Treffer
BGH Beschluss

Revision: Teilaufhebung wegen Verjährung bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 613/96
Datum
21.11.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden. Der BGH hob den Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Fall II.1 auf, weil die Tat verjährt war; die Verjährungsunterbrechung erfolgte erst nach Fristablauf. Die übrigen Revisionserwiderungen wurden verworfen; das Strafmaß blieb unberührt, da das Gesamtunrecht berücksichtigt werden durfte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verjährung eines konkreten strafrechtlichen Tatbestands wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die gleiche Handlung tateinheitlich einen anderen, nicht verjährten Straftatbestand erfüllt.

2

Eine Unterbrechung der Verjährung wirkt nur dann präventiv, wenn sie noch vor Ablauf der maßgeblichen Verjährungsfrist eintritt; eine erst nach Fristablauf vorgenommene Vernehmung verhindert die Verjährung nicht.

3

Das Verfahrenshindernis der Verjährung steht einem Tatrichter nicht entgegen, das im Urteil festgestellte Gesamtverhalten des Täters bei der Strafzumessung zu berücksichtigen; entfallene Verurteilungen können insoweit im Strafmaß Berücksichtigung finden.

4

Bei der Prüfung tateinheitlicher Tatbestände ist für jedes tatbestandliche Merkmal gesondert die Verjährung zu prüfen, da jede Gesetzesverletzung eigener Verjährung unterliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Baden-Baden, 14. Mai 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 613/96 Baden-Baden vom 21. November 1996 in der Strafsache gegen ████████████████, geboren am [REDACTED], Vincenzo, geboren am 1947 in SC (Italien), wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 14. Mai 1996 dahin abgewandelt, dass im Fall II. 1 der Urteilsgründe der Vorwurf des tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

Hinsichtlich des Falls II. 1 der Urteilsgründe hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

„Hinsichtlich der ersten Tat vom 16. April 1989 muss jedoch der Schuldspruch wegen des tateinheitlich mit dem sexuellen Missbrauch von Kindern begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfallen, weil die Verfolgung insoweit verjährt ist. § 174 Abs. 1 StGB droht im Höchstmaß eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren an, die Verjährungsfrist beträgt demnach gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB ebenfalls fünf Jahre. Die Verjährung wurde erstmals durch die Beschuldigtenvernehmung vom 20. Dezember 1994 (Bd. I, Bl. 77 d. A.), also nach Ablauf der Verjährungsfrist unterbrochen. Da jede Gesetzesverletzung ihrer eigenen Verjährung unterliegt, steht auch das tateinheitliche Zusammentreffen mit dem nicht verjährten Verstoß gegen § 176 Abs. 1 StGB dem Eintritt der Verjährung nicht entgegen (BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 1, 2; BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 1992 – 2 StR 620/91 –, vom 7. Juli 1992 – 1 StR 278/92 – und vom 25. März 1993 – 1 StR 66/93 –).“

Dementsprechend hat der Senat den Schuldspruch geändert. Die Schuldspruchänderung in diesem Fall führt nicht zu einer Aufhebung der hierwegen verhängten Strafe. Insoweit hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

„Der Strafausspruch kann trotz des Wegfalls der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen im Fall II. 1 bestehen bleiben. Die Strafkammer hat zwar im Fall II. 1 das tateinheitliche Vorliegen des § 174 Abs. 1 StGB sowohl bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB bejaht werden kann, als auch durch die insoweit erfolgte Bezugnahme bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Lasten des Angeklagten gewürdigt (UA S. 41–43). Das Verfahrenshindernis der Verjährung verwehrt es dem Tatrichter jedoch nicht, das im Urteil festgestellte Gesamtverhalten des Täters zu berücksichtigen und die zu verhängende Strafe dem so ermittelten Unrechtsgehalt anzupassen (BGH, Beschluss vom 21. Januar 1992 – 2 StR 620/91 – m. w. N.). Die Strafkammer hätte demnach, hätte sie die Verjährung beachtet, den Umstand, dass die Geschädigte dem Angeklagten zur Erziehung anvertraut war, bei der Strafzumessung im Rahmen des § 176 Abs. 1 StGB berücksichtigen dürfen. Dadurch, dass sie das tateinheitliche Vorliegen eines Vergehens des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen straferschwerend angenommen hat, hat die Strafkammer nichts anderes getan, da § 174 Abs. 1 StGB als einziges, gegenüber § 176 Abs. 1 StGB zusätzliches Tatbestandsmerkmal das Vorliegen des Obhutsverhältnisses enthält. Es kann demnach ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer, wäre sie sich der Verjährung bewusst gewesen, das im sexuellen Missbrauch des anvertrauten Kindes liegende Verhalten des Angeklagten nicht, wie geschehen, zu seinen Lasten berücksichtigt, sondern eine mildere Einzelstrafe verhängt hätte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Juli 1992 – 1 StR 278/92).“

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund des Revisionsvorbringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

GranderathSchäferWahl
UlsamerSchomburg
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