Revision: Freispruch wegen fehlender Fahrlässigkeit bei Straßenbahnunfall im dichten Nebel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 61/54
- Datum
- 23.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fahrlässige Tötung setzt voraus, dass der Täter unter den gegebenen Wahrnehmungs- und Betriebsbedingungen die Gefahr hätte erkennen und durch zumutbare Maßnahmen abwenden können; fehlen diese Möglichkeiten, liegt kein Verschulden vor.
Eine Pflicht zur zusätzlichen Erkundigung (z. B. Rückfrage) besteht nur, wenn sie die Ungewissheit tatsächlich und für den Täter erreichbar beseitigen kann; führt die Erkundigung voraussehbar nicht zu Gewissheit, begründet ihr Unterlassen keine Schuld.
Die Zumutbarkeit weiterer Schutzmaßnahmen (z. B. Anhalten, Aussteigenlassen von Fahrgästen) ist an ihre Eignung zur Gefahrenabwehr und an die Abwägung von Folgegefahren zu messen; bloße Möglichkeit nachteiliger Folgegefahren kann das Ergreifen solcher Maßnahmen entbehrlich machen.
Das Unterlassen technischer Sicherungsmaßnahmen oder das Fehlen unentbehrlicher Warn- und Signalanlagen kann die Verantwortlichkeit einzelner Betriebsangehöriger mindern, wenn dadurch ein gefahrloses Weiterfahren objektiv nicht gewährleistet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 14. November 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Straßenbahner ███████, geboren am ████████ in █████████, 2. den Straßenbahner ████, geboren am █████ in ██████,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. März 1954, an der teilgenommen haben:
als Vorsitzender: Bundesrichter Hantel,
als beisitzende Richter: Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter █, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft: Oberstaatsanwalt Dr. █████████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███████ bei der Verkündung,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle: Justizangestellter ██
für Recht erkannt:
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ███████ und ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 14. November 1953 im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben.
Die Angeklagten werden freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen. Die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Der Strafsenat hat den erkennenden Senat bereits früher beschäftigt. Die Anklage wirft dem Angeklagten ███████, Fahrer der Straßenbahnlinie P in Köln, fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Bahnbetriebsgefährdung vor, ebenso dem Angeklagten ████, der zur gleichen Zeit Triebwagenschaffner und Führer des verunglückten Straßenbahnzuges war. Das Landgericht hatte die Angeklagten freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der erkennende Senat die Freisprüche aufgehoben und auf einige ungeklärte, für die Entscheidung der Schuldfrage wesentliche Umstände hingewiesen. Die neue Hauptverhandlung vor dem Landgericht hat zur Verurteilung der beiden Angeklagten im Sinne der Anklage geführt, zugleich aber auch zur genaueren Aufklärung des Unfallhergangs und zu weiteren abschließenden Feststellungen, die insgesamt keinen Schuldspruch rechtfertigen und auf die Revisionen der Angeklagten nunmehr zu ihrem Freispruch führen.
a) Wie nunmehr mit Gewissheit feststeht, ließen die überaus ungünstigen Wetterverhältnisse keine „absolut sichere“ Beobachtung zu, ob das von ███████ wahrgenommene, einer beleuchteten Straßenbahn ähnliche Fahrzeug der erwartete Gegenzug oder ein anderes Fahrzeug war. Das Urteil schildert ███████ als gewissenhaften Mann von einwandfreier Dienstführung; er hatte jedoch die feste Überzeugung erlangt, dem Gegenzug begegnet zu sein. Die durch Beobachtung vermittelten Eindrücke boten ihm zu Zweifeln keinen Anlass. Es steht nur fest, dass er den Gegenzug nicht unmittelbar anschaulich als solchen erkannt hat und überhaupt erkennen konnte. Bei dem außerordentlich dichten Nebel war er vielmehr – wie jeder andere Beobachter in ähnlicher Lage – auf einen notwendigerweise weniger deutlichen Eindruck angewiesen.
Mit Recht hat das Landgericht gemäß dem Revisionsurteil deshalb geprüft, ob und auf welche andere Weise der Angeklagte ████ bei solcher Sachlage Gewissheit über die Begegnung erlangen konnte und sich pflichtgemäß verschaffen musste. Die im freisprechenden Urteil und in der Revisionsentscheidung hierzu erwogenen Möglichkeiten hat es ohne Rechtsirrtum sämtlich als untauglich ausgeschieden bis auf eine: Es sieht ein „gerade noch messbares“ Verschulden ████s darin, dass er sich auf seinen notwendigerweise undeutlichen, wenn auch für gewiss gehaltenen Eindruck verließ und die eingleisige Strecke befuhr, ohne vorher den Zugführer ███████ zu dessen Ansicht zu befragen. Dann hätte ████ erfahren, wie das Landgericht weiter ausführt, dass ███████s Beobachtung noch ungewisser war; dadurch wären ihm nach Ansicht des Landgerichts nunmehr Zweifel an der Richtigkeit der eigenen Wahrnehmung entstanden; dies wiederum würde beide Angeklagten veranlasst haben, das Einfahren zu unterlassen, weil ihnen kein leichtsinniges Verhalten im Fahrbetrieb zuzutrauen ist. Das Urteil enthält noch die Feststellung, hätten die Angeklagten die Endhaltestelle Köln-Neumarkt angerufen, um Gewissheit über den Verbleib des Gegenzuges zu erlangen, so wäre die Gefahr entstanden, dass der nächste Zug innerhalb der dadurch bedingten längeren Wartezeit auf ihren Zug von hinten auffuhr.
