Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision: Freispruch wegen Untreue beim Betriebsratsausflug aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 613/51
Datum
04.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft führte Revision gegen den Freispruch in einem Untreueverfahren der Betriebsratsvorsitzenden. Der BGH hebt den Freispruch hinsichtlich der Entnahme von 600 DM aus der Belegschaftskasse für einen Betriebsratsausflug (Fall B6) auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte andere Vorwürfe mangels Vorsatz abgewiesen; zur Ausbuchung der 600 DM sind weitere Feststellungen zur Bewusstheit und zum Unterlassen von Rückforderung erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tatsächliche Feststellungen des Tatrichters, die auf würdiger Tatsachenermittlung beruhen, binden das Revisionsgericht in der Beweiswürdigung.

2

Die Anlage und Führung einer gesonderten Betriebsrats-Handkasse begründet nicht ohne weiteres den Tatbestand der Untreue, wenn sie in der betrieblichen Praxis üblich war und vom Betriebsrat gekannt wurde.

3

Untreue setzt vorsätzliches, pflichtwidriges Verhalten voraus; bloß mangelhafte oder unübersichtliche Buchführung reicht ohne Nachweis des Vorsatzes für eine Verurteilung nicht aus.

4

Wird ein aus der sozial zweckgebundenen Belegschaftskasse entnommener Betrag endgültig der Kasse belastet, besteht ein Rückzahlungsanspruch; das Unterlassen von Rückforderung oder von nachträglicher Billigung kann bei Vorliegen des Vorsatzes den Tatbestand der Untreue erfüllen.

Relevante Normen
§ 266 StGB (Untreue)

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 25. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Dreher Johann █████ aus N[ürnberg], dort geboren am ███ ███ █████, 2. den Schreiner Karl ███ aus ███████, dort geboren am ████ ███ ███,

wegen Untreue

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Juni 1951, unter Aufrechterhaltung des Freispruchs im Übrigen, mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Angeklagten im Falle B 6 des Urteils (Betriebsratsausflug) freigesprochen sind. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Staatsanwaltschaft hat gegen das freisprechende Urteil im vollen Umfang Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.

Der Angeklagte HC war 1. Vorsitzender des Betriebsrats der MAN in ████, der Angeklagte KC 2. Vorsitzender.

HC legte im August 1948 eine Betriebsratshandkasse an, die er verwaltete. Dass er sich aus ihr Gelder rechtswidrig zugeeignet oder vorsätzlich zum Nachteil der Kasse verfügt habe, wie ihm die Anklage vorgeworfen hatte, hat das Landgericht rechtlich bedenkenfrei verneint. Die Revision greift diese Feststellungen auch nicht an, ist jedoch der Auffassung, HC habe schon dadurch Untreue begangen, dass er diese Kasse von der Belegschaftskasse abgezweigt und Kassenrevisionen abgelehnt habe. Demgegenüber hat das Landgericht festgestellt, es sei auch in anderen Betrieben üblich gewesen, für Spesen und laufende Verwaltungsausgaben des Betriebsrats gesonderte Kassen anzulegen. Es könne deshalb dem Angeklagten nicht widerlegt werden, dass er sich aus den Bedürfnissen der Praxis heraus für berechtigt gehalten habe, die besondere Handkasse zu führen, zumal auch schon vor der Währungsreform eine ähnliche Kasse vorhanden gewesen sei. Von der Handkasse habe der Betriebsrat Kenntnis gehabt. Diese Feststellungen liegen auf dem tatsächlichen Gebiet und binden das Revisionsgericht. Sie rechtfertigen es, dass das Landgericht in der Errichtung der Handkasse keine Untreue gesehen hat. Die Revision bringt vor, eine Vermögensgefährdung sei dadurch eingetreten, dass der Angeklagte die Handkasse bewusst einer ordnungsmäßigen Buchführung entzogen habe. Das Landgericht hat auch insoweit die innere Tatseite nicht für erwiesen angesehen. Es hat damit rechtlich bedenkenfrei Untreue verneint.

2) Im Oktober 1949 kaufte der Angeklagte ███ im Einvernehmen und unter Verantwortung des Angeklagten HC Äpfel für die Belegschaft der MAN. Dass ████ hierbei Gelder unterschlagen habe, hält das Landgericht nicht für erwiesen. Er führte die Aufzeichnungen jedoch so mangelhaft, dass sich Ausgaben und Einnahmen nicht klären ließen. Die Revision sieht in der Unterlassung einer geordneten Buchführung und Abrechnung eine Vermögensgefährdung. Hierin könnte eine Untreuehandlung liegen. Die Urteilsgründe zeigen aber in ihrem Zusammenhang, dass das Landgericht überzeugt gewesen ist, █████ habe nicht vorsätzlich unvollständige und unklare Aufschreibungen gemacht, er sei vielmehr als Schreiner einer solchen Aufgabe nicht gewachsen gewesen. ███ sei zwar für die Abwicklung des Geschäfts als Betriebsratsvorsitzender verantwortlich gewesen. Es könne ihm jedoch nicht widerlegt werden, dass er durch andere Betriebsratsgeschäfte an einer genauen Überprüfung des KC verhindert gewesen sei und sich auf dessen Angaben verlassen habe.

3) Der Betriebsrat beschloss im Oktober 1949 einen Betriebsratsausflug zu machen und hierfür 600 DM aus der Belegschaftskasse zu entnehmen. HC erklärte auf Grund von Angaben, die ihm der Angeklagte ███ gemacht hatte, er hoffe, die Kosten durch einen Gewinn aus dem Apfelgeschäft decken zu können. Er habe sich berechtigt gehalten, die 600 DM aus der Belegschaftskasse vorschussweise zu entnehmen. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Betriebsrat nicht berechtigt war, die Entnahmen von Geld aus der sozialen Zwecken dienenden Belegschaftskasse für den privaten Ausflug der Betriebsratsmitglieder zu beschließen. Bedenklich ist dann schon, dass das Landgericht ein vorsätzlich pflichtwidriges Handeln der Angeklagten für den Zeitpunkt der Entnahme des Geldes mit der Begründung verneint, die Angeklagten hätten gehofft, aus dem Apfelgeschäft einen Gewinn zu erzielen und den Vorschuss abdecken zu können. Selbst wenn aber der Gedankengang des Urteils bis dahin keinen rechtlichen Bedenken unterliegen sollte, so führt das Urteil doch ferner aus (UA S. 8), da der erwartete Gewinn ausgeblieben sei, seien die von der Belegschaftskasse entnommenen 600 DM „endgültig von dieser abgebucht“ worden. Dieses „Abbuchen“ hat das Landgericht nicht gewürdigt. Die Belegschaft hatte einen Rechtsanspruch auf Rückzahlung der „vorschussweise“ entnommenen 600 DM. Es bedarf der Aufklärung, ob die Angeklagten sich auch dessen nicht bewusst gewesen seien und ob und warum sie es unterlassen haben, auf eine Rückzahlung des Betrags durch die Betriebsratsmitglieder hinzuwirken oder eine nachträgliche Billigung der Vollversammlung der Belegschaft herbeizuführen.

4) Hiernach war im Falle B 6 (Betriebsratsausflug) das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben, im Übrigen war die Revision zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

RichterMantelJagusch
Dr. PeetzGlanzmann
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