Revision verworfen: Bundestagsabgeordneter als Geschworener und Gutachtenstreit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 613/67
- Datum
- 13.02.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Mitgliedschaft eines in den Deutschen Bundestag gewählten Abgeordneten als ehrenamtlicher Richter (Geschworener) verstößt nicht grundsätzlich gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung; Art. 20 GG verlangt keine strikte personale Trennung aller Staatsfunktionen.
Fehlende ausdrückliche Unvereinbarkeitsvorschriften im Grundgesetz für Richter außerhalb des Bundesverfassungsgerichts begründen keine Verfassungswidrigkeit der Mitwirkung von Parlamentsmitgliedern als Laienrichter.
Eine Verurteilung unter einem im Eröffnungsbeschluss genannten Straftatbestand ist nicht wegen Wegfalls einer möglichen strafmildernden Anspruchsgrundlage (z. B. §51 Abs.2 StGB) als Verurteilung wegen eines anderen Gesetzes i.S.v. §265 Abs.1 StPO anzusehen.
Eine Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn der Rügeführer nicht konkret darlegt, welche Ermittlungs‑ oder Aufklärungsmittel das Gericht zur Klärung eines angeblichen Widerspruchs hätte einsetzen müssen.
Angriffe gegen die richterliche Beweiswürdigung sind im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig, soweit sie nicht hinreichend konkrete Rechtsfehler aufzeigen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Mainz, 5. Juli 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 613/67 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Werner B. █████████ aus WO, dort geboren am ██████ 1934, wegen versuchten Totschlags.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Februar 1968, an der teilgenommen haben: Seibert, Bundesrichter Dr., als Vorsitzender, Fischer, Bundesrichter, Loesdau, Bundesrichter, Pikart, Bundesrichter, Dr. Pfeiffer, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Mainz vom 5. Juli 1967 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen „versuchter vorsätzlicher Tötung“, d. h. wegen versuchten Totschlags (§ 212 StGB; vgl. § 80 GVG) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und das Tatwerkzeug eingezogen. Die Revision beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Der Abgeordnete des Deutschen Bundestages Franz ████ wirkte als Geschworener in der Hauptverhandlung mit. Das rügt die Revision. Sie räumt ein, dass nach dem Gerichtsverfassungsgesetz ein Bundestagsmitglied Geschworener sein darf, wie sich aus §§ 35 Nr. 1, 84 GVG ergibt. Der Beschwerdeführer hält das Gesetz aber insoweit für verfassungswidrig, weil es gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung verstoße; er regt deshalb an, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hierüber einzuholen.
Die Auffassung der Revision ist unzutreffend, wie auch der Generalbundesanwalt vor dem Senat ausgeführt hat.
Eine Bestätigung für das Bestehen eines Verfassungsgrundsatzes, dass ein Mitglied einer gesetzgebenden Körperschaft von der Beteiligung an der Rechtsprechung als Laienrichter ausgeschlossen sei, sieht die Revision in dem Gesetz über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 777), nach dessen § 1 Beamte und Richter mit Dienstbezügen mit Annahme der Wahl in den Ruhestand treten. Der dadurch bewirkte Ausschluss eines Bundestagsmitglieds vom Richteramt müsse entsprechend auch für Laienrichter gelten. Es mag dahinstehen, ob die Vorschriften dieses Gesetzes der Unabhängigkeit der Rechtsprechung dienen oder ob sie nicht vielmehr die dienstrechtlichen Verhältnisse beamteter und richterlicher Abgeordneter klarstellen und sichern sollen. Für die Auffassung der Revision, dass die Aufgaben der gesetzgebenden und rechtsprechenden Gewalt nicht von derselben Person wahrgenommen werden dürften, lässt sich freilich § 4 des Deutschen Richtergesetzes anführen, der indessen auch nur Berufsrichter betrifft (§ 2); die für ehrenamtliche Richter geltenden §§ 44, 45 DRiG enthalten keine entsprechende Bestimmung.
Entscheidend für die von der Revision aufgeworfene Frage ist deshalb, ob aus der Verfassung unmittelbar zu entnehmen ist, dass die Stellung eines ehrenamtlichen Richters mit der eines Bundestagsmitglieds unvereinbar sei. Das ist nicht der Fall. Der in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG niedergelegte Grundsatz einer Teilung der Gewalten ist zwar ein tragendes Organisationsprinzip des Grundgesetzes; es ist jedoch, wie das Bundesverfassungsgericht schon in der Entscheidung BVerfGE 3, 225, 247 im Einzelnen ausgeführt hat, nirgends rein verwirklicht. Die Verfassung gebietet nicht, dass die Funktionen der Staatsgewalt scharf getrennt werden; der Sinn der Gewaltenteilung liegt darin, dass Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung sich gegenseitig kontrollieren und begrenzen (BVerfGE 7, 183, 188; 9, 268, 279).