b) Nach diesen offensichtlich abschließenden und sorgfältig erwogenen Feststellungen des Landgerichts trifft den Angeklagten ███████ kein Verschulden an dem Unfall. War es ihm trotz des ständig betätigten Scheibenwischers und der geringen Entfernung zum Gegengleis von nur etwa 1 ½ m – von seinem Kopf im Fahrerstand aus gerechnet – unmöglich, den Gegenzug mit Gewissheit als solchen zu erkennen, so war das dem Schaffner ████, der im erleuchteten, geschlossenen Wagen hinter vereisten Scheiben Dienst zu tun hatte, offensichtlich noch weniger möglich. Die in nunmehr zwei Hauptverhandlungen erschöpfend festgestellten Umstände lassen nicht erkennen, wie ███████, selbst wenn er sich ausschließlich der Beobachtung des Gegenzuges widmete und seine übrigen Pflichten als Zugführer und Schaffner zurückstellte, zur besseren Beobachtung imstande gewesen sein sollte. Seine Rückfrage des Angeklagten ████, dem dies alles bekannt war, konnte also von vornherein nur dazu führen, dass seine eigene Beobachtung als die „verlässlichere“, diejenige ███████s aber, wie nach den Umständen nicht anders zu erwarten, als ganz unbestimmt erschien. Hiernach kann es dahinstehen, ob das Landgericht feststellen durfte, dass ████ bei diesem vorauszusehenden Ergebnis einer Rückfrage nicht weitergefahren und dann auch nicht mit dem Gegenzug zusammengestoßen wäre. Denn dann blieb ihm nach den gesamten Feststellungen nur übrig, am „Poller Holzweg“ zu halten, den Verkehr auf eigene Verantwortung einzustellen, den Zug dadurch aber der Gefahr des Auffahrens eines anderen Zuges von hinten auszusetzen. Geriet er jedoch, auf sich gestellt, in eine so ausweglose Lage, so liegt es nahe, dass das Wetter dann vorübergehend überhaupt keinen sicheren Verkehr auf dieser nicht mit den unentbehrlichen Warn- und Signalanlagen versehenen Teilstrecke erlaubte. Das Urteil legt nicht dar, welche Dienstanordnungen für diesen seltenen Fall bestehen. Da es aber die Gefahr des Auffahrens des nachfolgenden Zuges hervorhebt, ist davon auszugehen, dass die beiden Angeklagten keine brauchbaren Mittel hatten, um die Strecke gegen einen solchen Zwischenfall ausreichend zu sichern, zumal später auch die Lichter des Gegenzuges festgestelltermaßen erst auf kürzeste Entfernung sichtbar waren. Wird der Verkehr unter so gefährlichen Umständen aufrechterhalten, so erfordert dies Signaleinrichtungen, die das gefahrlose Befahren eingleisiger Strecken trotzdem noch gestatten. Es fragt sich nur noch, ob der Angeklagte ████ auch alles dies erwägen und die Fahrgäste etwa zum Aussteigen veranlassen musste, um sie beim Auffahren eines anderen Zuges nicht zu gefährden. Dies ist zu verneinen. Haben die bisherigen Verhandlungen des Unglücksfalls mit den Sachverständigen weder einem Gericht noch einem der Beteiligten Anlass zu solchen Überlegungen geboten, so belastet ihr Unterlassen auch den Angeklagten ████ nicht.
Hiernach war er, da weitere Feststellungen nach der Sachlage ausgeschlossen erscheinen, freizusprechen.
2. Dasselbe gilt sinngemäß für den Angeklagten ███████. Auch er geriet, selbst wenn ████ ihn auf die unvermeidliche Unbestimmtheit seiner Wahrnehmung hinwies, hinsichtlich der weiteren Maßnahmen ohne sein Verschulden in dieselbe ausweglose Lage. Deshalb kommt es nicht weiter darauf an, dass er nach den Dienstvorschriften als Zugführer zwar der Vorgesetzte ████s war, aber zur Beobachtung der „gleitenden Kreuzungen“ nur neben diesem und im Rahmen der gewissenhaften Erfüllung seiner übrigen Dienstobliegenheiten verpflichtet sein konnte.
3. Wegen der Kostenentscheidung vgl. § 467 Abs. 1 und 2 StPO.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Peetz | Glanzmann | Jagusch | |||
| Hantel | Heimann-Trosien |