Meineid und Beihilfe: Strafausspruch aufgehoben, Mitangeklagter verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 615/52
- Datum
- 10.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die richterliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt, wenn ein als methodisch erprobt anerkanntes Sachverständigengutachten dem Gericht ohne Veranlassung zu weiteren Vergleichsuntersuchungen als ausreichend erscheint.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist für die Revision grundsätzlich verbindlich; sie lässt sich nur angreifen, wenn Widersprüche oder Denkfehler vorliegen, nicht durch bloße alternative Schlussfolgerungen.
Vorsatz beim Meineid liegt vor, wenn der Vernehmende Zweifel an der Richtigkeit seiner eidlichen Angaben hat, diese Zweifel jedoch verschweigt und die Aussage als sicheres Wissen vorträgt.
Hat der Meineid dem Zweck gedient, einen Dritten zu begünstigen oder den Täter in eine Zwangslage gebracht, hat der Tatrichter diese Umstände bei der Strafzumessung zu prüfen und gegebenenfalls die in §§ 157, 161 StGB geregelten Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Architekten ███████ ██ aus ██████, dort geboren am ███,
2.) den Regie[ssieur] ███████ ██ aus ██, ███, geboren am ███,
wegen Meineids und Beihilfe dazu
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. █ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in Mosbach vom 14. ██████ 1952, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch samt den hierzu getroffenen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision dieses Beschwerdeführers wird verworfen.
Die Revision des Angeklagten ████ gegen das bezeichnete Urteil wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Revision des Angeklagten Bo.
I.
1.) Verfahrensbeschwerden.
Nach dem Urteil und der Sitzungsniederschrift hat der Regierungschemierat Dr. Sch█ ein Gutachten erstattet. Daraus ergibt sich, dass er nicht Zeuge, sondern Sachverständiger war. Als solcher hat er sich nach dem Protokoll auch gemeldet; ferner hat nach seiner Vernehmung das Gericht beschlossen, von der Vereidigung des „Sachverständigen“ abzusehen. Wenn es demgegenüber vorher in der Niederschrift heißt: „Der Zeuge erstattete sein Gutachten“, so ist das nur ein offensichtliches Schreibversehen, wie auch die Urteilsgründe erkennen lassen, in denen durchweg von dem „Sachverständigen“ und seinem „Gutachten“ gesprochen wird.
Das Gutachten baut auf der von ihm dargelegten Erfahrung auf, dass Säurebestandteile der Tinte innerhalb gewisser Zeit in die benachbarten Papierteile auswandern. Der Sachverständige hat sein Verfahren als langjährig erprobt bezeichnet. Unter diesen Umständen war das Gericht nicht gedrängt, von Amts wegen zu Vergleichszwecken andere Schriften untersuchen zu lassen. § 244 Abs. 2 StPO ist daher nicht verletzt.
2.) Sachbeschwerde.
a) Die Feststellungen zum Schuldspruch begegnen keinem rechtlichen Bedenken.
Nach den Feststellungen hat Bo. bei seinen beiden Vernehmungen am 18. März und 10. Juni 1952 als Zeuge ausgesagt und beschworen, er habe sein das Datum des 19. November 1950 tragendes Schreiben an diesem Tage geschrieben und es ██ höchstens ein paar Tage später übermittelt. Seine weitere Aussage bei beiden Vernehmungen ist nach der Auffassung des Landgerichts dahin zu verstehen, dass er den Brief, veranlasst durch die Erfolglosigkeit seiner Unterhandlungen mit der Stadt Walldürn, von sich aus verfasst habe. Gegen diese tatrichterliche Auslegung der Aussage lassen sich keine rechtlichen Bedenken erheben. Das Landgericht ist auch überzeugt, dass sich der Angeklagte dieses Sinns seiner Aussage bewusst war. Das ergibt sich aus der im Urteil enthaltenen Darlegung der Umstände, auf die es dem Vorsitzenden bei der Vernehmung ankam, und aus der Feststellung, dass dem Angeklagten dieser „Gegenstand seiner Aussage durchaus bekannt“ war.
Die Strafkammer hat für erwiesen, dass die eidlichen Aussagen des Angeklagten in beiden Punkten dem wirklichen Hergang nicht entsprachen. Sie hat die Überzeugung erlangt, dass ███ den Brief wesentlich später, nämlich erst im Laufe des Jahres 1951, verfasst und dass er ihn auch keineswegs wegen der Ergebnislosigkeit seiner Verhandlungen mit der Stadt von sich aus, sondern auf besonderen Wunsch und unter Beteiligung des Xo. hergestellt hat; die angeblichen Unterhandlungen mit der Stadt waren ihm zu diesem Zeitpunkt schon „aus dem Sinn“ gekommen. Diese Feststellungen sind rechtlich unangreifbar (§ 261 StPO). Die Revision wendet sich gegen die Feststellung, das Schreiben sei erst im Jahre 1951 zustande gekommen. Sie greift hier aber nur die dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung der Beweistatsachen an, die weder Widersprüche noch sonstige Denkfehler aufweist. Das Landgericht war nicht gehindert, zuungunsten des Angeklagten zu erwägen, dass sich für die Herstellung des Schreibens kein vernünftiger Sinn finden lasse, es sei denn sein geplanter Gebrauch als entlastendes Beweismittel in der Steuerstrafsache des Du█.
Dass das Schreiben nicht schon unmittelbar nach dem 15. Dezember 1950 hergestellt wurde, geht als Überzeugung des Tatrichters aus dem Urteil hervor; der Eid des Angeklagten wäre übrigens auch im anderen Falle falsch.
Mit ihren weiteren Ausführungen tut die Revision allenfalls die mehr oder minder entfernte Möglichkeit anderer als der gerichtlichen Schlussfolgerungen dar, nicht aber deren rechtliche Fehlerhaftigkeit.
