Revision verworfen: Verurteilung wegen Rückfallbetrugs und Sicherungsverwahrung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 613/65
- Datum
- 08.03.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Rechtsauffassung eines Sachverständigen begründet keine Besorgnis der Befangenheit, wenn sie auf einem Rechtsirrtum beruht und damit aus Sicht eines verständigen Angeklagten keine sachfremden Motive erkennen lässt.
Neue tatsächliche Behauptungen, die im Ablehnungsgesuch oder im erstinstanzlichen Vorbringen nicht geltend gemacht wurden, können in der Revisionsrüge nicht zur Stützung einer Verfahrensrüge herangezogen werden.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, weitergehende apparativ-technische Untersuchungen (z. B. Hirnstrombild) anzuordnen, wenn ein fachkundiger Sachverständiger nach vorhergehender Untersuchung weitere Maßnahmen nicht für erforderlich hält und das Gericht dessen Befund für ausreichend erachtet.
Erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit steht einer Verurteilung nicht entgegen, sofern das Gericht nachvollziehbar feststellt, dass die Voraussetzungen der vollständigen Schuldunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) nicht vorliegen.
Die Anrechnung der Untersuchungshaft erfolgt zunächst auf Geldstrafen (bemessen nach den Ersatzfreiheitsstrafen) und der verbleibende Teil auf die Freiheitsstrafe.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 5. Juli 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 613/65 URTEIL
in der Strafsache gegen CD, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ █████ 1926 in ████, den Wagner Rudolf, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Seibert Bundesrichter
Dr. Fischer Bundesrichter
Loesdau Bundesrichter
Mai Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Dr. ███ in der Verhandlung,
Bundesanwalt
█████ bei der Verkündung,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Juli 1965 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 6. Juli 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetrugs in 16 Fällen und wegen versuchten Rückfallbetrugs in 5 Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren und zu Geldstrafen verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, kann nicht durchdringen.
Verfahrensbeschwerden
I.
Ohne Erfolg beanstandet die Revision die Zurückweisung
1. des Gesuchs um Ablehnung des Sachverständigen Dr. Schweiger.
Der Senat hatte nur zu prüfen, ob die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf einem Rechtsirrtum beruhte (BGHSt 8, 226, 232). Das ist nicht der Fall. Im Ablehnungsgesuch hatte der Angeklagte angeführt, der Sachverständige habe zu ihm gesagt, er dürfe an seinen Verteidiger geschlossene Briefe nicht schreiben, er habe die Briefe wieder öffnen müssen. Das Landgericht sieht dieses Vorbringen als glaubhaft gemacht an; es verkennt nicht, dass die Handlungsweise des Sachverständigen unzulässig war (vgl. hierzu auch BGH LM § 81 StPO Nr. 5). Es hält aber die Besorgnis der Befangenheit nicht für begründet, weil die Ansicht des Sachverständigen offenkundig nicht auf sachfremden, gegen den Beschwerdeführer gerichteten Erwägungen, sondern auf einem Rechtsirrtum beruhe und deshalb aus der Sicht eines verständigen Angeklagten keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Begutachtung rechtfertigen könne. Diese Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision meint, der Angeklagte habe die Befangenheit des Sachverständigen deshalb besorgen müssen, weil dieser hinter dem Rücken des Angeklagten Dinge habe erfahren wollen, die er nur seinem Verteidiger mitzuteilen beabsichtigte. Diesen Umstand hatte der Angeklagte in seinem Ablehnungsgesuch nicht behauptet; er kann deshalb seine Verfahrensrüge nicht darauf stützen (BGHSt 18, 214). Die Behauptung trifft übrigens nicht zu; der Sachverständige hat dem Angeklagten eröffnet, dass er in die Verteidigerpost Einblick nehme.
2. Die Aufklärungsrüge hat keinen Erfolg. Das Landgericht war nicht gedrängt, ein Hirnstrombild herstellen zu lassen. Ihm konnte die Begutachtung durch den Facharzt Dr. Schweiger, auf dessen Sachkunde es vertrauen durfte, als ausreichend erscheinen, da Dr. Schweiger, der den Angeklagten schon früher zweimal eingehend untersucht hatte (UA S. 25), den Einsatz weiterer Forschungsmittel ersichtlich nicht für erforderlich hielt. Der Sachverständige hatte aufgrund seiner Untersuchung dargelegt, dass beim Angeklagten erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit vorlag; dem ist das Landgericht gefolgt (UA S. 19, 20, 21). Es hebt zwar nicht ausdrücklich hervor, dass eine Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB ausgeschlossen sei; dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch zu entnehmen, dass diese Frage geprüft und verneint worden ist.
II.
Die Sachrüge ist nicht ausgeführt. Die Prüfung des Urteils ergibt keinen Fehler bei der Anwendung des sachlichen Strafrechts.
Der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft ist dahin zu verstehen, dass sie auf die Geldstrafen (bemessen nach den Ersatzfreiheitsstrafen) und mit dem Rest auf die Gesamtzuchthausstrafe angerechnet ist (BGHSt 10, 255, 257).
| Seibert | Hübner | Mai | |||
| Fischer | Loesdau |