Revision: Kuppelei und Freiheitsberaubung als Tateinheit festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 614/52
- Datum
- 03.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit liegt vor, wenn eine bereits vollendete Tat durch eine anschließende Handlung fortgeführt wird und diese Handlung zugleich die Merkmale eines weiteren Straftatbestands erfüllt; in diesem Fall sind die Taten nach § 73 StGB als durch dieselbe Handlung begangen anzusehen.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch des Urteils selbst berichtigen; der Strafausspruch ist hingegen aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision ist an die tatrichterliche Beweiswürdigung gebunden und greift nur bei Rechtsfehlern in der Entscheidungsfindung ein (§§ 261, 337 StPO).
Die Kuppelei ist nicht notwendigerweise mit der erstmaligen Herbeiführung eines Zusammentreffens beendet; fortgesetzte Mitwirkungshandlungen (z. B. Gewährung von Gelegenheit oder Einschließen) können die Tat fortdauern lassen und zugleich weitere Straftatbestände verwirklichen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 22. Juli 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Wirtin Berta F ██████ geschiedene ███████ aus ██████ a. d. Woogstraße, geboren ████ ████ in P[REDACTED], wegen Kuppelei u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 22. Juli 1952 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des Diebstahls sowie der Kuppelei in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig ist.
Die wegen Kuppelei und Freiheitsberaubung ausgesprochenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe werden samt den zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision ergreift, wie der Verteidiger in der Revisionsverhandlung klargestellt hat, nicht die Verurteilung wegen Diebstahls, die schon durch die Verwerfung der ersten Revision der Angeklagten rechtskräftig geworden ist.
Die Tatbestände der Kuppelei (§ 180 StGB) und der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) hat das Landgericht auf Grund des von ihm für erwiesen erachteten Sachverhalts richtig festgestellt. Der mündliche Vortrag der Revision richtete sich nur gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, an die das Revisionsgericht jedoch gebunden ist (§§ 261, 337 StPO).
Rechtsirrig ist aber die Annahme des Urteils, dass die beiden Straftaten im Verhältnis zueinander rechtlich selbständig (§ 74 StGB) seien. Es trifft zwar zu, dass die Kuppelei schon vollendet war, als die Angeklagte das nächtliche Beisammensein der Kellnerin mit dem Gast in ihrem Wohnzimmer herbeigeführt hatte. Doch war damit ihre kupplerische Tätigkeit noch nicht abgeschlossen. Sie hat diese vielmehr fortgeführt, indem sie das Paar einschloss. Auch mit dieser Maßnahme hat sie noch der Unzucht durch Gewährung von Gelegenheit Vorschub geleistet. Die Angeklagte hat die Kuppelei also über die rechtliche Vollendung hinaus durch eine Handlung verübt, in der zugleich die Merkmale der Freiheitsberaubung liegen. Die beiden Straftaten sind deshalb durch dieselbe Handlung begangen (§ 73 StGB).
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch des Urteils selbst richtigstellen. Dagegen ist der Strafausspruch, wie geschehen, aufzuheben.
| Dr. Hörchner | Dr. Peetz | Dr. Heimann-Trosien | |||
| Glanzmann | Dr. Arndt |