BGH: Teilaufhebung wegen Verjährung bei sexuellem Missbrauch, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 612/96
- Datum
- 29.10.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hat die Verfolgungsverjährung für einen Tatbestand eingetreten, steht dies der weiteren Verfolgung und Verurteilung dieses Tatbestands entgegen (§§ 78, 78 Abs.1, 174 StGB).
Bei unklarer Tatzeit ist zugunsten des Angeklagten von der günstigeren Verjährungsfolge auszugehen; kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Tat vor Ablauf der Frist begangen wurde, ist die Verjährung anzunehmen.
Werden einzelne Schuldsprüche aufgehoben, die das Tatgericht strafschärfend bei der Einzel- oder Gesamtstrafbemessung berücksichtigt hat, führt dies in der Regel zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und zur Zurückverweisung zur neuen Strafzumessung.
Für die Verurteilung wegen einer Sexualstraftat nach einschlägigen Normen (z.B. § 184c StGB) muss die Überschreitung der gesetzlichen Schwelle zweifelsfrei feststehen; die Intensität der Tat ist jedoch im Rahmen der Gesamtwürdigung strafschärfend zu berücksichtigen.
Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot sind als selbständiger Strafmilderungsgrund zu prüfen und können die Strafzumessung beeinflussen.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 19. April 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 612/96 vom 29. Oktober 1996
in der Strafsache gegen H., geboren am [REDACTED] in [REDACTED], Gerhard C., geboren am [REDACTED] 1934, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Oktober 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19. April 1996 a) im Schuldspruch dahin abgedndert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 13 Fällen schuldig ist, davon in zwei Fällen (II 12 und 13 der Urteilsgründe) in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen; b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision hat teilweise Erfolg.
1. Das angefochtene Urteil kann insofern keinen Bestand haben, als der Angeklagte in den Fällen II 1 bis 11 der Urteilsgründe auch wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt wurde. Insofern ist Strafverfolgungsverjährung eingetreten.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt: *"Nach den Feststellungen wurden zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten die Taten II 1-2 zwischen 1985 und 1987 (UA S. 5), die Taten II 3-8 zwischen 1988 und dem 28. Februar 1989 und die Taten II 9-11 zwischen 1988 und dem 31. Oktober 1989 begangen (UA S. 6). Die Verjährungsfrist für die Verfolgung der Straftat nach § 174 Abs. 1 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Da Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 78 Abs. 1 StGB frühestens erst im März 1993 vorgenommen wurden, durften die zwei zwischen 1985 und 1987 begangenen Vergehen des sexuellen Missbrauchs mit Schutzbefohlenen (Fälle II 1 und 2) spätestens mit Ablauf des Jahres 1992 nicht mehr verfolgt werden. Für die übrigen Taten (Fälle II 3-11) kann in Anwendung des Zweifelssatzes (BGHSt 18, 274) nicht ausgeschlossen werden, dass sie, auch wenn dies nicht sehr wahrscheinlich sein mag (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1995 – 5 StR 583/95), vor März 1988 verübt wurden. Geht man von dieser Annahme zu Gunsten des Angeklagten aus, war die Verjährungsfrist für diese Taten Ende Februar 1993 abgelaufen. Der weiteren Verfolgung stand das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegen."*
Dementsprechend war der Schuldspruch abzuändern.
2. Der Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in den Fällen II 12 und II 13 der Urteilsgründe in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen ist demgegenüber rechtsfehlerfrei.
