Wiedereinsetzung gewährt; Revision geprüft und als unbegründet verworfen; Anforderungen an Urteilsgründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 614/96
- Datum
- 17.10.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels versäumt, kann auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgen; eine zuvor ausgesprochene Verwerfung des Rechtsmittels wird dadurch gegenstandslos gemacht.
Nach § 349 Abs. 2 StPO ist die Revision als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die schriftlichen Urteilsgründe haben das Ergebnis der Hauptverhandlung und die für die Überzeugungsbildung wesentlichen tatsächlichen Umstände sowie die tragenden Erwägungen des Tatrichters darzulegen; sie müssen nicht vollständige Zeugenaussagen wiedergeben.
Die ausführliche Wiedergabe von Zeugenaussagen ersetzt nicht die Darlegung der Beweiswürdigung; der Tatrichter hat zu zeigen, weshalb er bestimmte erhebliche Tatsachen in der geschilderten Weise festgestellt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 10. Juni 1996
Rubrum
Beschluss
1 StR 614/96 vom 17. Oktober 1996 in der Strafsache gegen Manfred D. geboren am █ in ██ wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 1996 einstimmig
Tenor
Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 10. Juni 1996 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Landshut vom 28. August 1996, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Abfassung des Urteils gibt erneut Anlass zu dem Hinweis, dass die schriftlichen Urteilsgründe nicht dazu dienen, all das zu dokumentieren, was in der Hauptverhandlung an Beweisen erhoben wurde; sie sollen nicht das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhalt von Angeklagten- und Zeugenäußerungen, sondern das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Deswegen ist es regelmäßig verfehlt, nach den tatsächlichen Feststellungen (und der überflüssigen Aufzählung der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweismittel, auf denen das Urteil beruhen soll) die Aussagen der Zeugen umfangreich wiederzugeben. Dies kann die Würdigung der Beweise nicht ersetzen. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter – unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten – lediglich belegen, warum er bestimmte bedeutende tatsächliche Umstände so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenäußerungen, Urkunden o. Ä. heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung wesentlich ist (vgl. hierzu BGH NStZ 1985, 184; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 12).
Hier ist der Bestand des Urteils nicht gefährdet, da das Landgericht im Rahmen der eigentlichen Beweiswürdigung nun die wesentlichen Teile einzelner Aussagen zur Würdigung herangezogen hat.
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