Treffer
BGH Beschluss

Revision: Wegfall der Tateinheitsqualifikation beim gewerbsmäßigen Handeltreiben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 613/95
Datum
14.12.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass die Qualifikation als tateinheitlich begangenes gewerbsmäßiges Handeltreiben in sechs Fällen entfällt. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Das Landgericht festgestellte Gewerbsmäßigkeitsmerkmal bleibt bei der Strafzumessung berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die rechtliche Voraussetzungen für die Qualifikation als tateinheitlich begangenes gewerbsmäßiges Handeltreiben nach § 29 BtMG nicht erfüllt, ist diese Qualifikation aus dem Schuldspruch zu entfernen.

2

Eine bereits vom Tatgericht festgestellte Gewerbsmäßigkeit kann trotz Wegfalls der entsprechenden strafrechtlichen Qualifikation im Rahmen der Strafzumessung weiterhin berücksichtigt werden.

3

Die Revision ist nur insoweit begründet, als durch sie Rechtsfehler im Schuldspruch festgestellt werden; darüber hinausgehende Rügen können verworfen werden.

4

Findet die Nachprüfung im Revisionsverfahren keinen weiteren zu nachteiligen Rechtsfehler, bleibt das Urteil in den übrigen Punkten bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 14. Juni 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 613/95 Meow Lai

vom 14. Dezember 1995

in der Strafsache gegen █████, dort geboren am ███, Wilfried, geboren 1955,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Beschwerdeführers und nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. Dezember 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. Juni 1995, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass er des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Wie die Revision und der Generalbundesanwalt zutreffend und übereinstimmend ausgeführt haben, muss der Vorwurf eines tateinheitlich begangenen Vergehens des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG entfallen (vgl. BGH NStZ 1994, 39). Für die Strafzumessung behält der vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellte Umstand, dass der Angeklagte gewerbsmäßig handelte, Bedeutung (vgl. BGH aaO).

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

GribbohmGranderathSchomburg
UlsamerWahl
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