Ausreichend festgestellt ist auch der innere Tatbestand. Dem Urteil ist mit hinreichender Deutlichkeit die Überzeugung des Landgerichts zu entnehmen, dass der Angeklagte, was das Datum des Schreibens anlangt, zumindest Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage hatte. Da er aber diesem Zweifel in seiner Aussage keinen Ausdruck gab, vielmehr seine Bekundungen als sicheres Wissen hinstellte, hat er vorsätzlich falsch ausgesagt und geschworen. Dass seine Aussagen über Grund und Anlass des Briefes unrichtig waren und irreführten, hat Bo. nach der dem Urteil zu entnehmenden Überzeugung des Landgerichts ebenfalls gewusst.
Rechtlich nicht bedenkenfrei ist die Annahme des Tatrichters, die beiden Meineide des Angeklagten stellten nur eine fortgesetzte Straftat dar. Die im Urteil angeführte „fortgesetzt gleiche Haltung“ des Angeklagten ist kein Gesamtvorsatz, wie er nach der Rechtsprechung der fortgesetzten Handlung wesentlich ist (vgl. BGHSt 1, 313, 315). Der Rechtsfehler beschwert den Angeklagten aber nicht.
Nach alledem kann die Revision zum Schuldspruch keinen Erfolg haben.
b) Das Urteil kann jedoch im Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Der fälschlich mit dem „19. November 1950“ datierte, auch inhaltlich unrichtige Brief des Angeklagten hatte nach den Feststellungen den Zweck, die unwahre Verteidigung D█ in dessen Steuerstrafverfahren zu unterstützen. Das legt nahe, dass sich Bo. durch den Brief der Begünstigung schuldig gemacht hat (§ 257 StGB; vgl. auch § 398 RAbgO). Eine Begünstigung kann ferner darin liegen, dass Bo. über dieses Schreiben schon vor seiner gerichtlichen Vernehmung auch bei der Steuerbehörde unwahre Angaben zugunsten des D█ gemacht hat. Bei dieser Sachlage hätte der Tatrichter prüfen müssen, ob der Angeklagte falsch geschworen hat, um einer Bestrafung wegen Begünstigung zu entgehen. In diesem Falle wäre der Strafmilderungsgrund des § 157 StGB gegeben.
Zudem befand sich der Angeklagte, als er zum zweiten Male unter Eid vernommen wurde, in der Zwangslage, bei Angabe der Wahrheit seinen ersten Meineid zu offenbaren. Möglicherweise hat ihn dies dazu veranlasst oder mitbestimmt, wiederum falsch zu schwören. Das hätte, auch wenn die Voraussetzungen des § 157 StGB bei dem ersten Meineid noch nicht gegeben waren, nach dem Grundgedanken dieser Vorschrift doch bei Bemessung der für den fortgesetzten Meineid festzusetzenden Strafe berücksichtigt werden müssen.
Das Landgericht muss daher über die Höhe der Strafe nochmals entscheiden; dabei wird § 161 StGB zu beachten sein.
Revision des Angeklagten Xo.
II.
1.) Verfahrensrüge.
Soweit die Revision Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) rügt, gibt sie zwar an, was das Landgericht nach ihrer Auffassung noch hätte klären müssen, nicht aber, welche ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel es nicht benutzt haben soll. Die Rüge ist deshalb nicht so ausgeführt, wie das Gesetz es verlangt, und daher nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).
2.) Sachbeschwerde.
Auf Grund des von ihm für erwiesen erachteten Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten mit Recht wegen Beihilfe zum Meineid verurteilt. Das gilt zunächst zur äußeren Tatseite. Denn die Strafkammer stellt fest, dass Xo. dem Bo. am Vorabend der zweiten Vernehmung erklärt hat, das von ihnen bei der ersten Verhandlung angegebene (in Wirklichkeit unrichtige) Datum des Briefes sei „stimme“. Damit hat Xo. dem Bo., wovon das Landgericht überzeugt ist, zu verstehen gegeben, er selbst werde bei seiner unrichtigen Darstellung bleiben. Bo. ist dadurch in seinem Entschluss, wiederum unrichtig auszusagen und falsch zu schwören, bestärkt worden, weil er nunmehr als gewiss annehmen konnte, Xo. werde ihn in der neuen Verhandlung nicht lügen strafen. In einem solchen Verhalten liegt, wie in der Rechtsprechung feststeht, eine Beihilfe zum Meineid (BGHSt 2, 129).
Aber auch zur inneren Tatseite hat das Urteil ausreichende Feststellungen getroffen. Danach hat Xo. zumindest damit gerechnet, dass Bo. bewusst falsch geschworen hatte. Er hat ferner erkannt, dass und in welcher Richtung seine Äußerung für die bevorstehende zweite Aussage des Bo. mitbestimmend war; er war sich „der Bedeutung und voraussichtlichen Wirkung seiner Erklärung bewusst“. Das Gespräch der beiden Angeklagten hatte „nur die Bedeutung einer Verabredung, dass man in der Gerichtsverhandlung am folgenden Tag bei der früheren Darstellung bleiben werde“. Aus alledem ergibt sich die Überzeugung des Tatrichters, dass Xo. zumindest die Möglichkeit erkannte und billigte, er trage durch seine Äußerung dazu bei, dass Bo. am folgenden Tage wiederum unter Eid wissentlich falsch aussage. Darin liegt der Vorsatz, zum Meineid Beihilfe zu leisten.
Glanzmann Peetz Dr. Hörchner
Bundesrichter Dr. Ja[gusch] ist beurlaubt und deshalb Dr. Heimann-Trosien an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Hörchner | |