Revision: Versagung der Offenlegung einer Gewährsperson unzulässig – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 613/88
- Datum
- 15.11.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird einem Vernehmungsbeamten die Aussagegenehmigung über Angaben zur Identität einer Gewährsperson von der Dienststellenleitung versagt, begründet dies nicht automatisch eine abschließende Entscheidung über die Offenlegung der Daten.
Hält eine untere Dienstbehörde die Auskunft über Name und Anschrift einer Gewährsperson für unzulässig, ist über ein entsprechendes Ersuchen die oberste Dienstbehörde gemäß § 96 StPO zu entscheiden.
Ein Strafgericht darf eine vom Verteidiger benannte Gewährsperson nicht als unerreichbar qualifizieren, solange die zuständige oberste Dienstbehörde nicht über die Offenlegung entschieden hat.
Ein Rechtsfehler, der die Ermittlung oder Vernehmung einer verteidigungsrelevanten Gewährsperson verhindert, führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil hierauf beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 18. Juli 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 613/88 in der Strafsache gegen ███ ██ aus ███, geboren am ██ 1958 in █████ (Gambia), wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. November 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 18. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Zu Unrecht hat das Landgericht die von der Verteidigung als Zeuge benannte Gewährsperson als unerreichbar angesehen.
Zwar hatte der Leiter des Polizeipräsidiums dem Zeugen Kriminalkommissar ██████ keine Aussagegenehmigung erteilt, soweit es um Angaben zu Person und Anschrift der Gewährsperson ging; für diese Entscheidung war der Leiter des Polizeipräsidiums zuständig (§ 70 Abs. 3 Bayer. Beamtengesetz i. V. m. § 3 Abs. 2 der VO über beamten- und richterrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 5. Oktober 1981, BayRS 2030-3-2-1-I). Indes war damit keine abschließende Entscheidung über die Offenlegung der erbetenen Daten getroffen. Das Landgericht hatte zu Recht den Leiter des Polizeipräsidiums gebeten, „Auskunft über Name und Anschrift des Gewährsmannes zu geben“. Über dieses Ersuchen hatte, wenn die Auskunft verweigert werden sollte, entsprechend § 96 StPO die oberste Dienstbehörde zu entscheiden (BGH, Beschl. vom 4. Februar 1988 – 1 StR 643/87, BGHSt 30, 34). Das ist nicht geschehen; das Landgericht hat sich zu Unrecht mit der Versagung der Aussagegenehmigung für Kriminalkommissar ██████ zufriedengegeben.
Es liegt auf der Hand, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruhen kann.
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