Treffer
BGH Beschluss

Zweifelssatz und verminderte Schuldfähigkeit: Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 614/86
Datum
11.11.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen ein Urteil wegen versuchten Totschlags ein. Streitpunkt war, ob eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§21 StGB) als Milderungsgrund i.S.v. §213 StGB zu berücksichtigen ist, wenn sie nur nach dem Zweifelssatz angenommen wurde. Der BGH rügte dies als Rechtsfehler: Ein unter dem Zweifelssatz angenommener Sachverhalt ist einem festgestellten Sachverhalt gleichzustellen. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die weitergehende Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Sachverhalt zugunsten des Angeklagten gemäß dem Zweifelssatz angenommen (in dubio pro reo), ist dieser angenommene Sachverhalt bei der rechtlichen Würdigung wie ein zur Überzeugung des Gerichts festgestellter Sachverhalt zu behandeln.

2

Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§21 StGB) kann allein oder zusammen mit anderen Milderungsgründen die Annahme eines minder schweren Falls nach §213 StGB begründen.

3

Der Strafzumessung darf eine als Milderungsgrund in Betracht kommende Verminderung der Schuldfähigkeit nicht ein geringeres Gewicht beigemessen werden, nur weil sie nicht endgültig erwiesen, sondern unter dem Zweifelssatz angenommen worden ist.

4

Ergibt die Nachprüfung Rechtsfehler im Strafausspruch, kann dieser aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere, zuständige Strafkammer zurückverwiesen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 18. Juli 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 614/86 in der Strafsache gegen ████ den Dachdecker Karel geboren ██████████ 1960 in J(___) (ČSSR), wegen versuchten Totschlags u. a.

2. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. November 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Juli 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

II. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, bleibt aber im Übrigen ohne Erfolg.

1. Bei der Erörterung, ob ein minder schwerer Fall des versuchten Totschlags angenommen werden könne, war sich das Schwurgericht darüber im klaren, dass eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) – schon für sich allein oder zusammen mit anderen Milderungsgründen – die Anwendung des § 213 StGB begründen kann. Es hat die Annahme eines minder schweren Falles jedoch auch mit der Begründung abgelehnt, dass eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten lediglich nicht auszuschließen, aber nicht positiv festzustellen war (UA S. 22). Hiergegen bestehen durchgreifende Bedenken: Der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit deshalb ein geringeres Gewicht beizumessen, weil sie nicht erwiesen, sondern nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ lediglich unterstellt worden ist, ist rechtsfehlerhaft. Ist unter Anwendung des Zweifelssatzes von einem bestimmten Sachverhalt auszugehen, so ist er bei der rechtlichen Würdigung von der gleichen Bedeutung wie ein zur Überzeugung des Gerichts festgestellter (BGH StV 1984, 69; 1984, 464; BGH, Beschl. vom 4. März 1986 – 1 StR 87/86 bei Holtz MDR 1986, 622). Der Strafausspruch konnte daher keinen Bestand haben.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

MaulSchauenburgFoth
KuhnGranderath
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