Zündwarensteuerhinterziehung: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 614/53
- Datum
- 09.09.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nicht rechtskräftige Steuerbescheide verhindern nicht grundsätzlich die Fortführung des Strafverfahrens, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde die Aussetzung des Steuerverfahrens bis zur Entscheidung im Strafverfahren erklärt.
Steuerbescheide und Steuerhaftungsbescheide sind für den Strafrichter nicht bindend; das Strafgericht hat eigene, auf der Beweiswürdigung beruhende Feststellungen zur Höhe der hinterzogenen Steuer zu treffen.
Zur Feststellung der hinterzogenen Menge und der Schuld kann das Gericht ordnungsgemäß ermittelten Inhalt von Versandbüchern und Verkaufsunterlagen als tragfähige Beweisgrundlage heranziehen.
Ist die Einziehung der vorgefundenen hinterzogenen Waren möglich, hat das Gericht die Einziehung anzuordnen; eine Anordnung von Wertersatz ist nur insoweit zulässig, als die Einziehung nicht möglich ist (§ 401 Abs. 1–2 RAbgO).
Die Verhängung eines Berufsverbots nach § 42 I StGB erfordert eine eingehende und nachvollziehbare Abwägung der Erforderlichkeit zum Schutz der Allgemeinheit; die bloße Zitierung des Gesetzeswortlauts genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 16. Juli 1953
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ ██ aus ███████, dort geboren am █████, ███ ██████████ Karl E. aus ███████, dort geboren am █████, wegen fortgesetzter Zündwarensteuerhinterziehung hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. September 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revisionen des Hauptzollamts in Stuttgart als Nebenkläger und der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 16. Juli 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagten betrieben seit Herbst 1948 in einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) die Herstellung von Zündwaren (sogen. Buchanzündern). Der Angeklagte ███ hatte die kaufmännische und der Angeklagte E. die technische Leitung des Betriebes. Beide waren allein vertretungsberechtigt. Bis zum 6. Juni 1952 hatten sie in der Fabrik über 31.000.000 Buchzünder hergestellt und veräußert, aber nur etwa 6.000.000 Stück versteuert. Sie sind wegen fortgesetzter Zündwarensteuerhinterziehung verurteilt worden, ███ zu einem Jahr Gefängnis und 2.000 DM Geldstrafe, ███████ zu 6 Monaten Gefängnis und 1.000 DM Geldstrafe, beide Angeklagten ferner zu einer Wertersatzstrafe von 500.000 DM. Außerdem ist ihnen auf die Dauer von fünf Jahren die Ausübung des Berufs als Zündwarenhersteller untersagt worden.
Dagegen richtet sich ihre Revision. Die Revision des Hauptzollamts in ███ als Nebenkläger beanstandet, dass das Landgericht den Angeklagten nicht die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt und nicht die Veröffentlichung der Bestrafung angeordnet hat.
I. Zur Revision des Angeklagten ███
1. Die Rüge, dass das Landgericht das Strafverfahren nicht ausgesetzt hat, obwohl der Steuerbescheid gegen die OHG und die Steuerhaftungsbescheide gegen die Angeklagten nicht rechtskräftig seien (§ 468 RAbgO), erledigt sich dadurch, dass der Vertreter des Nebenklägers in seiner Eigenschaft als Sachbearbeiter der Oberfinanzdirektion (OFD) Stuttgart in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht erklärt hat, das durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15. Juli 1954 – V z. 180 und 181/53 an die OFD in Stuttgart zurückverwiesene Steuerverfahren werde bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens ausgesetzt. Damit ist auf jeden Fall der Weg für eine Sachentscheidung im gerichtlichen Strafverfahren frei (vgl. RG Kartei AO § 468 R 29).
2. Darauf, dass das Landgericht irrtümlich den im Steuerhaftungsbescheid festgestellten Betrag der hinterzogenen Steuer als für den Strafrichter bindend erachtet (vgl. RGSt 74, 371; RG Kartei AO § 468 Nr. 1; RFH das. § 468 Nr. 2), beruht das Urteil nicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Es handelt sich um eine beiläufige Bemerkung; und das Landgericht trifft ausdrücklich eigene Feststellungen über den hinterzogenen Steuerbetrag.
3. Das Landgericht stützt diese Feststellungen auf den verfahrensrechtlich bedenkenfrei ermittelten Inhalt der Versandbücher und anderer Verkaufsunterlagen der OHG. Die Revisionsrüge, es lasse die Vernichtung von 4.000.000 Zündern in der Herstellung unberücksichtigt und stelle überhaupt auf die Herstellung anstatt auf die steuerlich allein bedeutsame Entfernung der Zündwaren aus dem Betriebe ab, geht daher an der Sache vorbei (vgl. § 3 ZündwStGes i.d.F. vom 26. Januar 1939 RGBI. I, 92).
