Treffer
BGH Beschluss

BGH: Bedingtes Verlangen genügt für Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 613/86
Datum
25.11.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags verurteilt, nachdem er seinem suizidwilligen, bewusstlosen Onkel zusätzliche tödliche Injektionen verabreicht hatte. Streitpunkt war, ob ein „ernstliches und ausdrückliches Verlangen“ i.S.d. § 216 StGB vorlag, obwohl der Onkel seine Bitte nur „für den Notfall“ äußerte. Der BGH bejahte § 216 StGB: Die Bitte blieb als bedingtes, aber fortbestehendes Verlangen bestehen und war in der Tatsituation erfüllt. Der Schuldspruch wurde auf Tötung auf Verlangen geändert, der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer nach Eintritt der Bewusstlosigkeit eines Suizidenten die Tatherrschaft übernimmt und den Tod durch eigene Handlung herbeiführt, ist Täter einer Tötung und nicht Gehilfe einer Selbsttötung.

2

Ein in Frageform geäußertes Hilfeersuchen kann ein ernstliches und ausdrückliches Verlangen im Sinne des § 216 StGB darstellen, wenn es nach Gesamtzusammenhang und Situation als dringender Tötungswunsch zu verstehen ist.

3

Ein Verlangen i.S.d. § 216 StGB muss nicht unbedingt bedingungsfrei sein; ausreichend ist, dass es im Tatzeitpunkt fortbesteht und die tatsächlichen Bedingungen, an die es geknüpft ist, eingetreten sind.

4

Relativierende Zusätze, die erkennbar der Entlastung des Adressaten dienen, lassen ein fortbestehendes ernstliches Verlangen nicht entfallen, wenn der Wunsch nach Hilfe im „Notfall“ weiter gilt.

5

Wird der Schuldspruch auf § 216 StGB umgestellt, kann der Strafausspruch auch bei identischem Strafrahmen aufzuheben sein, weil der Schuldgehalt gegenüber einem (minder schweren) Totschlag abweicht.

Vorinstanzen

Landgericht Waldshut-Tiengen, 28. Mai 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 613/86 in der Strafsache gegen L.C. den Studenten Thomas aus [REDACTED] geboren am [REDACTED] 1949 in [REDACTED] wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 25. November 1986 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 28. Mai 1986 a) im Schuldspruch dahin abgedndert, dass der Angeklagte der Tötung auf Verlangen schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Freiburg im Breisgau (Schwurgerichtskammer) zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags verurteilt und unter Anwendung des Strafrahmens nach § 213 StGB auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt. Es hat zum Kern des Tatgeschehens folgende Feststellungen getroffen:

Das Tatopfer, der 70-jährige Onkel des Angeklagten, lebte nach dem Krebstod seiner Ehefrau, den er nicht verwinden konnte, allein in seinem Haus im Schwarzwald. Er war Facharzt für Psychiatrie, praktizierte aber kaum noch. Sein Gesundheitszustand war schlecht: Er litt an chronischem Bronchialasthma – einer Krankheit, an der bereits sein Vater qualvoll gestorben war. Die dadurch bedingten schweren Hustenanfälle mit Atemnot, zunehmende Herzbeschwerden, Schlaflosigkeit und ein mit geringem Erfolg operierter Altersstar beeinträchtigten seinen Lebenswillen zusätzlich. Er versorgte sich nur noch unzureichend, zumal er infolge Überdosierung der von ihm genommenen Medikamente an Übelkeit und Erbrechen litt und zuletzt nur noch von großen Mengen Kaffee sowie Joghurt mit Zucker lebte. Keinesfalls wollte er anderen zur Last fallen und lehnte auch jede intensiv-medizinische Behandlung ab. Deshalb verfestigten sich mehr und mehr schon seit längerem gehegte Selbstmordabsichten. Zusammen mit dem Angeklagten, den er liebte und dem er vertraute, der ihn auch seinerseits als Ersatzvater ansah, hatte er bei zwei Gelegenheiten ausdrücklich zur Vorbereitung seines Selbstmordes insgesamt 30 Ampullen Scophedal – ein unter das Betäubungsmittelgesetz fallendes Narkoanalgetikum – in einer Apotheke gekauft.

