Treffer
BGH Urteil

Untreue bei Architektenverträgen: Freispruch im Unternehmervariante, Zurückverweisung der Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 614/68
Datum
01.04.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Untreue und Betrugs. Der BGH hebt einen Fall (III 5) als Unternehmervertrag auf und spricht den Angeklagten frei; in den übrigen Fällen bestätigt bzw. ändert er die Verurteilungen zugunsten einer Verurteilung nur wegen Untreue. Die Gesamtstrafenentscheidung wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Wesentlich ist, dass Treuepflichten aus dem Architektenvertrag folgen können, auch wenn der Betroffene nicht formal Architekt ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer sich durch einen Architektenvertrag zur Planung, Vergabe und Abrechnung verpflichtet, begründet eine Treuepflicht im Sinne des § 266 StGB zugunsten des Bauherrn.

2

Die Pflicht, die Vermögensinteressen des Auftraggebers zu wahren, entsteht unabhängig von der standesrechtlichen Bezeichnung, wenn durch Vereinbarungen die typischen Architektenleistungen übernommen werden.

3

Die Annahme von Provisionen oder sonstigen Entgelten, die den Preis für den Auftraggeber erhöhen und nicht offen gelegt werden, kann eine treuwidrige Pflichtverletzung darstellen.

4

Bei der Prüfung des Schadenseintritts im Sinne der Untreue ist auf den Vermögensvergleich des Treugebers vor und nach der treuwidrigen Verfügung abzustellen; erhöhte Kosten genügen als Nachteil.

5

Liegt hingegen ein Werk- oder Unternehmervertrag mit Festpreis (Unternehmerrisiko), entfällt die typische Treuepflicht des Architekten und damit die Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Untreue.

Vorinstanzen

Landgericht Hechingen, 8. April 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Bautechniker Elmar A. ██ aus ███, Kreis ███, geboren am ████ in ████, wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. April 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Misl, Bundesrichter Dr. Pfeiffer, Bundesrichter Dr. Schubath, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 8. April 1968

1. im Fall Konsumgenossenschaft ███ (III 5 der Urteilsgründe) aufgehoben. Der Angeklagte wird insoweit freigesprochen. Die ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse;

2. in den Fällen III 1 bis 4, 6, 15, 17 und 18 der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur wegen Untreue verurteilt ist;

3. im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Balingen zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug in 16 Fällen und wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis und 21 Geldstrafen von je 400,— DM verurteilt und die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat geringen Teilerfolg.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren wegen versuchten Betrugs in den Fällen ████ (Fall 21 der Anklage) und █████ (Fall 19 = ████████████████) gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO vorläufig eingestellt.

Im Übrigen ist die Verfolgung auf die Verletzung des § 266 StGB beschränkt (§ 154 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Prot. vom 1. April 1969).

I. Verfahrensbeschwerden

Die Aufklärungsrüge ist unzulässig; denn sie ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).

Auch die Rüge, der in der Hauptverhandlung vom 8. April 1968 gestellte Beweisantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden, entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen; denn die Revision teilt weder Inhalt dieses Antrages noch die Gründe mit, aus denen er abgelehnt wurde (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

II. Sachbeschwerde

Die Feststellungen tragen im Ergebnis in allen Fällen – abgesehen vom Fall III 5 – die Verurteilungen wegen Untreue.

Der Angeklagte ist als Architekt tätig geworden. Er hat nicht im Rahmen eines Unternehmer- oder Kaufvertrages Fertighäuser geliefert, sondern Baupläne nach den speziellen Wünschen der Bauherren entworfen und die Bauaufsicht geführt (UA S. 6, 13). Daran ändert auch nichts, dass die Strafkammer bei der Darstellung der Einzelfälle gelegentlich die unrichtigen Bezeichnungen „Bauauftrag“ oder „Fertighaus“ verwendet. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich jedenfalls noch mit hinreichender Deutlichkeit, dass jeweils bei den Bauprojekten an Stelle des Mauerwerks weitgehend Fertigteile aus Holz verwendet wurden, die vom Angeklagten geplant und deren Fertigung an Herstellerfirmen vergeben wurden.