4. Der Revisionsangriff, der an das franz. Rote Kreuz gelieferte Posten von 1.310.000 Buchzündern sei als Ausfuhrware steuerfrei, scheitert daran, dass nicht nur – wie die Revision selbst zugibt – die Vorschriften für die Erlangung der Steuerfreiheit (§ 9 DVO ZündwStGes vom 7. Februar 1939 RMBI. 165) nicht eingehalten worden sind, sondern auch die Veräußerung nach den Urteilsfeststellungen der Steuerbehörde verheimlicht worden ist.
5. Mit der Strafzumessungserwägung, dass die Angeklagten „über die tatsächliche Höhe der hinterzogenen Steuern nicht ganz genau im Bilde gewesen sein mochten“, will das Urteil ersichtlich nur sagen, dass den Angeklagten die schließlich aufgelaufene Steuerschuld dem genauen Betrage nach nicht gegenwärtig war; damit ist ihre Vorstellung von der laufenden unversteuerten Entfernung von Zündwaren aus dem Betrieb und ihr Vorsatz, die Steuer zu hinterziehen, nicht in Frage gestellt.
Auch ob das Landgericht die Steuer für den bei der Durchsuchung des Betriebes am 6. Juni 1952 „außerhalb des Ausgangslagers“ vorgefundenen Posten von 338.250 Buchzündern zu Unrecht als von den Angeklagten hinterzogen angesehen hat, berührt nicht die Feststellung ihrer Schuld, die das Landgericht auf die Hinterziehung der Zündwarensteuer für „etwa 25.000.000 Buchzünder“ gründet. Wohl aber wird davon der Strafausspruch betroffen.
Hat das Landgericht, was dem Urteil nicht mit Sicherheit zu entnehmen ist, die Zündwarensteuer für den Posten als hinterzogen angesehen, so musste es die Zünder selbst einziehen (§ 401 Abs. 1 RAbgO). Auf Wertersatz darf nur erkannt werden, soweit die Einziehung der Ware nicht möglich ist, hinsichtlich deren die Steuer hinterzogen wurde (§ 401 Abs. 2 RAbgO). Die Berechnung der Wertersatzstrafe ist daher möglicherweise von einem Rechtsirrtum beeinflusst.
6. Zur Begründung des Berufsverbots gegen den Angeklagten führt das Landgericht nur den Wortlaut des Gesetzes an (§ 42 l StGB). Das genügt nicht. Das Berufsverbot ist eine in das Erwerbsleben des Betroffenen tief einschneidende Maßnahme. Manchmal stellt sie seine ganze bisherige Lebensgrundlage in Frage. Es bedarf daher sorgfältiger Erwägung, ob und wie lange sie nach Verbüßung der Strafe zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist (RGSt. 74, 55).
II. Zur Revision des Angeklagten ███████
1. Die gerügten Widersprüche in den Urteilsausführungen bestehen nicht. Die Revision kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie versucht, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch eigene, dem Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen zu ersetzen (§ 337 StPO).
2. Der Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werden muss, ist nicht verletzt, da der Tatrichter von seiner Schuld überzeugt ist.
3. Im Übrigen erhebt die Revision z. T. dieselben Rügen wie die des Angeklagten ███. Insoweit wird auf die Ausführungen zu I, 1–3; 6 verwiesen.
III. Die Revision des Nebenklägers hat Erfolg.
Sie rügt mit Recht, dass das Landgericht die Veröffentlichung der Bestrafung und die Ehrenstrafe des § 400 RAbgO mit unzureichender Begründung abgelehnt hat. Wenn es dafür anführt, beides erscheine „zur Erreichung des Strafzwecks“ nicht erforderlich, so ermöglicht diese formelhafte Wendung dem Revisionsgericht nicht die Nachprüfung, von welchen Erwägungen sich das Landgericht wirklich hat leiten lassen. Dafür hätte es eingehenderer Darlegungen bedurft, umso mehr, als das Urteil den nach der jahrelangen Dauer der Hinterziehungen und der Höhe der hinterzogenen Steuern beträchtlichen Umfang der Straftaten der Angeklagten wiederholt selbst hervorhebt.
IV. Hiernach ist das Urteil im Strafausspruch in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden. Würde die neue Verhandlung zu einer Änderung des Strafausspruchs in einem Punkte führen, so könnte das von Einfluss auf die Strafzumessungserwägungen zu anderen Punkten sein. Daher war geboten, den Strafausspruch insgesamt mit den Feststellungen dazu aufzuheben. Im Übrigen waren, da das Urteil insoweit keinen Rechtsirrtum erkennen lässt, die Revisionen der Angeklagten zu verwerfen.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, der Rüge des Nebenklägers nachzugehen, dass es der Berechnung des Wertersatzes einen unrichtigen Zünderstückpreis zugrunde gelegt habe und ferner, was den Angeklagten ███████ angeht, die Anwendung des § 23 StGB auf ihn zu prüfen.
| Dr. Augustin | Dr. Peetz | Jagusch | |||
| Hille | Hübner |