Unklarer Gewaltbegriff bei versuchtem Raub – Revision aufgehoben, zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 613/89
- Datum
- 12.12.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für Raub (§249 StGB) setzt "Gewalt" voraus, dass die eingesetzte Kraft geeignet ist, einen erwarteten Widerstand zu brechen und vom Opfer als körperlicher Zwang empfunden wird.
Allein durch List, Schnelligkeit oder Überraschung ermöglichte Wegnahmen begründen keine Gewalt im Sinne des §249 StGB; in solchen Fällen kommt allenfalls Diebstahl (§242 StGB) in Betracht.
Dass der Täter darauf abstellt, erwarteten Widerstand zu vermeiden und bei Gegenwehr sofort abbricht, spricht gegen eine planmäßige Gewaltanwendung im Sinne des §249 StGB.
Fehlen für die Abgrenzung zwischen Raub und Diebstahl hinreichend konkrete Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Feststellung des Sachverhalts zurückzuverweisen.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch nicht von sich aus in eine Verurteilung wegen eines anderen Tatbestands (z. B. Diebstahl) ändern.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 17. Juli 1989
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 613/89 127.872
in der Strafsache gegen den Maler Martin ██████████████ aus ███████, geboren █████████ 1962 in ███████, wegen versuchten Raubes.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezember 1989, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr., als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Foth, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 17. Juli 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Raubs zu einem Jahr drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Anlass zur Aufhebung des Urteils sind die Unklarheiten, die sich im Hinblick auf die vom Angeklagten verübte „Gewalt“ in den Urteilsgründen finden. Der Angeklagte hatte den Plan gefasst, einer Geldbotin „die mitgeführte Geldbombe durch einen Überraschungsangriff zu entreißen“ (UA S. 4). Dementsprechend näherte er sich der Frau und versuchte, ihr die „zylinderförmige metallene Geldbombe“, die sie „unter der linken Achsel eingeklemmt hatte, mit einem Ruck zu entreißen“ (UA S. 5). Die Frau bemerkte jedoch, dass der Angeklagte nach dem Behältnis griff, und verstärkte „reaktionsschnell mit dem Oberarm ihren Druck gegen die Geldbombe, so dass es dem Angeklagten nicht gelang, ihr – wie vorgehabt – die Geldbombe durch seinen überraschenden Zugriff zu entreißen“ (UA S. 5/6). Daraufhin ergriff der Angeklagte, der sein Vorhaben gescheitert sah, die Flucht.
Im Rahmen der Beweiswürdigung bezeichnet das Landgericht die gesamte Tat des Angeklagten als „gewaltsames Entreißen der Geldbombe in Zueignungsabsicht“ (UA S. 8, ähnlich UA S. 7). Diese Formulierung kehrt bei der rechtlichen Würdigung wieder, wo unter anderem davon gesprochen wird, der Angeklagte habe gewusst, dass die Geldbotin sich einer Wegnahme widersetzen werde, und habe, von dieser Vorstellung ausgehend, „überraschend zugegriffen, um die Trägerin der Geldbombe daran zu hindern, ihrer von vornherein vorhandenen inneren Haltung entsprechend Widerstand zu leisten. Auf diese Weise wollte er die Geldbombe ... gewaltsam zum Zwecke der eigenen Zueignung wegreißen“ (UA S. 11).
Strafbefreienden Rücktritt billigte das Landgericht dem Angeklagten nicht zu, weil er massivere Gewaltanwendung als die gezeigte nicht vorhatte, „vielmehr nach seiner Vorstellung durch seinen konkreten Überraschungsangriff zum Erfolg kommen“ wollte (UA S. 12).
Trotz der Verwendung des Wortes „gewaltsam“ lässt das Urteil eine nähere Erörterung der Frage vermissen, ob der Angeklagte eine Wegnahme „mit Gewalt“ im Sinne von § 249 StGB oder nur eine (schlichte, durch Überraschung ermöglichte) Wegnahme im Sinne von § 242 StGB plante. Zwar hat der Bundesgerichtshof es in früheren Entscheidungen als Raub bewertet, wenn der Täter „überraschend zugreift, um den Träger der Tasche daran zu hindern, seiner von vornherein vorhandenen Haltung entsprechend Widerstand zu leisten“, wenn er „durch seine körperliche Handlung (verursacht), dass der wirkliche oder erwartete Widerstand des Angegriffenen durch ein auf dessen Körper einwirkendes Mittel gebrochen oder verhindert wird“ (BGHSt 18, 329 m.w.Nachw.).
In späteren Entscheidungen dagegen hat der Bundesgerichtshof darauf abgestellt, dass „die Kraft, die der Täter entfaltet, wesentlicher Bestandteil der Wegnahme ist. Sie muss daher so erheblich sein, dass sie geeignet ist, erwarteten Widerstand zu brechen; vom Opfer muss sie als körperlicher Zwang empfunden werden“ (BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 2; ebenso BGH NStZ 1986, 218). Keine Wegnahme „mit Gewalt“ im Sinne von § 249 StGB liege vor, wenn nicht die eingesetzte Kraft, sondern List und Schnelligkeit das Bild der Tat prägen (BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 1; BGH, Urt. vom 11. Oktober 1989 – 3 StR 336/89; BGH, Beschl. vom 19. Juli 1983 – 5 StR 405/83; jeweils m.w.Nachw.).
Die hier zu beurteilende Tat legt nahe, dass der Angeklagte einen erwarteten Widerstand gerade nicht brechen, sondern ihn vermeiden und ihm zuvorkommen wollte. Als dieses Vorhaben nicht gelang, die Geldbotin vielmehr Widerstand leistete, ließ der Angeklagte sofort ab und floh.
Die Verurteilung wegen Raubs kann daher nicht bestehen bleiben. Der Senat kann den Schuldspruch nicht von sich aus ändern und wegen Diebstahls verurteilen. Zwar spricht einiges dafür, die Geldbotin habe das Behältnis zunächst mit genau der Kraft unter dem Arm getragen, die erforderlich war, um es zu befördern (und nicht zu Boden fallen zu lassen), und der Angeklagte sei von einer solchen Kraftentfaltung ausgegangen, doch ist nicht ausgeschlossen, dass die Geldbotin das Behältnis zusätzlich, aus Gründen der Sicherheit, an sich presste und der Angeklagte auch eine solche stärkere Kraftentfaltung in sein Planen einbezog; immerhin hat er nach der Tat einigen Zeugen gegenüber sinngemäß geltend gemacht, der Überfall sei nicht gelungen, „weil die Geldbotin die Geldbombe verbissen festgehalten hatte, so dass er ihr diese nicht habe entreißen können“ (UA S. 8).
Das Landgericht hatte von seinem Rechtsstandpunkt aus keinen Anlass, den hier aufgezeigten Fragen weiter nachzugehen. Deshalb bedarf die Sache neuer Verhandlung.
| Foth | Maul | Granderath | |||
| Kuhn | Gerlach | Vv. |