Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verletzung des Verteidigungsrechts: Zurückverweisung bei Ablehnung von Befragungsantrag

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 613/53
Datum
02.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; die Revision rügt, dass ein Antrag des Verteidigers auf nochmalige Vernehmung einer Zeugin nach Schließung der Beweisaufnahme abgelehnt wurde. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück, da die Ablehnung ohne darlegbare, spezifische Gründe erfolgte und damit die Verteidigung in einem wesentlichen Punkt beschränkt wurde (§ 338 Nr. 8 StPO). Die Verhandlung war durch den Antrag wieder eröffnet, sodass die Ablehnung zu begründen war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung eines Antrags auf erneute Vernehmung eines Zeugen setzt einen Beschluss voraus, in dem das Gericht die konkreten Gründe angibt, aus denen es die Frage als nicht zur Sache gehörig erachtet.

2

Die Entgegennahme eines Beweisantrags durch das Gericht eröffnet die Verhandlung erneut, sodass ein zuvor geschlossener Beweisstand wieder aufgenommen werden kann.

3

Die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügt nicht als Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrags; die Gründe müssen im Beschluss konkret dargelegt werden.

4

Sachverhalte, die die eheähnliche Lebensgemeinschaft oder enge persönliche Beziehungen von Zeugen betreffen, können die Glaubwürdigkeit der Zeugen berühren und sind daher für die Verteidigung grundsätzlich als beachtlicher Beweisansatz geeignet.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 19. Mai 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Tiefbauarbeiter ███ ██ ███████ aus ███████, dort geboren am ██, wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hirschner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat █████████ bei der Verkündung, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Tübingen vom 19. Mai 1953 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist unter Zubilligung mildernder Umstände und des Eidesnotstands nach § 157 StGB wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 4. Mai 1951 fand vor dem Amtsgericht in Tübingen in einem Privatklageverfahren gegen die Ehefrau des Angeklagten wegen Beleidigung und übler Nachrede die Hauptverhandlung statt. Frau ███████ sollte am 16. November 1950 in ihrer Wohnung mit Beziehung auf den in demselben Hause wie die Eheleute ██████ wohnenden Privatkläger █████ zu dem Angeklagten so laut, dass es im oberen Stock zu hören war, gesagt haben: "Der da oben soll sich nur nicht maßig machen, sonst fliegt er hinaus, der Burscht; man weiß ja, wo er schläft". Damit sollte sie zum Ausdruck gebracht haben, dass der Privatkläger █████ mit der Tochter des Hauseigentümers, der Ehefrau M., vertrauliche Beziehungen unterhalte. Die Ehefrau des Angeklagten verteidigte sich damit, sie habe mit der ihr vorgeworfenen Äußerung, die sie ohne den Beisatz "man weiß ja, wo er schläft", gebraucht habe, nicht den Privatkläger █████, sondern ihren auf dem Österberg wohnenden Schwager █████ gemeint.

In der Verhandlung wurde auch der jetzige Angeklagte als Zeuge vernommen. Er gab dabei unter Eid an, den Wortlaut der in Frage stehenden Äußerung seiner Ehefrau könne er nicht mehr genau wiedergeben; er wisse jedoch mit Sicherheit, dass sich die Äußerung nicht auf den Privatkläger, sondern auf █████████████ bezogen habe. Die Ehefrau des Angeklagten wurde freigesprochen.

Die Strafkammer hat für erwiesen erachtet, dass die Ehefrau des Angeklagten die oben wiedergegebene Äußerung gebraucht und damit █████ gemeint hat und dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht als Zeuge, um von seiner Frau die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Beleidigung abzuwenden, unter Eid bewusst eine falsche Aussage erstattet hat.

Die auf die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg, weil die Rüge aus §§ 240, 241, 242 in Verbindung mit § 338 Nr. 8 StPO durchgreift.

