Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Zahlung der gemäß §55 StGB einbezogenen Geldstrafe im Revisionsverfahren unbeachtlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 613/92
Datum
13.10.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts Coburg durch Revision. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergab. Eine nachträgliche volle Bezahlung der gemäß § 55 StGB einbezogenen Geldstrafe ist im Revisionsverfahren unbeachtlich; die Zahlung ist jedoch von der Vollstreckungsbehörde zu berücksichtigen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Eine nachträgliche volle Bezahlung der im Urteil gemäß § 55 StGB einbezogenen Geldstrafe ist im Revisionsverfahren unbeachtlich für die Frage der Revisionsbegründetheit.

3

Erfolgte Zahlungen der einbezogenen Geldstrafe sind von der Vollstreckungsbehörde bei der Vollstreckung zu berücksichtigen, ohne die Unbeachtlichkeit im Revisionsverfahren aufzuheben.

4

Wird die Revision als unbegründet verworfen, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Coburg, 30. April 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 613/92 vom 13. Oktober 1992

in der Strafsache gegen ███ ██████, geboren ██ ██████████, Helmut M., geboren 1941 in [REDACTED] bei ██████, wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 1992 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 30. April 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die nachträgliche volle Bezahlung der gemäß § 55 StGB einbezogenen Geldstrafe ist im Revisionsverfahren unbeachtlich. Die Zahlung ist jedoch von der Vollstreckungsbehörde zu beachten (vgl. BGHSt 21, [REDACTED]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Brining Foth Gribbohm Wahl Beyer

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