Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafzumessung bei gemeinschaftlicher Notzucht verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 613/70
- Datum
- 19.10.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände anführen; eine vollständige Wiedergabe sämtlicher in Betracht gezogener Gesichtspunkte ist nicht erforderlich.
Das Inkrafttreten des 1. StrRG und die Aufzählung in § 13 n.F. StGB verpflichten den Tatrichter nicht, alle dort genannten Umstände ausdrücklich in den Urteilsgründen abzuhandeln.
Der Tatrichter darf kameradschaftliche Verbundenheit (‚Kumpanei‘) und alkoholbedingt verstärktes Verhalten als strafmildernde Umstände berücksichtigen.
Vermindertes Unrechtsbewusstsein kann das Ausmaß der Schuld mindern und ist ins Gewicht zu stellen, soweit es sich ergibt.
Revisionsangriffe gegen Tatsachenfeststellungen, die zu Gunsten des Angeklagten getroffen wurden, sind unzulässig; die revisionsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg i. Br., 29. Januar 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 613/70 in der Strafsache gegen
1. den ███████████ ████ ██████ aus ████, geboren am ██████████████████, 2. Peter T., dort ███████ ██████████ █████, 3. den Kraftfahrer █████, 36 Jahre alt, aus ████, dort geboren am [REDACTED], wegen gemeinschaftlicher Notzucht.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Oktober 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Moser, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████████████████ als Verteidiger des Angeklagten ███, [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 29. Januar 1970 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der den Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten der gemeinschaftlichen Notzucht schuldig befunden. Es hat den Angeklagten M. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr fünf Monaten, die beiden anderen Angeklagten zu Freiheitsstrafen von je einem Jahr verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die auf den Strafausspruch beschränkt ist. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Ihr war der Erfolg zu versagen.
Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO müssen die Gründe des Strafurteils die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände anführen. Nicht erforderlich ist, dass sie alle zusätzlich in Betracht gezogenen Gesichtspunkte vollständig wiedergeben. Daran hat auch das 1. StrRG nichts geändert. Die Aufzählung in § 13 n.F. StGB gebietet nicht, alle dort genannten Umstände ausdrücklich in den Urteilsgründen abzuhandeln. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ist durch das 1. StrRG nicht umgestaltet (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1970 – 5 StR 646/70).
Die Strafkammer berücksichtigt erkennbar, dass die Angeklagten mit dem Ziel handelten, sich mit vereinten Kräften mit Gewalt an entlegener Stelle Befriedigung ihrer Geschlechtlust zu verschaffen. Auch die von der Revision hervorgehobenen Begleitumstände der Tat sind festgestellt. Das Landgericht wertet das Verhalten des Angeklagten M. als hinterhältig, hartnäckig und roh (UA S. 17), die Handlungsweise der Angeklagten ████████ und ███████████ als „ausgesprochen hinterhältig und rücksichtslos“ (UA S. 19). Der Angriff der Revision gegen die Annahme der Strafkammer, das langjährige Strafverfahren habe vermutlich schwer auf den Angeklagten gelastet, ist gegen eine zugunsten der Angeklagten getroffene Feststellung gerichtet und damit unzulässig.
Dass der Tatrichter die „Kumpanei“ der Angeklagten strafmildernd verwertet, ist kein Rechtsfehler. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass die Angeklagten auch aus einem durch Alkohol verstärkten Kameradschaftsgefühl handelten, das das Selbstwertempfinden des Einzelnen überhöhte. Ebensowenig ist rechtlich zu beanstanden, dass die Strafkammer das verminderte Unrechtsbewusstsein der Angeklagten zu ihren Gunsten berücksichtigt. Ein geringeres Unrechtsbewusstsein senkt das Ausmaß der Schuld. Die Annahme der Angeklagten, eine Notzucht bei einer Dirne sei weniger gewichtig als bei einer unbescholtenen Frau, muss nicht der Ausdruck von Rechtsblindheit und rechtsfeindlicher Einstellung sein. Die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe war bei ███████ und ███ durch die festgestellten Umstände nicht zwingend ausgeschlossen.
Die Strafaussetzung zur Bewährung bei den Angeklagten ███ und T. und ihre Versagung beim Angeklagten M. begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
| Pfeiffer | Loesdau | Woesner | |||
| Moser | Pikart |