Die Strafkammer ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte als Mitinhaber der Firma █████ ███ „█████████ Ingenieurbüro“ (vgl. BGHSt 13, 330, 331) aufgrund des unter Vereinbarung eines Honorars nach der GOA jeweils geschlossenen „Einheits-Architektenvertrages“ (vgl. hierzu Roth-Gaber, Komm. zum Vertragsrecht und zur Gebührenordnung für Architekten, 9. Aufl., S. 17) die Pflicht hatte, die Vermögensinteressen der Bauherren wahrzunehmen. Ihm oblag neben Planung und Bauaufsicht auch die Ausschreibung, Vergabe und Schlussabrechnung mit den Handwerkern (BGHZ 41, 318, 320; 31, 224). Bei diesen Verpflichtungen handelte es sich nicht um rein schuldrechtliche Verbindlichkeiten. Vielmehr begründete das Rechtsverhältnis eine Treuepflicht im Sinne des § 266 StGB (vgl. BGHSt 1, 186, 188; 3, 289, 293; 5, 187, 188; 6, 314, 318; 8, 149, 150).

Der Bauherr bezweckt regelmäßig mit der Bestellung eines Architekten bei Errichtung des Bauwerks, dass ihn dieser u. a. nicht nur fachmännisch berät, sondern vor allem bei der Vergabe der Arbeiten und Leistungen sowie bei der Abrechnung mit den Handwerkern und Lieferanten als Sachwalter seine Interessen wahrnimmt und die günstigsten Liefer- und Zahlungsbedingungen erreicht. Mit dieser Vertrauensstellung verträgt es sich jedoch nicht, wenn sich der Architekt durch finanzielle oder sonstige Zuwendungen in seiner Entscheidung beeinflussen lässt. Das widerspricht, worauf die Strafkammer zutreffend hinweist, dem Standesrecht. Denn nach den Berufsgrundsätzen des Bundes Deutscher Architekten soll er sich nicht an einem Bau- oder Gewerbebetrieb beteiligen und er darf – wie auch in den von einem Internationalen Architekten-Kongress festgelegten Richtlinien zum Ausdruck gekommen ist – neben seinem Honorar nicht Provisionen oder sonstige Vergütungen fordern oder annehmen (Roth-Gaber aaO S. 85 ff.).

An sich weist zutreffend die Revision darauf hin, dass der Angeklagte nicht Architekt im Sinne des Architektengesetzes für Baden-Württemberg vom 5. Dezember 1955 (GBl. S. 265) ist. Er unterliegt damit nicht diesem Standesrecht. Aber das Verbot, Provisionen und sonstige Vorteile zum Nachteil der Bauherren anzunehmen, gilt nicht nur für Personen, die aufgrund der Vorbildung oder nach dem einschlägigen Landesgesetz die Berufsbezeichnung „Architekt“ führen dürfen, sondern auch für diejenigen, die durch Vereinbarungen, insbesondere durch einen „Architektenvertrag“, die Leistungen eines Architekten übernehmen. Denn es entsteht hierdurch ebenfalls die auf eine objektive Beratung ausgerichtete Vertrauensstellung mit der Verpflichtung, die Vermögensinteressen des Vertragspartners wahrzunehmen.

Der Angeklagte hat die ihm obliegende Treuepflicht schuldhaft verletzt. Er hat bei der Vergabe des sog. Fertigteils mit den Herstellern für sich einen zusätzlichen, den Preis erhöhenden Gewinn vereinbart. Er war also nicht bestrebt, diese Leistungen aufgrund der für die Bauherren günstigsten Angebote zuzuschlagen. Vielmehr hat er die Wettbewerbssituation auf dem Bausektor zum Nachteil seiner Auftraggeber und zu seinem Vorteil ausgenutzt und diese Aufträge den Lieferanten zukommen lassen, die sich zur Zahlung eines auf den Preis aufzuschlagenden Entgelts an ihn verpflichteten. Die Hersteller haben den „Gesamtbetrag“ den Bauherren in Rechnung gestellt und mussten den Differenzbetrag an ihn abführen. Für diese Verletzung der Treuepflicht ist es ohne Belang, ob der Angeklagte im Namen der Bauherren diese Lieferungsverträge abschloss und teilweise die Bauherren zur Auftragserteilung an diese von ihm benannte Herstellerfirma veranlasste. Treuwidrig handelte aber der Angeklagte auch dort, wo er die Bauherren bestimmte, die Lieferverträge mit der „Organisationszentrale“ zu schließen. Nach den Feststellungen handelte es sich um eine „Strohmannfirma“. Inhaber waren der Angeklagte und der (inzwischen verstorbene) Teilhaber S. C. Zweck der formalen Einschaltung dieser „Organisationszentrale“ war es, die bisher bezogenen Provisionen bis auf 40 % zu erhöhen, ohne dass die Lieferanten diese Manipulation erkennen konnten. Die Bauherren sollten glauben, bei den an die „Organisationszentrale“ gezahlten Preisen handele es sich um die Preise der Herstellerfirmen (UA S. 11).

