Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung bei Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen (§174 StGB) und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 613/60
Datum
16.02.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Fälle von Unzucht mit Abhängigen (§174 Nr.1 StGB) verurteilt. Der BGH hob die Verurteilung in einem der Fälle (Fall Theis) auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil der Tatrichter nicht eindeutig feststellte, ob frühere Handlungen bereits auf sexuelle Erregung gerichtet waren oder nur handgreifliche Zudringlichkeiten. Die Revision wurde insoweit stattgegeben; im Übrigen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Abgrenzung zwischen bloßen handgreiflichen Zudringlichkeiten und Unzuchtshandlungen im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB ist entscheidend, ob die konkreten Handlungen bereits auf sexuelle Erregung oder Befriedigung gerichtet sind.

2

Die Annahme einer Fortsetzungstat mit Gesamtvorsatz setzt nachvollziehbare und hinreichend bestimmte Feststellungen des Tatrichters voraus, aus denen sich der einheitliche Vorsatz ergibt.

3

Wurde ein Zeuge nach § 61 Nr. 3 StPO unbeeidigt verwertet, darf seine Aussage nicht in einem nicht überprüfbaren oder entscheidungserheblichen Umfang zur Grundlage der Verurteilung gemacht werden.

4

Bei Unklarheiten, ob eine Handlung bereits zur Vollendung einer Straftat oder nur zum Versuch gehört, muss der Tatrichter dies mit der zur Entscheidung erforderlichen Deutlichkeit feststellen; unterbleibt dies, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 15. September 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███, geboren ████ ████ ██ ████, den ████████ ████, wegen Unzucht mit Abhängigen

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1961, an der teilgenommen haben:

Geier, Senatspräsident Dr., als Vorsitzender, Peetz, Bundesrichter Dr., Seibert, Bundesrichter Dr., Willms, Bundesrichter, Fischer, Bundesrichter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 15. September 1960 im Falle Theis und im Ausspruch über die Gesamtstrafe jeweils mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Abhängigen nach § 174 Nr. 1 StGB in vier Fällen, hiervon in drei Fällen je fortgesetzt begangen, und wegen fortgesetzter versuchter Unzucht mit einer Abhängigen zur Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt.

Seine Revision, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt und im Falle █████ außerdem das Verfahren beanstandet, hat teilweise Erfolg.

I. Verfahrensrügen im Falle █████

In diesem Falle ist in der Hauptverhandlung u. a. der kaufmännische Angestellte █████, der mit der Verletzten Karin geb. ██████ zur Tatzeit befreundet war und sie inzwischen geheiratet hat, als Zeuge vernommen worden. Nach der Sitzungsniederschrift blieb er „gemäß § 61 Ziff. 3 StPO“, also deshalb unbeeidigt, weil die Strafkammer seiner Aussage keine wesentliche Bedeutung beimaß und von ihm auch unter Eid keine wesentliche Aussage erwartete. Demgegenüber hat das Landgericht in den Urteilsgründen nicht nur die Bekundungen des Zeugen bei der zusammenfassenden Aufzählung der Beweismittel mit angeführt, sondern auch die – allerdings nicht in vollem Umfange für glaubhaft befundene – Aussage inhaltlich wiedergegeben. Die Revision macht geltend, dass die Strafkammer ihre Feststellungen in „einem (nicht nachprüfbaren) Umfang auf die Aussage des Zeugen gestützt“ und damit gegen § 61 Nr. 3 StPO verstoßen habe. Die Rüge hätte Erfolg, wenn das Landgericht den Bekundungen des Zeugen, soweit es ihnen Glauben beimaß, bei der Feststellung der Schuld des Angeklagten oder wenigstens ihres Umfanges wesentliche Bedeutung beigemessen hätte (vgl. BGHSt 8, 11/12; 7, 281). Ob dies anzunehmen ist, braucht nicht abschließend entschieden zu werden; denn jedenfalls greift, wie unten dargelegt werden wird, im Falle Theis auch die Sachbeschwerde durch.

