Treffer
BGH Beschluss

Revision: Beihilfe/Strafvereitelung aufgehoben, Diebstahl-Verurteilung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 614/80
Datum
06.11.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte Anna‑Maria █ rief Revision gegen Verurteilungen wegen Beihilfe/versuchter Strafvereitelung und wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall ein. Der BGH hob die Verurteilung wegen Beihilfe bzw. versuchter Strafvereitelung auf und sprach sie in diesen Punkten frei, weil nach § 258 Abs. 5 StGB und dem Grundsatz in dubio pro reo eine Verurteilung ausscheidet. Die Verurteilung wegen besonders schweren Diebstahls blieb bestehen; die Revision des Mitangeklagten wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Zweifeln an einer Beteiligung an der begangenen Tat steht § 258 Abs. 5 StGB einer Verurteilung wegen (versuchter) Strafvereitelung entgegen; in dubio pro reo ist zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden.

2

Eine bloße Möglichkeit der Tatbeteiligung genügt, um die Annahme zu begründen, dass der Beschuldigte sich nicht zugleich der Vereitelung eigener Bestrafung schuldig gemacht haben will, und schließt damit eine Verurteilung wegen Strafvereitelung aus.

3

Das Revisionsgericht kann nach § 349 Abs. 2 StPO die Sache in der Sache entscheiden, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergibt oder sich zugunsten des Angeklagten der Freispruch aufdrängt.

4

Bei der Abgrenzung zwischen Tatbeteiligung und vereitelndem Verhalten ist der Grundsatz 'in dubio pro reo' maßgeblich und kann zu einer Aufhebung der Verurteilung führen, wenn sich Zweifel nicht ausschließen lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden i. d. OPf., 27. Mai 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Feuerungsmaurer Roland ██, geboren am ███ 1948 in ███, Kreis ███, zur Zeit in Haft,

2. ██████

3. die Hausfrau Anna-Maria █, geboren am █████ 1929 in ████, aus ███,

wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und – soweit er nach § 349 Abs. 2 StPO entscheidet – auf dessen Antrag und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. November 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision der Angeklagten Anna-Maria █ wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 27. Mai 1980 aufgehoben, 1. soweit sie wegen Beihilfe zum Diebstahl oder versuchter Strafvereitelung verurteilt worden ist (A II. 2. des Urteilsspruchs). Auch insoweit wird die Angeklagte freigesprochen; 2. im Ausspruch über die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Gesamtfreiheitsstrafe.

Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen. Sie ist demnach wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist.

Die Kosten des gegen die Angeklagte █ geführten Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse auch, soweit die Angeklagte in diesem Beschluss (I. 1.) freigesprochen worden ist. Soweit ihre Revision keinen Erfolg hatte, hat sie die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

II. Die Revision des Angeklagten Roland ██ gegen das genannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Soweit die Angeklagte █ sich gegen die Verurteilung wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall wendet, hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Soweit die Angeklagte auf wahldeutiger Tatsachengrundlage verurteilt worden ist (A II. 2. des Urteilsspruchs), kann die Verurteilung jedoch keinen Bestand haben. Dass sich die Angeklagte (als Mittäterin oder Gehilfin) an dem Diebstahl beteiligte, den der Mitangeklagte Roland ██ am 8. Juli 1979 in Pleußen beging (II. 2. der Urteilsgründe), kann zwar nicht ausgeschlossen werden (UA S. 28). Aber auch die bloße Möglichkeit der Tatbeteiligung steht nach § 258 Abs. 5 StGB der Verurteilung wegen versuchter Strafvereitelung entgegen. Das ergibt sich aus dem Rechtssatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) und aus der Überlegung, dass die Angeklagte, wenn sie am Diebstahl beteiligt war, wohl nicht nur den Mitangeklagten, sondern zugleich sich selbst der Bestrafung entziehen wollte. Jedenfalls kann der Senat davon ausgehen, dass die naheliegende Annahme des Handelns der Angeklagten auch zu ihren Gunsten in einer erneuten Hauptverhandlung ihre Bestätigung finden würde, sich jedenfalls nicht ausschließen ließe.

Er hat deshalb in der Sache selbst entschieden.

Die scheinbar entgegenstehende Feststellung des Tatgerichts (UA S. 29) bildete kein Hindernis, weil die Strafkammer die Frage der Anwendbarkeit des § 258 Abs. 5 StGB ungeprüft ließ. Infolgedessen kann in dieser Feststellung keine Verneinung der Möglichkeit gefunden werden, dass die Angeklagte auch die Vereitelung eigener Bestrafung erstrebte.

2. Die unter III. getroffene Entscheidung ergibt sich aus § 467 Abs. 1 und § 473 Abs. 1 StPO.

3. Die Revision des Angeklagten Roland ██ ist vom Senat in Anwendung der Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden.

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