Allerdings ist die rechtsprechende Gewalt durch Art. 92 GG stärker gegen Einflüsse der anderen Gewalten abgeschirmt (BVerfGE 7, 183, 188). Das Bundesverfassungsgericht hat für das Verhältnis zwischen Rechtsprechung und Verwaltung mehrfach ausgesprochen, dass abgesehen von der organisatorischen Trennung der Gerichte von den Verwaltungsbehörden die richterliche Neutralität auch persönlich gesichert sein müsse; eine „zu enge personelle Verzahnung“ verstoße gegen den Grundsatz, „dass die richterliche Tätigkeit von einem nicht beteiligten Dritten ausgeübt wird“ (BVerfGE 18, 241, 254, 255 im Anschluss an BVerfGE 3, 377, 381; 4, 337, 346; 10, 200, 216; 14, 56, 69); so etwa dann, wenn der weisungsgebundene Beamte, obwohl selbst Partei, Rechtsprechungsaufgaben wahrnimmt (BVerfGE 4, 331, 347).
Der vorliegende Fall ist hiermit nicht zu vergleichen. Der Abgeordnete steht in seiner Eigenschaft als Mitglied einer gesetzgebenden Körperschaft dem Gegenstand eines strafrichterlichen Urteils wesentlich ferner als der Verwaltungsbeamte in jenen Fällen. Außerdem ist der Bundestagsabgeordnete auch in seiner gesetzgebenden Tätigkeit von jeder Weisung frei und nur seinem Gewissen unterworfen (Art. 38 Abs. 1 GG).
Hinzu kommt, dass ein Geschworener nur für zwei Geschäftsjahre gewählt wird und jährlich nur zu einer Schwurgerichtstagung herangezogen werden soll (§§ 42, 84, 85 GVG). Eine derart beschränkte persöniche Verbindung von Ämtern in der Rechtspflege und in der gesetzgebenden Gewalt verletzt den Grundsatz der Gewaltenteilung nicht. Auch Einzelvorschriften des Grundgesetzes sprechen dagegen. Die Unvereinbarkeit zwischen der Stellung als Richter und der Zugehörigkeit zu einer gesetzgebenden Körperschaft ist ausdrücklich nur für Bundesverfassungsrichter bestimmt (Art. 94 Abs. 1 Satz 3 GG), ersichtlich mit Rücksicht auf die Eigenschaft des Bundesverfassungsgerichts als Verfassungsorgan. Eine entsprechende Vorschrift für andere Richter fehlt bezeichnenderweise. Die Wahlbarkeit eines Richters ist nach Art. 137 Abs. 1 GG nur beschränkbar; es hätte dieser Vorschrift nicht bedurft, wenn nach Auffassung des Verfassungsgebers das passive Wahlrecht wegen der Unvereinbarkeit von Richteramt und Mandat ausgeschlossen wäre (vgl. BVerwGE 4, 1, 2). Das muss in erhöhtem Maße für die von Art. 137 Abs. 1 GG nicht erfassten Laienrichter gelten.
2. Die gerichtlich zugelassene Anklage war entsprechend dem schriftlichen Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Professor Dr. Janzarik davon ausgegangen, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert gewesen sei. In der Hauptverhandlung vertrat der Sachverständige die Auffassung, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB seien nicht gegeben (Bl. 138 SA); dem folgte das Schwurgericht (UA S. 11). Die Revision beanstandet, dass der Angeklagte auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes (Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB) nicht hingewiesen wurde. Der behauptete Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO liegt indessen nicht vor. Der Angeklagte wurde nicht aus einem anderen als dem im Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegten Strafgesetz verurteilt; die bei Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB mögliche Strafmilderung schafft keinen anderen Tatbestand (ebenso BGH LM StPO § 265 Nr. 17 = NJW 1959, 996 Nr. 18 zu § 266 Abs. 2 StGB; BGH NJW 1955, 31 Nr. 20 zu § 157 StGB; Urteil vom 10. Juli 1962 – 5 StR 207/62 – zu § 213 StGB).
Ob das mündlich in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten eine Veränderung der Sachlage im Sinne des § 265 Abs. 4 StPO herbeiführte, kann offen bleiben, weil die Revision eine Verletzung dieser Vorschrift nicht rügt.
3. Die Abweichung zwischen dem mündlichen und dem schriftlichen Gutachten macht die Revision zum Gegenstand einer Aufklärungsrüge. Sie kann schon deshalb nicht durchdringen, weil der Beschwerdeführer nicht angibt, mit welchen Mitteln das Schwurgericht den „Widerspruch“ hätte aufklären sollen. Im Übrigen ist die Grundlage des Urteils nur das in der Hauptverhandlung mündlich erstattete Gutachten. Was die Revision sonst in diesem Zusammenhang vorträgt, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die rechtlich unbedenkliche Beweiswürdigung des Tatrichters.
Die Sachrüge ist unbegründet. Insbesondere ist gegen die Verneinung eines strafbefreienden Rükktritts im Ergebnis rechtlich nichts einzuwenden.
Die Revision war daher zu verwerfen.
| Fischer | Loesdau | Pikart | |||
| Seibert | Pfeiffer |