutzkammer überzeugt, dass der Angeklagte dem Manfred ███ bei dem Afterverkehr die Verletzungen beigebracht hat. Das ergibt sich einwandfrei aus der Sachdarstellung und der Beweiswürdigung.
Der Angeklagte ist am 3. September an blutenden Hämorrhoiden erkrankt. Er behauptete in der Verhandlung, noch längere Zeit danach „verpflastert“ gewesen zu sein; er wollte damit die Unglaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugen Jürgen ████ und Manfred ███ dartun, da diese nichts von Pflastern an seinem, des Angeklagten, Körper berichtet hätten. Hingegen bekundete die Ärztin Dr. med. ███████, dass der Angeklagte nach dem 11. September 1956 keinen Verband mehr getragen habe. Die Jugendschutzkammer erklärt es deshalb für sehr wohl möglich, dass er zur Zeit des Vorfalls – September 1956 – keinen Verband trug. Die Revision findet hierin einen Denkfehler, weil nicht festgestellt sei, dass sich der Vorfall nach dem 11. September 1956 abgespielt habe. Einen solchen enthielte das Urteil aber nur dann, wenn die Jugendschutzkammer angenommen hätte, die Tat falle in die Zeit vom 1. bis zum 11. September 1956. Das ist nicht der Fall.
Die Revision rügt als Verletzung der Aufklärungspflicht, dass die Jugendschutzkammer keinen Augenschein von der Wohnung des Angeklagten eingenommen hat. Sie meint, dies sei notwendig gewesen, um feststellen zu können, ob Jürgen ████ die Örtlichkeit richtig beschreibe. Der Angriff geht fehl. Das Landgericht hat mehrere Zeugen vernommen, die die Wohnung des Angeklagten kennen. Offenbar auf Grund dieser Aussagen ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass Jürgen ████ die Wohnung des Angeklagten richtig beschrieb. Es lag deshalb kein Anlass vor, von Amts wegen eine Ortsbesichtigung vorzunehmen.
Der Angeklagte ist überdies ausweislich der Sitzungsniederschrift nach der Vernehmung des Zeugen K. ████████ gefragt worden, ob er etwas zu erklären habe. Sofern dieser Zeuge die Wohnung richtig beschrieben hatte, lag für den Angeklagten nichts näher, als dies geltend zu machen und auf die Einnahme des Augenscheins zu dringen. Wenn er schwieg, so konnte das Gericht dies nicht anders denn als Bestätigung der Aussage des Jürgen ████ auffassen, zumal er dessen Bekundungen, soweit sie nicht die Wohnung betrafen, in vollem Umfange entgegentrat.
Die Revision beanstandet, die Jugendschutzkammer habe bei Prüfung der Glaubwürdigkeit des Jürgen ████ nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte nach der Aussage des Manfred ███ in der Hauptverhandlung den Afterverkehr nicht mit diesem Jungen, sondern mit Jürgen ████ vorgenommen habe. Indessen setzt sich das Urteil (GA Bl. 7) hiermit ausdrücklich auseinander.
Was die Revision weiter gegen die Glaubwürdigkeit des Jürgen ████ vorbringt, richtet sich nur gegen die einwandfreie Beweiswürdigung des Landgerichts.
II. Sachbeschwerde
In sachlich-rechtlicher Hinsicht lässt das angefochtene Urteil weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Irrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Eines Eingehens auf die von der Revision nicht näher ausgeführte Sachrüge bedarf es nur zum Tatbestandsmerkmal der Verführung, weil es die Feststellungen des Landgerichts als möglich erscheinen lassen, dass der Angeklagte den Manfred ███ schon vor dem jetzt abgeurteilten Geschehen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht missbraucht und dadurch in dem Jungen eine gewisse Bereitschaft zu weiterem Unzuchtstreiben hervorgerufen hat. Indes hat der Tatrichter ausdrücklich festgestellt, dass Manfred es (zunächst) ablehnte, „es bei sich machen zu lassen“.
Bei der rechtlichen Würdigung führt die Strafkammer aus, nach dem gesamten Geschehensablauf, insbesondere dem den Missbrauchten vorher gemachten Geldgeschenk und deren jugendlichem Alter, könne nicht zweifelhaft sein, dass der Angeklagte auf deren Willen eingewirkt hat, um sie zu der von ihm beabsichtigten gleichgeschlechtlichen Unzucht geneigt zu machen, da er somit die Jungen verführt habe, sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen. Diese Darlegungen zeigen, dass das Landgericht das Tatbestandsmerkmal der Verführung nicht verkannt hat.
Bundesrichter Mantel ist erkrankt und dadurch verhindert, das Urteil zu unterschreiben.
| Dr. Geier | Dr. Willms | ||
| Dr. Pestg | Martin |