Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung zur Nachholung der Revisionsbegründung unzulässig; Revisionen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 613/91
Datum
05.12.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf den Wiedereinsetzungsantrag eines Angeklagten zur Nachholung der Revisionsbegründung als unzulässig und hält eine Ausnahmezulassung nicht für gegeben. Zudem sei die versäumte Handlung nicht binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt worden. Die Revisionen gegen das Urteil des LG Offenburg wurden als unbegründet verworfen; der Tenor wurde für einen Angeklagten nach § 54 StGB neu gefasst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Zwecke der Nachholung der Revisionsbegründung ist grundsätzlich unzulässig.

2

Soweit eine Wiedereinsetzung ausnahmsweise zulässig ist, muss die versäumte Handlung innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt werden.

3

Eine Wiedereinsetzung bewirkt nicht den Neubeginn der Revisionsbegründungsfrist; die Auffassung, die Frist beginne dadurch neu, steht im Widerspruch zu § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

5

Verfahrensrügen sind unbegründet, wenn sie keine substantiierte Darlegung entscheidungserheblicher Rechtsfehler enthalten.

Vorinstanzen

Landgericht Offenburg, 20. Februar 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 613/91

in der Strafsache gegen

Klaus ████ aus █████████, geboren am ███ 1953 in ██, Ernst ███ aus █████████, geboren ████████████ 1959 in ████,

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. Dezember 1991

Tenor

Der Antrag des Angeklagten ██████ auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen wird als unzulässig verworfen.

Abgesehen davon, dass eine Wiedereinsetzung zu diesem Zweck grundsätzlich unzulässig ist und eine ausnahmsweise Zulässigkeit nicht vorliegt (vgl. BGH NStZ 1981, 110; 1985, 181; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 3 und 4), scheitert der Antrag bereits daran, dass die versäumte Handlung nicht innerhalb einer Woche nach Wegfall des (angeblichen) Hindernisses nachgeholt wurde. Die Meinung der Revision, es müsse bei Wiedereinsetzung die Revisionsbegründungsfrist neu zu laufen beginnen, steht mit dem Gesetz nicht in Einklang (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Hinweis auf BGH NJW 1976, 1414 ff. geht fehl; die Entscheidung betrifft einen anderen Fall.

Die neuen Verfahrensrügen waren darüber hinaus jedenfalls unbegründet.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 20. Februar 1991 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Im Hinblick auf § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB wird der Urteilstenor, soweit er den Angeklagten ██████ betrifft, neu gefasst wie folgt:

„Der Angeklagte ██████ wird wegen Mordes unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Offenburg vom 19. Mai 1989 (3 Ls 6/81), dessen Gesamtstrafe entfällt, zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.“

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

MaulUlsamerWahl
GribbohmBrüning
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