Revision verworfen: Abwesenheit des Angeklagten bei Zeugenentlassung und Vereidigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 614/99
- Datum
- 15.12.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die formelle Abwesenheit des Angeklagten bei der Verkündung der Entlassung einer Zeugin beseitigt die Wirksamkeit der Entscheidung nicht, wenn der Angeklagte zuvor an der Erörterung teilgenommen und der Entlassung zugestimmt hat.
Eine Vereidigung einer Zeugin kommt nicht in Betracht, wenn sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; eine Abwesenheit des Angeklagten bei der Erörterung einer solchen Vereidigung kann daher das Urteil nicht tragen.
Bei Zurückweisung der Revision hat der unterlegene Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenbeteiligten zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 20. Juli 1999
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1999
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 20. Juli 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Rüge, das Landgericht habe in Abwesenheit des Angeklagten über die Vereidigung und Entlassung der Zeugin █████████████████ entschieden, greift nicht durch. Die Verhandlung über die Entlassung der Zeugin fand in Anwesenheit des Angeklagten statt; er stimmte der Entlassung zu. Dass er nicht anwesend war, als der Vorsitzende die Entlassung verfügte, ist ohne Bedeutung. Soweit der Angeklagte bei der Erörterung einer möglichen Vereidigung der Zeugin abwesend war, kann das Urteil auf dem Mangel nicht beruhen, denn eine Vereidigung kam, da die Zeugin das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, keinesfalls in Betracht (§ 60 Nr. 1 StPO).
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