Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 613/73
- Datum
- 17.04.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Revisionsbegründungsfrist durch eine rechtzeitig eingereichte Rechtfertigungsschrift des Verteidigers und durch Einreichung der Revisionsbegründung beim Geschäftszimmer gewahrt, kommt Wiedereinsetzung zur Nachholung einzelner Rügen nicht in Betracht.
Eine vom Angeklagten selbst verfasste Begründung, die dem Verteidiger rechtzeitig vor Fristablauf bekannt wird, begründet keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung, wenn der Verteidiger die weitere Vorgehensweise abgestimmt hat.
Überlässt der Verteidiger aufgrund einer Vereinbarung die formelle Einbringung einzelner Rügen dem Rechtspfleger, entbindet dies nicht von der Pflicht des Rechtspflegers zur Belehrung und Prüfung der Zulässigkeit der Eingaben.
Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn keine entscheidungserhebliche Verletzung von Verfahrensrechten dargelegt wird, die die Nachholung einzelner Rügen erforderlich macht.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Weiden, 17. April 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 613/73 in der Strafsache gegen den Schrotthändler Richard ███ aus ███, geboren am ████████ 1937 in ███████████, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am [REDACTED] 1974
Tenor
Die Anträge des Angeklagten ███████, ihm gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Weiden vom 17. April 1973 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden verworfen.
Gründe
Die Frist des § 345 Abs. 1 StPO ist durch die Rechtfertigungsschrift des Verteidigers vom 14. August 1973 und durch die Revisionsbegründung des Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle (Niederschrift des Rechtspflegers vom 23. August 1973) gewahrt worden. Was der Angeklagte in seiner von ihm selbst verfassten Begründungsschrift vom 2. August 1973 vortrug, war dem Verteidiger bekannt. Er erhielt diese Schrift rechtzeitig vor Ablauf der Begründungsfrist (vgl. Schreiben des Angeklagten an das Landgericht vom 19. August 1973). Der Verteidiger stimmte mit dem Vorbringen des Angeklagten nicht in allen Punkten überein, hielt „einiges für überflüssig oder auch für vielleicht nicht notwendig“ (Schriftsatz vom 20. September 1973) und überließ nach seinem Vortrag auf Grund einer „Vereinbarung“ mit dem Angeklagten (Schriftsatz vom 23. Januar 1974) die Anbringung der formellen Rügen des Angeklagten dem Rechtspfleger. Dieser übernahm das Vorbringen des Angeklagten nicht unbesehen. Er hat sich vielmehr in Ausübung seiner Belehrungs- und Prüfungspflicht (vgl. Nr. 149 Abs. 6 und 7 RiStBV) um eine zulässige Revisionsbegründung bemüht.
Bei dieser Sachlage kommt Wiedereinsetzung zur Nachholung einzelner Revisionsrügen nicht in Betracht.
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