Strafrechtliche Revision: Aufhebung wegen unvollständiger Glaubwürdigkeitswürdigung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 614/90
- Datum
- 29.11.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Urteil muss alle für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung erheblichen tatsächlichen Umstände, insbesondere mögliche Einflussnahmen auf Zeugen, in den Urteilsgründen behandeln.
Kann ein für die Glaubwürdigkeitswürdigung wesentlicher Vorgang (z. B. ein Besuch des Polizeibeamten bei der Zeugin) nicht aus dem Urteil geklärt werden, ist ggfs. eine erneute Vernehmung des beteiligten Zeugen bzw. Beamten vorzunehmen.
Unterbleibt die Auseinandersetzung mit einem für die Entscheidung erheblichen Umstand in den Urteilsgründen, kann dies zur Aufhebung des betreffenden Verurteilungsabschnitts und zur Zurückverweisung an eine andere Strafkammer führen.
Fehler, die einen Teil der Entscheidung betreffen, berühren nicht zwingend andere Verurteilungen, soweit diese keinen Rechtsfehler aufweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 30. Juli 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 614/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████████ ███, geboren am ██, Leonardo ███, 1960 in ███ (Italien), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. Juli 1990 mit den Feststellungen aufgehoben im Fall II 1 der Urteilsgründe; im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Wie zuverlässig und glaubhaft die den Angeklagten belastenden Angaben waren, welche die Zeugin █████ dem Polizeibeamten █████ gegenüber gemacht hatte, war nicht einfach zu beurteilen, besonders nachdem die Zeugin in der Hauptverhandlung ihre polizeilichen Angaben widerrufen und als Racheakt dargestellt hatte. Die Strafkammer hat diese Problematik nicht übersehen, ist ihr in Bezug auf die vorgenommene Wahrunterstellung aber nicht völlig gerecht geworden. Ging die Kammer (auf Grund der Wahrunterstellung) davon aus, der Polizeibeamte [REDACTED] habe die Zeugin [REDACTED] nach ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung in der Vollzugsanstalt aufgesucht, um sie zur Rücknahme ihres Widerrufs zu veranlassen, also dazu zu bringen, die bei ihm gemachten belastenden Angaben aufrechtzuerhalten, so hatte die Strafkammer dies in ihre Erörterungen über die Glaubwürdigkeit umso mehr ausdrücklich einbeziehen müssen, als der Polizeibeamte über seinen Besuch in der Vollzugsanstalt bei seiner Zeugenvernehmung offenbar nicht berichtet hatte, andererseits den polizeilichen Aussagen der Zeugin ein „mehrstündiges Vorgespräch“ (UA S. 16) vorausgegangen war. Gegebenenfalls wäre der Polizeibeamte, zur besseren Aufklärung, nochmals zu vernehmen gewesen. Jedenfalls ging es nicht an, diesen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit erheblichen Vorgang im Urteil gänzlich unerwähnt zu lassen.
Die Verurteilung im Fall II 3 der Urteilsgründe weist keinen Rechtsfehler auf. Dass der Ausspruch über die Gesamtstrafe wegfallen muss, versteht sich von selbst.
| Maul | Ulsamer | Gerlach | |||
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