Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchten Raubes und gefährlicher Körperverletzung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 614/75
Datum
17.02.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlich versuchten Raubes und gefährlicher Körperverletzung verurteilt; seine Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts. Der BGH hält die Annahme des Raubversuchs für gerechtfertigt (Vorsatz, Maskierung) und verneint einen strafbefreienden Rücktritt, da die Tataufgabe durch Panik infolge äußerer Umstände bedingt war. Auch die Verurteilung wegen lebensgefährlicher Behandlung und die Strafzumessung sind nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme eines versuchten Raubes (§§ 249, 22 StGB) gehört der Vorsatz, gegen das Opfer Gewalt anzuwenden; einschlägige Tatsachen wie bewusstes Maskieren können diesen Vorsatz indizieren.

2

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch setzt eine freiwillige und endgültige Aufgabe der Tat voraus; die Aufgabe aus Panik oder wegen äußerer Umstände (z. B. Fehlen des Tatobjekts, Hilferufe) begründet keinen Rücktritt.

3

Für die innere Tatseite der lebensgefährlichen Behandlung reicht es aus, dass der Täter alle Tatumstände kannte, aus denen sich die besondere Gefährlichkeit seines Tuns ergab.

4

Ein andauerndes, schweres Gewaltbild mit erheblichen Verletzungsfolgen schließt regelmäßig die Annahme strafmildernder Umstände aus; bloße Furcht vor Entdeckung mildert nicht, wenn die Tathandlung in Dauer und Schwere außergewöhnlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 2. Mai 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 614/75

in der Strafsache gegen den Kaufmann █████ S. aus E., geboren am █████████ 1952 in K., wegen versuchten Raubes u. a.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 1975 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich versuchten Raubes und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung sachlichen Rechts.

1. Die Feststellung, dass der Angeklagte – entsprechend ██ – dem zusammen mit den Mittätern gefassten Plan (UA S. 5) auch noch bei unmittelbarem Ansetzen zur Verwirklichung der Tat den Vorsatz hatte, der Geschäftsinhaberin Kr. die Handtasche mit dem darin vermuteten Geld zu „entreißen“ (UA S. 6, 9, 10), rechtfertigt unter den vorliegenden Umständen ohne weiteres die Annahme des Raubversuchs (§§ 249, 22 StGB). Frau Kr. sollte nicht durch widerstandslose Wegnahme der Tasche überrascht werden, sondern man hatte vor, gegen sie Gewalt in der Form des Wegreißens anzuwenden (UA S. 11, 14); diese Absicht war in tatsächlicher Hinsicht dadurch unterstrichen worden, dass sich der Angeklagte durch Überziehen eines schwarzen Strumpfes gleich einem Räuber in einer Weise maskiert hatte, die geeignet war, die Überfallene in Schrecken und Angst zu versetzen (UA S. 6).

2. Das Urteil geht auch mit Recht davon aus, dass ein strafbefreiender Rücktritt vom Raubversuch nicht vorliegt. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte die Tat nur aufgegeben, weil er durch das laute Schreien von Frau Kr., die zudem beim Verlassen ihres Büros wider Erwarten die begehrte Handtasche nicht bei sich trug, in „Panik“ geraten war (UA S. 6).

3. Die Verurteilung wegen einer auf neuem Tatentschluss beruhenden gefährlichen Körperverletzung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch für die innere Tatseite des Vorwurfs der lebensgefährdenden Behandlung; hierfür reicht es aus, dass der Angeklagte – wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt – alle Tatumstände kannte, aus denen sich die besondere Gefährlichkeit seines Tuns ergab (BGHSt 19, 352, 353).

4. Entgegen der Meinung der Revision hält auch der Strafaussprach der rechtlichen Nachprüfung stand. Insbesondere versagt der Einwand des Beschwerdeführers, das Landgericht habe bei Bemessung der Einzelstrafe für die gefährliche Körperverletzung die Anwendung von § 228 StGB a. F. übersehen. Das Urteil verneint das Vorliegen mildernder Umstände zwar ausdrücklich nur für den Raubversuch (UA S. 16). Nach Lage der Sache war damit aber erst recht auch die Frage nach etwaigen mildernden Umständen bei der gefährlichen Körperverletzung abschließend beantwortet. Der Angeklagte hat Frau Kr., um sie zum Schweigen zu bringen, etwa 10 Minuten lang mit heftigen Faustschlägen traktiert und ihr dabei auch ein Kissen derart auf das Gesicht gedrückt, dass sie zu ersticken drohte; er hat erst von ihr abgelassen, als er die Hilferufe einer Zeugin hörte. Frau Kr. trug zahlreiche Blutergüsse, namentlich auch im Gesichtsbereich davon; ihr wurden außerdem mehrere Zähne ausgeschlagen (UA S. 6, 7). Dass ein solches Verhalten die Annahme eines Ausnahmestrafrahmens nicht rechtfertigte, brauchte das Landgericht hier nicht hervorzuheben. Daran vermag auch der Hinweis der Revision auf die „Panik“ des Angeklagten nichts zu ändern; denn der Umstand, dass der Angeklagte aus Furcht vor Entdeckung handelte, hätte allenfalls einen kurzen Versuch, das Opfer am Schreien zu hindern, in milderem Licht erscheinen lassen können, keinesfalls aber ein Vorgehen, das – wie hier – an Dauer und Schwere außergewöhnlichen Umfang angenommen und zu erheblichen Verletzungsfolgen geführt hat.

Die Revision des Angeklagten ist nach alledem zu verwerfen.

PfeifferPikartHerdegen
LoesdauWoesner
Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchten Raubes und gefährlicher Körperverletzung bestätigt — Themis