3. Der Strafausspruch kann insgesamt keinen Bestand haben.
Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt: "Die Schuldspruchänderung hat hier, auch wenn verjährte Taten entsprechend ihrer Bedeutung strafschärfend berücksichtigt werden können (BGH StV 1994, 423; BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 1996 – 1 StR 54/96 und vom 30. Juli 1996 – 1 StR 407/96 m.w.N.), die Aufhebung des gesamten Strafaussprachs zur Folge. Die Strafkammer hat ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte ‘in allen Einzelfällen mehrere tateinheitlich zusammentreffende Tatbestände verwirklicht hat’ (UA S. 16). Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass der Tatrichter geringere Einzelstrafen und eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, zumal die Taten sehr lange zurückliegen, seit der letzten Tatbegehung im Zeitpunkt des Urteils nahezu sechs Jahre vergangen waren und der nicht vorbestrafte Angeklagte zur Zeit der Tatbegehung bereits zwischen 51 und 56 Jahre alt war. Die Strafausspriiche in den Fällen II 12 und 13 können von dem aufgezeigten Rechtsmangel beeinflusst worden sein und sind deswegen ebenfalls aufzuheben. Der Wegfall der Einzelstrafen führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe."
4. Die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs führt dazu, dass die sämtlich im Zusammenhang mit der unterbliebenen Vernehmung der Zeugin Dresen stehenden Verfahrensrügen auf sich beruhen können; wie auch die Revision selbst vorträgt, waren die von der Zeugin zu erwartenden Aussagen – allenfalls – für den Strafausspruch von Bedeutung gewesen.
5. Der Senat bemerkt:
a) Der Generalbundesanwalt hat auch insoweit gegen die Strafzumessung Bedenken, als die Strafkammer strafschärfend berücksichtigt hat, "dass sich die erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten daraus ergebe, dass die Art seiner Handlungen ‘nicht im mittleren oder unteren Bereich des § 184c Nr. 1 StGB anzusiedeln’ sei, der Angeklagte ‘vielmehr die Tatbestände in einer Weise verwirklicht habe, die von der Intensität her den genannten Bereich erheblich überschreitet’ (UA S. 16)." Die Überschreitung des in § 184c Nr. 1 StGB genannten Bereichs sei, so trägt er unter Berufung auf Entscheidungen des Senats (Beschlüsse vom 14. September 1995 – 1 StR 509/95 und vom 27. August 1996 – 1 StR 474/96) vor, Voraussetzung der Tatbestandserfüllung, enthalte aber keine Bewertung der Tatschwere.
Der Senat teilt diese Bedenken nicht. Allerdings setzt eine Verurteilung wegen einer Sexualstraftat voraus, dass die Schwelle des § 184c StGB zweifelsfrei – also eindeutig (vgl. Beschluss vom 27. August 1996 – 1 StR 474/96) – überschritten ist. Daran, dass dies der Fall ist, besteht bei den festgestellten Taten (u. a. mehrfacher, gegen den vom Angeklagten erkannten Willen der damals 12 Jahre alten Geschädigten durchgeführter Oralverkehr) kein Zweifel. Ebensowenig ist aus Rechtsgründen zu beanstanden, dass die Strafkammer hierin eine „erhebliche“ Überschreitung der Schwelle des § 184c Nr. 1 StGB sieht. Die Intensität einer Tat kann auch jenseits der Schwelle des § 184c Nr. 1 StGB von unterschiedlichem Gewicht sein. Intensität der Tat führt zwar nicht dazu, dass der Tatrichter allein deshalb der Prüfung enthoben wäre, ob ein minder schwerer Fall (§ 176 Abs. 1 StGB, letzter Halbsatz) in Betracht kommt (Beschlüsse vom 14. September 1995 – 1 StR 509/95 und 27. August 1996 – 1 StR 474/96), es ist aber nicht zu beanstanden, wenn er diesen Gesichtspunkt bei der erforderlichen Gesamtabwägung berücksichtigt (vgl. BGH aaO). Dass der Strafkammer insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen wäre, ist nicht ersichtlich.
b) Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, zu prüfen haben, ob dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung getragen wurde. Ein etwaiger Verstoß wäre ein selbständiger, neben dem Zeitablauf der Taten zu beachtender Strafmilderungsgrund (vgl. BGH NStZ 1986, 329 m.w.N.).
| Granderath | Schafer | Brüning | |||
| Ulsamer | Wahl |