Mitte Dezember 1984 wurde der Onkel bettlägerig; der Angeklagte pflegte ihn. Schriftlich ordnete der Kranke seine Feuerbestattung an und legte fest, dass er wegen seines Alters trotz seiner Erkrankung und gegen den Willen seiner Verwandten nicht in Krankenhausbehandlung wolle. Am 18. Dezember 1984 bat er den Angeklagten, ihm die auf seinem Schreibtisch zurechtgelegten 20 Ampullen (à 1 ml) Scophedal zu reichen,

und begann, sie in eine 20 ml-Spritze zu ziehen. Als er nach der fünften Ampulle erschöpft aufhören musste, fragte er den Angeklagten: *„Würdest du mir helfen, die Spritze zu geben, wenn ich es nicht kann?“* Als er das erschrockene Zurückweichen des Angeklagten bemerkte, fügte er sofort hinzu: *„Thomas, ich werde dich da raushalten, wenn ich es kann. Ich werde dir nicht sagen, wann ich es machen werde. Du sollst damit nichts zu tun haben.“*

Am Abend des 20. Dezember 1984 spritzte sich der Onkel – vom Angeklagten unbemerkt – 15 bis 20 ml Scophedal intramuskulär in den linken Oberschenkel. Nachdem der Angeklagte dies bemerkt hatte, andererseits aber feststellte, dass der Atem des tief schlafenden Kranken gleichmäßig blieb, befürchtete er, der Selbstmordversuch werde möglicherweise misslingen. Nach einigem Zögern entschied er sich, das Leben seines Onkels selbst „mit Sicherheit“ zu beenden, und spritzte ihm seinerseits 0,3 ml Scophedal sowie 0,2 ml Dolantin in die rechte Armvene. Das führte etwa eine Stunde spater zum Tode des Onkels, der möglicherweise auch an der von ihm selbst gesetzten Spritze gestorben wäre, ohne Eingreifen des Angeklagten aber mit Sicherheit mindestens eine Stunde länger gelebt hätte.

Zur bestimmenden Motivation des Angeklagten stellt das Landgericht wörtlich fest (UA S. 37): *„Er handelte hierbei in der Vorstellung, dass auf Grund der Äußerung des Onkels am 18. Dezember 1984 zwischen ihnen beiden eine stillschweigende Übereinkunft bestand, dem Onkel, für den Fall zu helfen, dass er seinen Selbstmord nicht selbst zu Ende führen könne. Zudem wollte der Angeklagte durch seine gezielte Tötungshandlung den Willen des Onkels erfüllen, weder im Krankenhaus noch sonst intensivmedizinisch behandelt zu werden; schließlich bestimmte ihn bei seinem Handeln auch die Befürchtung, dass (der Onkel), wenn er überleben werde, erneut an ihn entsprechende Bitten und Wünsche richten würde.“* Das Landgericht ist davon überzeugt, dass daneben auch *„handfeste materielle Interessen und egoistische Überlegungen“* (Sicherung seiner Stellung als Alleinerbe des wohlhabenden Onkels) eine Rolle spielten, hält diese Beweggründe aber nicht für *„im entscheidenden Maße bewusstseinsdominant“*.

Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen die Verneinung der Voraussetzungen des § 216 StGB. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

1. Das Landgericht ist – wie auch die Revision nicht verkennt – mit Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte nicht – etwa Beihilfe zu dem freiverantwortlich ins Werk gesetzten Selbstmord des Onkels geleistet hat, als er ihm die tödliche Injektion gab. Der Onkel lag zu diesem Zeitpunkt *„in tiefer Bewusstlosigkeit“*, hatte also jede Möglichkeit der Beeinflussung des Geschehens verloren. Die Tatherrschaft lag damit ausschließlich beim Angeklagten; der weitere Verlauf hing – wie er wusste – allein von seinen Entscheidungen ab. Auch wenn er mit seinem Verhalten den früheren geäußerten Wunsch des Onkels erfüllen und sich dessen Selbsttötungswillen unterordnen wollte, war er damit Täter und nicht nur Gehilfe bei einer fremden Tat (vgl. BGHSt 32, 367, 374).

