Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs mangels tatrichterlicher Begründung (§ 75 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 614/71
Datum
11.01.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Gesamtstrafenbildung; der BGH hob den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer. Zentrales Rechtsproblem war die unzureichende Begründung des Gesamtausspruchs nach § 75 StGB. Der Senat stellte fest, dass die erforderlichen Erwägungen nicht erkennbar sind, insbesondere angesichts der nahezu erreichten Summe der Einzelstrafen bei geringem Schaden. Die übrigen Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 75 Abs. 1 StGB setzt eine ausdrückliche und nachvollziehbare tatrichterliche Begründung der den Gesamtstrafenentscheid tragenden Erwägungen voraus.

2

Ergibt sich aus der Urteilsbegründung nicht, wie die gesetzlichen Voraussetzungen und Erwägungen für die Gesamtstrafenbildung verwirklicht sind, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

3

Bei nahezu erreichter Summe der Einzelstrafen ist der tatrichterliche Vortrag zu den Gründen der Gesamtstrafenbildung insbesondere hinsichtlich Gewichtung der Einzelstrafen und einschlägiger Umstände (z. B. Schadenshöhe) darzustellen.

4

Eine Revision ist hingegen zu verwerfen, soweit die Revisionsbegründung keine weiteren, die Entscheidung tragenden Rechtsfehler aufzeigt.

Vorinstanzen

Landgericht Amberg, 10. August 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 614/71 in der Strafsache gegen

1. den █████████ Karl ███████ aus ███, dort geboren am ██ 1939, 2. den Hilfsarbeiter Adolf ██████ aus ████, dort geboren am █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls oder Sachhehlerei u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und Stellungnahme des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 11. Januar 1972 gemäß § 349 Abs. 2, 3, 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 10. August 1971 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten ██ und die Revision des Angeklagten ████████ werden verworfen.

III. Der Angeklagte ██ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Strafkammer hat die gegen den Angeklagten ████ erkannten Einzelstrafen (Freiheitsstrafen von 2, 7, 4 und 5 Monaten) in der Urteilsbegründung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von „1 Jahr und 6 Monaten“ zurückgeführt, ohne hierfür – ganz abgesehen von dem insoweit offensichtlich vorliegenden Widerspruch zum Urteilssatz – eine Begründung zu geben (UA S. 18).

Es lässt sich daher nicht erkennen, ob den gesetzlichen Erfordernissen der Gesamtstrafenbildung, wie sie neuerdings § 75 Abs. 1 Satz 2 StGB umschreibt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1971 – 1 StR 485/71, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen; LK, StGB 9. Aufl. § 75 Rn. 10 ff.), ausreichend Rechnung getragen worden ist. Eine nähere Erörterung der den Gesamtstrafenausspruch tragenden Gründe war hier jedenfalls deshalb veranlasst, weil die Summe der Einzelstrafen nahezu erreicht wird, obwohl das Urteil feststellt, dass der vom Angeklagten angerichtete Schaden in allen Fällen gering geblieben ist (UA S. 4 – 7, 17). Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann somit nicht bestehen bleiben.

Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten ██ ebenso wie die Revision des Angeklagten ████████ zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtsfertigungen weitere Rechtsfehler nicht ergeben hat.

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