Revision: Strafausspruch aufgehoben und Sache wegen §23 StGB n.F. zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 615/53
- Datum
- 02.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsgerichte sind an die vom Tatrichter getroffene Beweiswürdigung gebunden; eine pauschale Infragestellung der Zeugenglaubwürdigkeit im Revisionsverfahren ist unzulässig (§ 337 StPO).
Nachträglich in Kraft tretende strafrechtliche Gesetzesänderungen sind von den Revisionsgerichten zu beachten; erforderlichenfalls ist der Strafausspruch aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Tatrichterliche Gericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Anwendbarkeit einer neuen strafmildernden oder strafaufhebenden Vorschrift obliegt in erster Linie dem Tatrichter und kann die Revisionsinstanz nur treffen, wenn die notwendigen Feststellungen vorliegen.
Ein Strafantrag des gesetzlichen Vertreters (z. B. des Vaters) genügt formell den Anforderungen, wenn der Inhalt der Strafanzeige hinreichende Tatsachen zur Einleitung des Verfahrens darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 30. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Artisten Harry ████ aus ████████, geboren am █████ 1930 in ████ bei ██, wegen Beleidigung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha
als beisitzende Richter,
in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ Amtsgerichtrat █████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████ Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Juli 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten, der in zwei Fällen mit der damals gerade 14 Jahre alten Anneliese ██████ unzüchtige Handlungen vorgenommen und sie bei einer weiteren Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr aufgefordert hat, wegen drei Vergehen der Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts, sowie des Grundsatzes, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
1.) Der Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ ist nicht verletzt.
Die Urteilsgründe lassen eindeutig erkennen, dass die Strafkammer von der Schuld des Beschwerdeführers voll überzeugt gewesen ist. Hinsichtlich der ersten Verfehlung hat der Tatrichter zugunsten des Angeklagten angenommen, dass er sich an dem Mädchen verging, nachdem es das 14. Lebensjahr vollendet hatte.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Mädchen sei unglaubwürdig, greift er in unzulässiger Weise (§ 337 StPO) die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an. Sie ist rechtlich bedenkenfrei und daher für das Revisionsgericht bindend. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch.
2.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Seit dem Erlass des angefochtenen Urteils ist der § 23 StGB n.F. in Kraft getreten. Diese Bestimmung hat auch das Revisionsgericht zu beachten (§ 2 Abs. 2 StGB n.F., § 354a StPO; BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953; 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953 = JZ 1953, 733). Die Strafkammer hat zwar dem Angeklagten Straferlass auf Grund der bayerischen Gnadenbestimmungen versagt, sie hatte jedoch noch keine Gelegenheit, die Anwendbarkeit des § 23 StGB n.F. zu prüfen. Diese Beurteilung steht dem Tatrichter zu. Das führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Der Strafantrag des Vaters der Verletzten vom 29. Dezember 1952 genügt im Hinblick auf den Inhalt der Strafanzeige von demselben Tage auch im Falle I des Urteils den Anforderungen der Rechtsprechung.
Bundesrichter Dr. Peetz ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Hörchner | Dr. Heimann-Trosien | ||
| Dr. Schalscha |