Revision: Zur Prüfung des Mordmerkmals der Heimtücke bei versuchtem Tötungsdelikt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 613/78
- Datum
- 19.12.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Heimtücke als Mordmerkmal setzt voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zum Töten ausnutzt.
Das bloße Hervorrufen von Spannung durch unerwünschte Annäherungsversuche und energisches Zurückweisen schließt Heimtücke nicht ohne weiteres aus oder ein; es kommt auf die konkrete Lage und das Überraschungsmoment an.
Fehlt es an tragfähigen Feststellungen zur Arg- und Wehrlosigkeit, ist die Verneinung der Heimtücke rechtlich nicht tragbar und bedarf einer erneuten Feststellung durch das Tatgericht.
Bei der Prüfung des Vorsatzes und der Heimtücke sind subjektive Voraussetzungen (bewusste Ausnutzung, Tötungsabsicht) gesondert festzustellen; eine vom Gericht festgestellte „Augenblicksreaktion" ist im Rahmen der Schuld- und Strafzumessung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 29. Juni 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ████ aus █, den Hilfsarbeiter Klaus ██, dort geboren am ██ 1958, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel, Kuhn als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████ ██████ als Verteidiger,
██████████████████ ███
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29. Juni 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts München II zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie erstrebt eine Verurteilung wegen versuchten Mordes. Das Rechtsmittel, das von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, hat Erfolg.
1. Das Landgericht hält das – hier allein in Betracht kommende – Mordmerkmal der Heimtücke deshalb nicht für gegeben, weil das Tatopfer █████ zwar wehrlos, aber nicht arglos gewesen sei. Er habe dadurch, dass er trotz der Ablehnung des Angeklagten sein auf homosexuelle Betätigung zielendes Handeln fortsetzte, die befriedete Situation beendet und eine gespannte Lage geradezu selbst heraufbeschworen (UA S. 44, 45). Die Jugendkammer beruft sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (NJW 1978, 1061 Nr. 17 = BGHSt 27, 322), mit dem er eine verfassungskonforme Auslegung des Begriffs „Heimtücke“ erstrebt (vgl. BVerfG NJW 1977, 1525). Indessen rechtfertigen auch die in dieser Entscheidung entwickelten Grundsätze die rechtliche Beurteilung nicht, mit der das Landgericht den festgestellten Sachverhalt würdigt.
Keine offen feindselige Begegnung fand hiernach nicht statt. Der Angeklagte wehrte lediglich die Annäherungsversuche ██████ mit Worten und Handlungen ab, wobei ihm klar war, dass dessen Handgreiflichkeiten nicht dazu angetan waren, seinen Willen zu brechen (UA S. 9).
██████ wartete vielmehr darauf, ob der Angeklagte doch noch auf sein Ansinnen eingehen werde. Er bemerkte nicht, dass der Angeklagte das Messer ergriff, empfand den Stich zunächst als Schlag mit der Hand und stand nur deshalb auf, weil ███ das Zimmer verließ (UA S. 9, 10). Das alles deutet darauf hin, dass ███ ohne Arg war und durch den Angriff überrascht wurde. Dass er mit irgendwelchen – auch nicht lebensbedrohenden – Tatlichkeiten als Auswirkung einer Feindseligkeit rechnete, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Die handgreifliche homosexuelle Werbung █████ und die energische Zurückweisung durch den Angeklagten konnte zwar eine Spannung hervorrufen, weil die Wünsche der beiden Beteiligten entgegengesetzt waren. Nach den bisherigen Feststellungen hatte aber eine – wie immer geartete – Auseinandersetzung weder begonnen noch stand sie bevor. Der Angeklagte drückte zwar wiederholt energisch die Hand ███████ weg, blieb aber auf dem Bett sitzen, und auch █████ veränderte seine Bauchlage nicht. Von einer offenen Feindseligkeit, die eine Arglosigkeit auszuschließen geeignet wäre, lässt sich hiernach nicht reden.
2. Die Verneinung der Heimtücke bei der Beurteilung des äußeren Tatbestandes ist deshalb nicht haltbar. Das Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung gegebenenfalls prüfen müssen, ob die subjektiven Voraussetzungen für die Anwendung des § 211 StGB (bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit) feststellbar sind. Das Handeln „aus einer Augenblicksreaktion heraus“, das die Jugendkammer im Rahmen der Strafzumessung feststellt (UA S. 50), wird hierbei zu berücksichtigen sein.
| Woesner | Mayr | Zipfel | |||
| Loesdau | Kuhn |