Aus demselben Grunde können auch die verschiedenen Aufklärungsrügen des Beschwerdeführers ungeprüft bleiben. Bemerkt sei nur, dass dem Tatrichter nicht schon deshalb eine Verletzung der ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht mit Erfolg zum Vorwurf gemacht werden kann, weil er nach Meinung des jetzigen Verteidigers habe erkennen müssen, dass er „in dem in der Hauptverhandlung auftretenden Verteidiger“ – im vorliegenden Falle waren es zudem zwei Verteidiger – „nur eine ganz begrenzte Hilfe zur Sachaufklärung haben werde, insbesondere von ihm eine vollständige Ausschöpfung des Akteninhalts im Wege der notwendigen und sich aufdrängenden entlastenden Beweisanträge nicht erwarten könne“.

Im Übrigen gibt die Zurückverweisung der Sache im Falle Theis an das Landgericht dem Angeklagten oder seinem Verteidiger Gelegenheit, entsprechende Beweisanträge zu stellen.

II. Sachbeschwerde

1.) In sämtlichen fünf Fällen bittet die Revision zunächst um Nachprüfung, ob die Handlungen des Beschwerdeführers, die das Landgericht den Schuldsprüchen zugrunde gelegt hat, überhaupt über den „Rahmen handgreiflicher Zudringlichkeit“ hinausgegangen seien. Die Strafkammer hat indes den Unterschied zwischen kurzen oder sonst unbedeutenden Berührungen oder handgreiflichen Zudringlichkeiten einerseits und Unzuchtshandlungen im Sinne des § 174 StGB andererseits keineswegs verkannt. Sie hat unter ausdrücklichem Hinweis auf die Entscheidung BGHSt 2, 163, 166 ff. gerade das bloß als derbe Handgreiflichkeiten zu erachtende – oder nicht nachweisbar auf Sinnenlust zurückzuführende – Verhalten des Beschwerdeführers ausgeschieden und ohne Rechtsirrtum dessen übrige Handlungen dem Begriff der „Unzucht“ im Sinne des § 174 StGB zugeordnet.

Der Beschwerdeführer stellt unter Bezugnahme auf die Entscheidung BGHSt 2, 163, 167/168 weiterhin die Frage zur Prüfung, ob das Landgericht in den Fällen ███, ███ und ███ das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes rechtsirrtumsfrei festgestellt habe. Das Urteil lässt jedoch auch insoweit keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof ausgesprochenen Grundsätze mit ausführlicher und diesen Grundsätzen nicht widersprechender Begründung dargetan, warum in den vier Fällen jeweils davon auszugehen ist, dass den Beschwerdeführer bei seinem Tun von vornherein ein Gesamtvorsatz beherrscht hat, wie er dem Wesen der Fortsetzungstat nach der Rechtsprechung (u. a. BGHSt 1, 313, 315) eigen ist.

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Angeklagte durch die Annahme je einer fortgesetzten Handlung statt selbständiger Taten in den Fällen ██, ███ und ███ beschwert sein könnte: Im Falle ██ hat das Landgericht auf die gesetzliche Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis erkannt, während es in den Fällen ███ und ██████ Einzelgefängnisstrafen als verwirkt erachtet hat, die über die Mindestgrenze im Falle ███████ (6 Monate und 1 Monat 15 Tage Gefängnis) nur unbedeutend hinausgehen.

2.) Unrecht bezweifelt die Revision auch, ob die Strafkammer im Falle ██ die Tatsache, dass der Angeklagte während der Vernehmung der Zeugin Karin ██████ schließlich „die Aussage verweigerte“, ohne Rechtsverstoß zu dessen Ungunsten verwerten durfte. Es steht zwar im freien Belieben des Angeklagten, ob er zur Sache Angaben machen will oder nicht (§ 243 Abs. 3 in Verb. mit § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Welche Schlüsse aus der etwaigen Aussageverweigerung zu ziehen sind, hat jedoch der Tatrichter allein nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Dass die Strafkammer im vorliegenden Falle hiervon von rechtsfehlerhaften Erwägungen ausgegangen sei, dafür fehlt es an jedem Anhalt.

3.) In den Fällen ███, ███████ und ███ lässt der Schuldspruch auch sonst zur äußeren und inneren Tatseite des § 174 Nr. 1 StGB im Falle ███, ferner zu § 43 StGB keinen Rechtsfehler erkennen.

Dasselbe gilt von der Festsetzung der Einzelstrafen.