Durch diese vorsätzliche Untreuehandlung ist auch den Bauherren ein Nachteil zugefügt worden. Das Urteil unterstellt zwar, dass jedes Haus seine Baukosten wert sei (UA S. 63). Das könnte für den Betrug von Bedeutung sein. Für die Untreue liegt es anders. Ob ein Nachteil eingetreten ist, ergibt ein Vergleich der Vermögenslage des Treugebers vor und nach der treuwidrigen Verfügung (BGH, Urteil vom 16. März 1965 – 1 StR 32/65). Die tatsächlichen Kosten der Fertigteile wurden hier um die an den Angeklagten (und den Mitinhaber S. C.) gezahlten Beträge erhöht, die reine Provisionen waren (UA S. 7).

Die Revision stellt unzutreffende Vergleiche mit Großfirmen an, die den Vertrieb von Fertighäusern in ihr Verkaufsprogramm haben. Der Angeklagte hat sich aber nicht – anders im Fall III 5 der Urteilsgründe – im Rahmen eines Unternehmer- oder Kaufvertrages zur Lieferung eines Fertighauses verpflichtet, bei dem er seinen Gewinn in den angebotenen Preis nach den geltenden Grundsätzen der Vertragsfreiheit einkalkulieren durfte. Da es sich eben nicht um Fertighaustypen handelte, greift auch nicht der Einwand des Angeklagten durch, dass die konstruktiven Arbeiten für die Erstellung des Fertigteils nicht Gegenstand der Architektenverträge gewesen seien und er hierfür ein Entgelt in Ansatz bringen konnte. Der Angeklagte entwarf vielmehr die Baupläne nach den speziellen Wünschen der Bauherren, und hiernach wurden auch die Fertigteilaufträge sowie die anderen Handwerkerleistungen vergeben (UA S. 6, 13). Der Angeklagte wurde also nach dem jeweils abgeschlossenen „Einheits-Architektenvertrag“ als Architekt tätig (UA S. 12). Für diese Leistung wurde ausdrücklich ein Honorar nach der GOA vereinbart, mit dem die gesamte Tätigkeit abgegolten wurde; zu ihr gehörte auch gerade die Planung des Fertigteils. Anders konnte die Vereinbarung über die Zahlung von Gebühren nach der GOA nicht verstanden werden. Das gilt umso mehr, als der Architekt für die Erstellung selbstentworfener Bauten unter Verwendung vorgefertigter Bauelemente regelmäßig keine schwierigere Leistung zu erbringen hat als bei Massivbauten, die zumindest in gleichem Maße individuell geplant werden müssen.

All das wusste auch der Angeklagte, wie das Urteil feststellt. Denn er war bemüht, dass die ihm bei der Vergabe der Fertigteile zufließenden Beträge nicht bekannt wurden. Er wachte vor allem auch darüber, dass die Hersteller keinen Kontakt mit den Bauherren aufnahmen, und verbot ihnen, über die Zusammensetzung der hierfür berechneten Preise Auskunft zu erteilen (UA S. 10 f.).

Im Fall III 5 rechtfertigen jedoch die Feststellungen nicht eine Verurteilung wegen Untreue. Der Angeklagte hat dem Geschäftsführer Gruber, den die Preisgestaltung im Einzelnen nicht interessierte, „das gesamte Bauwerk“ (UA S. 23) zu einem Preis von 70.000,— DM angeboten. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich, dass mit der Konsumgenossenschaft ███ ein Bauvertrag zu diesem Festpreis abgeschlossen wurde. Die festgestellten Vereinbarungen ergeben einen Unternehmervertrag, bei dem der Angeklagte seine Unkosten und seinen Gewinn in dem angebotenen Preis von 70.000,— DM einkalkulieren durfte und musste (vgl. Roth-Gaber aaO S. 65). Bei dieser Vertragsgestaltung entstand aber nicht die für einen Architektenvertrag kennzeichnende Pflicht für den Angeklagten, die Vermögensinteressen der Konsumgenossenschaft ███ wahrzunehmen. Er ist daher insoweit freizusprechen.

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann demnach auch keinen Bestand haben. Jedoch sind die ungewöhnlich niedrigen 15 Einzelstrafen, die dem § 266 StGB entnommen sind, ersichtlich durch die Annahme eines jeweils tateinheitlich zusammentreffenden Betrugs nicht beeinflusst worden. Sie können daher bestehen bleiben, obwohl insoweit eine Beschränkung erfolgte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Loesdau Bundesrichter Dr. Misl Pfeiffer ist beurlaubt und dadurch verhindert zu unterschreiben.

LoesdauDr. Schubath
Zipfel
Untreue bei Architektenverträgen: Freispruch im Unternehmervariante, Zurückverweisung der Gesamtstrafe — Themis