2. Zu Unrecht hat das Tatgericht allerdings die Voraussetzungen des § 216 StGB mit der Erwagung verneint, bei dem geschilderten Gespräch vom 18. Dezember 1984 sei es bei einer Frage des Onkels geblieben, die sich *„nicht zu einer Bestimmung zum Tötungshandeln verdichtete“*, da er sie sofort zurückgezogen und ausdrücklich *„wieder auf den Freitod durch eigene Hand verwiesen“* habe (UA S. 64). Diese Würdigung des entscheidenden Gesprächs wird dem Geschehen nicht gerecht.

a) Bereits die Tatsache, dass der Onkel seine Bitte um Hilfe in die äußere Form einer Frage gekleidet hat, entsprach ersichtlich seiner vom Landgericht hervorgehobenen *„verantwortungsvollen Persönlichkeit“* und dem sich daraus ergebenden Bestreben, *„seinen Neffen aus dieser übermäßig belastenden und in menschliche Grenzbereiche vorstoßenden Situation herauszuhalten“* (UA S. 64). Die Frageform schlossen unter diesen Umständen nicht ohne weiteres ein ernstliches Verlangen im Sinne des § 216 StGB aus. Der Schwerkranke stellte seine Frage, als er im Beisein des Angeklagten, der ihm auf seinen Wunsch alle erforderlichen Utensilien zugereicht hatte, das Aufziehen der zur Selbsttötung bestimmten Spritze erschöpft abbrechen musste. Ihm war – ebenso wie dem Angeklagten bewusst geworden, dass ihm im entscheidenden Augenblick die Kraft fehlen könnte, den ins Auge gefassten Selbstmord mit eigener Hand zu vollenden. Als möglicher Helfer schied nach beider Vorstellung jeder Dritte aus. Die „Frage“, ob ihm der Angeklagte helfen würde, *„die Spritze zu geben“*, erschöpfte sich deshalb keineswegs in einer mehr oder weniger unverbindlichen Anfrage, die ohne Skrupel verneinend beantwortet werden konnte.

Sie war vielmehr der unmissverständliche Ausdruck eines ernsthaften und nach dem Gesamtzusammenhang dringenden Wunsches, durch den Angeklagten erforderlichenfalls bei der Verwirklichung des feststehenden Selbsttötungswillens unterstützt zu werden. Dass dies vom Angeklagten so verstanden wurde, zeigt sein erschrockenes Zurückweichen. Die Reaktion des Onkels bestätigt, dass er sich richtig verstanden fühlte und das Gewicht der seinem Neffen abverlangten Entscheidung sogleich zu relativieren suchte.

b) Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat er nämlich nicht etwa *„sofort die Frage zurückgezogen und ausdrücklich wieder auf den Freitod durch eigene Hand verwiesen“*. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die ersichtlich durch das Erschrecken des Angeklagten bestimmte, offensichtlich seiner Beruhigung dienende Abschwächung den zweifellos fortbestehenden dringenden Hilfewunsch unbeachtlich erscheinen lassen müsste, wenn der Onkel tatsächlich seine Frage formell *„zurückgezogen“* hätte. Das ist nach den Urteilsfeststellungen nicht einmal geschehen. Seine Antwort lautete vielmehr: *„Ich werde dich da raushalten, wenn ich es kann.“* Auch unter Berücksichtigung des Zusatzes *„Ich werde dir nicht sagen, wann ich es machen werde, du sollst damit nichts zu tun haben“*, war durch die Einschränkung und ihren Anlass unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Onkel die Hilfe des Angeklagten zwar nur im „Notfall“ in Anspruch nehmen wollte, für diesen Fall allerdings seine Bitte fortbestand. Die Vorstellung des Angeklagten, zwischen seinem Onkel und ihm habe nach dieser Unterredung eine „stillschweigende Übereinkunft“ bestanden, dessen Selbstmord im Falle des Fehlschlagens zu vollenden, ist deshalb kein unbeachtlicher Subsumtionsirrtum, sondern die zutreffende Umschreibung der durch

seine stillschweigende Zustimmung erweckten Erwartung dessen ernstliches und ausdrückliches Verlangen des Onkels, werde erfüllt werden, falls sich das als notwendig erweisen sollte.