4.) Hingegen kann der Schuldspruch im Falle ███ aus einem von der Revision nicht gerügten, auf die allgemeine Sachrüge hin aber von Amts wegen zu beachtenden Grunde keinen Bestand haben. Im vorletzten Einzelfalle hatte der Angeklagte das damalige Lehrmädchen Karin ██████ (nunmehr verheiratete ███) in die Toilette geschickt, wo sie sich den Büstenhalter ausziehen musste. Dann rief der Angeklagte das Mädchen ins Büro, zog es auf den Schoß und knöpfte ihm die nunmehr nur noch die nackte Brust bekleidende Strickweste auf. Währenddem klopfte jemand an das Bürofenster, worauf der Angeklagte von dem Mädchen abließ.

Im letzten Falle hatte sich der Angeklagte mit Karin ████ in Düsseldorf, wo diese an einem Lehrgang teilnahm, im selben Hotel eingemietet. In einer Nacht veranlasste er ein ihm befreundetes Ehepaar, mit dem er in Begleitung der Karin ein Kabarett besucht hatte, im Zimmer des Mädchens zu schlafen; Karin selbst nahm er mit in sein eigenes Zimmer und veranlasste sie, sich zu ihm ins Bett zu legen. Das Mädchen kam der Aufforderung nach und zog entsprechend den Wünschen des Angeklagten auch die Bluse aus. Dann bemühte sich der Angeklagte, die Träger des Büstenhalters und des Unterrocks von der Schulter des Mädchens zu streifen, ließ aber schließlich mit der Bemerkung von Karin ab: „Jetzt habe ich Dich im Bett und jetzt ist es wieder nichts“; die Bemerkung bezog sich darauf, dass das Mädchen gerade seine Regel hatte.

Bei der rechtlichen Beurteilung (UA S. 10) hat die Strafkammer wie die fünf übrigen, so auch diese beiden Fälle als vollendete Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB gewertet. In den bisherigen Feststellungen findet diese – nicht näher begründete – Würdigung jedoch keine ausreichende Stütze.

Unzucht würde jeweils nur dann vorliegen, wenn der Angeklagte schon in seinen bisherigen Handlungen – wenn auch in Verbindung mit dem anschließend beabsichtigten weitergehenden Tun – seine geschlechtliche Erregung gesucht hätte. Strebte er diese geschlechtliche Erregung (und Befriedigung) erst durch die späteren Handlungen an, so hätten erst diese das Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB zur Vollendung gebracht; in den Entkleidungsversuchen usw. wäre dagegen nur der Versuch eines solchen Verbrechens zu erblicken, von dem der Angeklagte nicht freiwillig zurückgetreten wäre. Vgl. hierzu RGSt 47, 74, 75; 67, 170; BGHSt 9, 135. Da das Landgericht diese beiden Fälle nur als Teilstücke einer einheitlichen in sich fortgesetzten Handlung beurteilt hat, spricht zwar vieles dafür, dass sich der Angeklagte, auch wenn er die geschlechtliche Befriedigung erst in Handlungen suchte, zu denen es nicht mehr kam, durch die ihnen unmittelbar vorangehenden Handlungen schon geschlechtlich zu erregen suchte.

Ob das aber tatsächlich der Fall war, muss allein der Tatrichter entscheiden. Da er diese Entscheidung bisher noch nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit getroffen hat, kann das Urteil in diesem Punkt nicht aufrechterhalten bleiben.

Da sich der Beschwerdeführer in den beiden Fällen nur der versuchten Unzucht mit einer Abhängigen schuldig gemacht hat, würde zwar im Rahmen der gesamten Fortsetzungstat den Schuldspruch als solchen nicht zu ändern vermögen, jedoch den Schuldumfang und nicht etwa bloß den Strafaussprach berühren.

Hiernach muss das Urteil, soweit es den Fall Theis betrifft, in vollem Umfange aufgehoben werden.

5.) Dass die für die übrigen Fälle festgesetzten Einzelstrafen durch die Verurteilung im Falle ██ zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflusst sein könnten, ist mit Sicherheit auszuschließen; in den Fällen █████████ und ███ hat die Strafkammer ohnehin auf die gesetzliche Mindeststrafe erkannt.

Jedoch hat die Aufhebung des Urteils im Falle ██ zwangsläufig auch diejenige des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.

Im Umfange der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die weitergehende Revision muss verworfen werden.

GeierPeetzSeibertFischer
Dr.Dr.Willms
Teilaufhebung bei Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen (§174 StGB) und Zurückverweisung — Themis