Revision verworfen mangels fristgerechter Begründung; Erstreckung nur nach §357 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 613/73
- Datum
- 25.06.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, wenn binnen der Frist des §345 Abs.1 StPO Revisionsanträge und deren Begründung nicht eingegangen sind.
Die bloß zu erwartende erfolgreiche Rüge eines Mitangeklagten (z.B. Besetzungsrüge) rechtfertigt nicht das Unterlassen der fristgerechten Einlegung und Begründung der eigenen Revision.
Eine Erstreckung der Revision eines Mitangeklagten auf die Revision eines anderen Angeklagten kommt nur in Betracht, wenn das angefochtene Urteil wegen einer bei der Anwendung des Strafgesetzes begangenen Gesetzesverletzung aufgehoben wird (§357 StPO).
Die Entscheidung, eine nicht fristgerecht begründete Revision nach §346 Abs.1 StPO als unzulässig zu verwerfen, ist tragfähig, soweit kein Hindernis für die rechtzeitige Begründung vorgetragen wird.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Weiden, 17. April 1973
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss 1 StR 613/73 in der Strafsache gegen den Hindler Kurt ██████ aus ██ geboren am ██ 1949 in ███ - Sachbezeichnung: Strafsache gegen Richara Z. u. a. wegen Beihilfe zum schweren Raub u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Juni 1974
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Weiden vom 29. Oktober 1973, durch den die Revision des Angeklagten Kurt H. gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Weiden vom 17. April 1973 als unzulässig verworfen worden ist, wird unter Zurückweisung des gegen diesen Beschluss gerichteten Antrags des Angeklagten vom 7. November 1973 bestätigt.
Gründe
Die Strafkammer hat mit Beschluss vom 29. Oktober 1973 die Revision des Angeklagten Kurt H. gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Weiden vom 17. April 1973 als unzulässig verworfen, weil innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO Revisionsanträge und ihre Begründung nicht eingegangen sind.
Der Angeklagte hat binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Sein Antrag ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden. Auf seine Gründe wird Bezug genommen. Der Angeklagte bestreitet nicht die Tatsachen, aus denen die Unzulässigkeit seiner Revision gefolgert worden ist. Er beruft sich auch nicht darauf, dass er gehindert war, die Revision rechtzeitig zu begründen. Er meint, das Rechtsmittel hätte nicht als unzulässig verworfen werden dürfen, weil zu erwarten sei, dass die Besetzungsrüge eines Mitangeklagten zur Aufhebung des Urteils des Schwurgerichts führen werde. Die Aufhebung müsse sich auch für ihn auswirken. Deshalb hätte über sein Rechtsmittel nicht durch Beschluss nach § 346 Abs. 1 StPO entschieden werden dürfen.
Die Ausführungen des Angeklagten sind unzutreffend.
Eine Revisionserstreckung kommt nur in Betracht, wenn das angefochtene Urteil wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes aufgehoben wird (§ 357 StPO). Sie entbindet denjenigen, der selbst das Urteil des Tatgerichts anfechten will, nicht von der Notwendigkeit, die Revisionsanträge und ihre Begründung rechtzeitig anzubringen. Tut er das nicht, ist seine Revision als unzulässig zu verwerfen.
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