c) Die letztgenannte Bedingung steht der Annahme eines Verlangens im Sinne des § 216 StGB nicht entgegen. Weder der Wortlaut noch der Zweck dieser Vorschrift gebietet die Beschränkung der Privilegierung auf ein bedingungsfreies Verlangen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass das ernsthafte und ausdrückliche Verlangen im Tatzeitpunkt fortbesteht und die tatsächlichen Voraussetzungen, auf denen es beruhte oder an die es geknüpft war, gegeben sind. Das war hier der Fall. Der Onkel hatte seinen Selbsttötungswillen in die Tat umgesetzt. Es bestand die ernsthafte Möglichkeit, dass die schwere Vergiftung seines ohnehin geschwächten Körpers im Falle seines Überlebens gerade die Situation (intensiv-medizinische Behandlung im Krankenhaus und dauernde Pflegebedürftigkeit) herbeiführen würde, der er selbst um den Preis des eigenen Lebens entgehen wollte. Ein Misslingen seines Selbstmordversuchs war für ihn objektiv bedrohlicher, als er am 18. Dezember 1984 bei seiner an den Angeklagten gerichteten Bitte hatte ahnen können. Es ist deshalb unerheblich, dass er die konkrete Situation in ihren Einzelheiten nicht vorausgesehen hatte. Bei verständiger Würdigung aller Umstände besteht kein Zweifel, dass sein Wunsch, erforderlichenfalls bei der Verwirklichung seiner Suicidabsichten unterstützt zu werden, in dieser Lage für den Angeklagten besonderes Gewicht erhielt.

d) Da das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat, dass der Angeklagte sich bei seiner Tat von dem an ihn gerichteten Wunsch seines Onkels hat leiten lassen und daneben etwa bestehende andere Motive jedenfalls nicht „bewusstseinsdominant“ waren, kann der Senat den Schuldspruch selbst ändern. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Verteidiger in seinem Schlussvortrag in der Hauptverhandlung selbst eine Verurteilung nach § 216 StGB beantragt hatte und eine Beschränkung der Verurteilung auf diesen Vorwurf auch das Ziel der Revision des Angeklagten ist.

II.

Die Änderung des Schuldspruchs entzieht dem Strafausspruch die Grundlage, auch wenn der vom Landgericht angewendete Strafrahmen des § 213 StGB dem des § 216 StGB entspricht. Der Schuldvorwurf der Tötung auf Verlangen hat ein anderes Gewicht als der des Totschlags in einem minder schweren Fall. Das angefochtene Urteil war deshalb insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben.

Der Senat hat von der Möglichkeit der Zurtickverweisung an ein anderes Landgericht (§ 354 Abs. 2 StPO) Gebrauch gemacht. Obwohl das Vergehen der Tötung auf Verlangen nicht zu den die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründenden Taten gehört (§ 74 Abs. 2 GVG), hat die neue Hauptverhandlung wiederum vor einer

- 10 - als Schwurgericht zuständigen Strafkammer stattzufinden (Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Auflage § 354 Rdn. 31, jeweils m.w.N.). Pikart in KK § 354 Rdn. 54; Zu einer abweichenden Anordnung nach § 354 Abs. 3 StPO sowie BGH, Beschl. vom 6. Juni 1977 - 3 StR 160/77 - bei Holtz MDR 1977, 810, 6. 811) bestand kein Anlass.

KuhnSchauenburgMaul
UlsamerSchimansky
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