Revision: Wegfall der Tateinheitsqualifikation beim gewerbsmäßigen Handeltreiben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 613/95
- Datum
- 14.12.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist die rechtliche Voraussetzungen für die Qualifikation als tateinheitlich begangenes gewerbsmäßiges Handeltreiben nach § 29 BtMG nicht erfüllt, ist diese Qualifikation aus dem Schuldspruch zu entfernen.
Eine bereits vom Tatgericht festgestellte Gewerbsmäßigkeit kann trotz Wegfalls der entsprechenden strafrechtlichen Qualifikation im Rahmen der Strafzumessung weiterhin berücksichtigt werden.
Die Revision ist nur insoweit begründet, als durch sie Rechtsfehler im Schuldspruch festgestellt werden; darüber hinausgehende Rügen können verworfen werden.
Findet die Nachprüfung im Revisionsverfahren keinen weiteren zu nachteiligen Rechtsfehler, bleibt das Urteil in den übrigen Punkten bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 14. Juni 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 613/95 Meow Lai
vom 14. Dezember 1995
in der Strafsache gegen █████, dort geboren am ███, Wilfried, geboren 1955,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Beschwerdeführers und nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. Dezember 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. Juni 1995, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass er des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Wie die Revision und der Generalbundesanwalt zutreffend und übereinstimmend ausgeführt haben, muss der Vorwurf eines tateinheitlich begangenen Vergehens des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG entfallen (vgl. BGH NStZ 1994, 39). Für die Strafzumessung behält der vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellte Umstand, dass der Angeklagte gewerbsmäßig handelte, Bedeutung (vgl. BGH aaO).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Gribbohm | Granderath | Schomburg | |||
| Ulsamer | Wahl |