In der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten wurden die in demselben Stockwerk wie die Eheleute ██████ wohnhafte Hausfrau █████ und ihr Untermieter von ████████ als Zeugen eidlich vernommen. Durch die Aussagen dieser beiden Zeugen wurde der Angeklagte, der ebenso wie seine Ehefrau an der früheren Sachdarstellung vor dem Amtsgericht in Tübingen festhielt und demgemäß bestritt, sich einer Eidesverletzung schuldig gemacht zu haben, erheblich belastet. Als nach Beratung des Urteils das Gericht in den Verhandlungssaal zurückgekehrt war, stellte der Verteidiger nach der Sitzungsniederschrift den Antrag, die – noch anwesende – Zeugin ███ darüber zu hören, ob sie zwei uneheliche Kinder von dem Zeugen von ██ habe. Nach Beratung verkündete das Gericht folgenden Beschluss: "Die Frage des Verteidigers wird nicht zugelassen, da sie nicht zur Sache gehört". Im unmittelbaren Anschluss wurde dann von dem Vorsitzenden das Urteil verkündet.

Die Revision rügt mit Recht, das Gericht habe durch die Ablehnung des Antrags gegen §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2, 242 StPO verstoßen und dadurch die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte unzulässig beschränkt. Der Verteidiger hat zwar nach dem allein maßgebenden Inhalt der Sitzungsniederschrift nicht, wie es in den erwähnten Bestimmungen vorausgesetzt ist, die Zeugin unmittelbar befragt, sondern ihre nochmalige Vernehmung durch den Vorsitzenden beantragt. Das ist jedoch für die Anwendung der §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2, 242 StPO ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, dass die Strafkammer über den Antrag einen Beschluss im Sinne des § 242 StPO erlassen hat (vgl. RGSt 51, 215 ff.). Dass die Beweisaufnahme vor der Stellung des Antrags schon geschlossen war, ist ebenfalls unerheblich; denn damit, dass das Gericht, wie es seine Pflicht war, den Antrag entgegennahm, war die Verhandlung ohne weiteres wieder eröffnet (u.a. RGSt 59, 420). Nicht gerügt ist, dass unmittelbar die Strafkammer und nicht, wie § 241 Abs. 2 StPO vorschreibt, zunächst der Vorsitzende entschieden hat (vgl. hierzu RGSt 51, 215 ff.) und dass dem Angeklagten sowie dem Verteidiger ausweislich der Sitzungsniederschrift nach der Verkündung des ablehnenden Beschlusses nicht nochmals nach § 258 StPO Gelegenheit zu Ausführungen und Anträgen gegeben worden ist.

Im Rahmen der Verfahrensrüge ist der Beschluss der Strafkammer schon insofern zu beanstanden, als aus seiner Begründung nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen das Gericht die Frage des Verteidigers als nicht zur Sache gehörig angesehen hat. Wie bei Beweisanträgen genügt auch bei der Frage eines Verfahrensbeteiligten nicht die Wiederholung des Gesetzeswortlauts zur Begründung der Ablehnung. Das Gericht ist vielmehr verpflichtet, im einzelnen die Gründe anzugeben, aus denen es entnimmt, dass die Frage "ungeeignet" ist oder "nicht zur Sache gehört" (BGHSt 2, 284). Die nachträgliche Anführung der Gründe im Urteil genügt hierzu nicht.

