Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Einziehung eines als Tatwerkzeug genutzten Lkw bei Steuerhehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 615/51
Datum
29.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei und Beihilfe zu Zuchthausstrafen verurteilt; ihre Revisionen wurden verworfen. Sie hatten Zigaretten aus der Ostzone in die Westzone verbracht und dort ohne Entrichtung der Steuern verkauft. Das Gericht ordnete zudem die Einziehung des als Tatwerkzeug genutzten Lastwagenzuges an. Der BGH bestätigt die Verurteilung und die Einziehung nach § 40 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung einer Sache nach § 40 StGB ist zulässig, wenn die Sache als Tatwerkzeug zur Begehung einer Straftat verwendet worden ist.

2

Bei wiederholtem und auf Erwerb gerichteten Schmuggel und Verkauf steuerpflichtiger Waren ohne Entrichtung der geschuldeten Steuern liegt gewerbsmäßige Steuerhehlerei vor.

3

Die Einziehung erfasst auch Fahrzeuge, die dem Täter oder einem Gesellschafter gehören, sofern sie zur Begehung der tatbestandlichen Handlungen benutzt wurden.

4

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Feststellungen und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind; die Kosten der erfolglosen Revision trägt die unterliegende Partei.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 29. November 1951

Leitsatz

Die Einziehung eines einem Gesellschafter gehörenden Kraftwagens ist anzuordnen, wenn er zur Begehung gewerbsmäßiger Steuerhehlerei benutzt worden ist.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. November 1951 werden verworfen.

Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Revisionen zu tragen.

Tatbestand

Die Angeklagten sind wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zur Steuerhehlerei zu Zuchthausstrafen verurteilt worden. Ferner ist die Einziehung des Lastwagenzuges, der zur Begehung der Taten benutzt worden ist, angeordnet worden.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten.

Gründe

I. Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.

1. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zur Steuerhehlerei zu Zuchthausstrafen verurteilt. Die Angeklagten haben Zigaretten aus der Ostzone in die Westzone verbracht, ohne die dafür geschuldeten Steuern zu entrichten. Die Zigaretten wurden in der Ostzone hergestellt und in die Westzone geschmuggelt. Die Angeklagten haben die Zigaretten in der Westzone verkauft und dadurch die Steuern hinterzogen.

2. Das Landgericht hat ferner die Einziehung des Lastwagenzuges, der zur Begehung der Taten benutzt worden ist, angeordnet. Der Lastwagenzug gehörte einem der Angeklagten, der als Fuhrunternehmer tätig war.

II. Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.

1. Die Verurteilung wegen Steuerhehlerei ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Angeklagten haben vorsätzlich und gewerbsmäßig Steuern hinterzogen, indem sie Zigaretten aus der Ostzone in die Westzone verbracht und dort verkauft haben, ohne die dafür geschuldeten Steuern zu entrichten.

2. Die Einziehung des Lastwagenzuges ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der Lastwagenzug ist ein Tatwerkzeug, das zur Begehung der Steuerhehlerei benutzt worden ist. Die Einziehung ist daher nach § 40 StGB zulässig.

III. Die Kostenentscheidung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Revisionen zu tragen, da ihre Revisionen unbegründet sind.

1. Die Angeklagten haben sich der fortgesetzten gewerbsmäßigen Steuerhehlerei schuldig gemacht. Sie haben Zigaretten aus der Ostzone in die Westzone verbracht und dort verkauft, ohne die dafür geschuldeten Steuern zu entrichten. Die Zigaretten wurden in der Ostzone hergestellt und in die Westzone geschmuggelt. Die Angeklagten haben die Zigaretten in der Westzone verkauft und dadurch die Steuern hinterzogen.

2. Die Einziehung des Lastwagenzuges ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Lastwagenzug ist ein Tatwerkzeug, das zur Begehung der Steuerhehlerei benutzt worden ist. Die Einziehung ist daher nach § 40 StGB zulässig.

3. Die Kostenentscheidung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Revisionen zu tragen, da ihre Revisionen unbegründet sind.

Abweichende Meinung:

Keine abweichende Meinung.

Sonstiges:

Keine weiteren Angaben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel mehr zulässig.

Vorinstanzen:

Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29. November 1951.

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