Das Landgericht hat außerdem den Begriff der "nicht zur Sache gehörenden" Frage verkannt: Es lag auf der Hand, dass der Verteidiger mit der von ihm beantragten Vernehmung nicht beabsichtigte, die Zeugen █████ und von ████████ vor der Öffentlichkeit grundlos bloßzustellen, sondern dass er das Ziel verfolgte, durch die Feststellung eines eheähnlichen Zusammenlebens der beiden Zeugen ihre Glaubwürdigkeit zu erschüttern. Dabei kam es entgegen den Urteilsausführungen nicht allein darauf an, ob die Zeugen sich etwa ausdrücklich verabredet hatten, zum Nachteil des Angeklagten ██ falsch auszusagen; gegen eine solche Verabredung spricht im übrigen die Tatsache, dass von ████████ nicht unmittelbar als Zeuge geladen war, sondern erst von seinem Arbeitsplatz in die Hauptverhandlung bestellt worden war. Vielmehr konnte sich, wie die Revision zutreffend vorträgt, für den Fall, dass die Zeugen in einem eheähnlichen Verhältnis lebten, auch aus anderen Gründen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ihrer Aussagen ergeben. Die Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin █████ bedurfte schon deshalb einer besonders sorgfältigen Prüfung, weil sie früher mit der Ehefrau des Angeklagten befreundet war und erst, als sie sich mit ihr überworfen hatte, noch dazu etwa zwei Jahre nach den, wie sie behauptete, in ihrer Gegenwart gefallenen Äußerungen der Ehefrau ████ etwa 1 1/2 Jahre nach der Hauptverhandlung in der Privatklagesache mit ihrem Wissen hervorgetreten ist und sich durch ihre bei dem Prozessbevollmächtigten des früheren Privatklägers █████ abgegebene eidesstattliche Versicherung vom 7. Januar 1953 in gewissem Sinne festgelegt hatte. Wenn das Landgericht der Zeugin doch Glauben geschenkt hat, so geschah dies, wie die Urteilsgründe erkennen lassen, nicht zuletzt deshalb, weil ihre Angaben eine wesentliche Unterstützung durch die Aussage des Zeugen von ████████ gefunden haben; dieser war nach seiner eigenen Angabe nicht bei den Äußerungen der Ehefrau ███ zugegen, sondern er bekundete im Wesentlichen nur, dass Frau █████ ihm gegenüber von Anfang an den Vorfall im Sinne ihrer vor der Strafkammer erstatteten Aussage geschildert habe und sehr erleichtert gewesen sei, dass sie in der Hauptverhandlung gegen Frau ██ nicht aussagen brauchte. Diese und seine weiteren Angaben konnte von ████████ möglicherweise deshalb erstattet haben, weil er aus ihrem Munde den Inhalt der von ihr abgegebenen eidesstattlichen Versicherung und ihrer vor der Strafkammer beabsichtigten Aussage kannte und sie dann als Zeuge in der Hauptverhandlung nicht durch Bekundung eines abweichenden Sachverhalts bloßstellen wollte.

Hiernach stand der Antrag der Verteidigung, der ersichtlich ernstlich darauf gerichtet war, zu klären, ob die den Angeklagten erheblich belastenden Aussagen der Zeugen ██ und von ████████ Glauben verdienen, mindestens mittelbar im engen Zusammenhang mit der zur Entscheidung stehenden Sache wegen Meineids. Dass durch den verfahrenswidrigen Beschluss der Strafkammer die Verteidigung in einem wesentlichen Punkte beschränkt worden ist (§ 338 Nr. 8 StPO), bedarf keiner weiteren Darlegung. Das angefochtene Urteil ist daher samt den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die übrigen Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde konnten keinen Erfolg haben; sie enthalten im Wesentlichen nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.

Nicht gerügt ist, dass nach dem Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils der Beschwerdeführer zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden ist, während in den Urteilsgründen eine solche von acht Wochen als angemessen und ausreichend bezeichnet wird. Nach der Sitzungsniederschrift ist zwar der Urteilssatz ebenfalls dahin verkündet worden, dass der Angeklagte zu der Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt wird. Der Senat kann jedoch nicht zweifelsfrei feststellen, ob die verkündete Strafe von zwei Monaten oder die in den Urteilsgründen angegebene Strafe von acht Wochen Gefängnis dem Ergebnis der Beratung entspricht. Hätte die Strafkammer bei der Beratung die Festsetzung einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten beschlossen, so würde es sich bei der abweichenden Angabe in den Urteilsgründen nur um ein Schreibversehen handeln, das von dem Landgericht nachträglich zu berichtigen wäre. Sollte dagegen nach dem Ergebnis der Beratung eine Gefängnisstrafe nur in der Höhe von acht Wochen ausgesprochen werden, so würde das neu erkennende Gericht im Falle der wiederholten Verurteilung des Beschwerdeführers nach dem Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten (§ 358 Abs. 2 StPO) auf keine höhere Strafe als acht Wochen Gefängnis erkennen dürfen.

Kommt das Landgericht in der neuen Verhandlung wiederum zur Verurteilung des Beschwerdeführers, so wird es auch zu prüfen haben, ob dem bisher noch nicht bestraften Angeklagten nach § 23 StGB n.F. Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden kann.

MantelDr. PeetzHeimann-Trosien
Dr. HirschnerDr. Schalscha
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