Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Herabstufung von Mittäterschaft zu Beihilfe beim Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 612/95
Datum
14.11.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil des LG Bayreuth und ändert in einem Fall die rechtliche Würdigung: Aus Mittäterschaft am Diebstahl wird Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung. Die Kammer hatte übersehen, dass Mittäterschaft Zueignungsabsicht voraussetzt, die hier fehlt. Eine Änderung des Schuldspruchs war nach § 265 StPO zulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft beim Diebstahl setzt beim Mittäter Zueignungsabsicht voraus; fehlt diese, kommt eine Verurteilung als Mittäter nicht in Betracht.

2

Fehlt dem Beteiligten die Zueignungsabsicht, ist seine Beteiligung an der Wegnahme regelmäßig als Beihilfe zum Diebstahl zu qualifizieren.

3

Eine Änderung der rechtlichen Würdigung durch das Revisionsgericht ist nicht durch § 265 StPO ausgeschlossen, wenn der geständige Angeklagte sich nicht anders verteidigen konnte.

4

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 243 Abs. 2 StGB (geringwertige Sache) kann der Tatbestand des Diebstahls die Sachbeschädigung nicht verdrängen; beide Delikte können in Tateinheit festgestellt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bayreuth, 21. Juli 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 612/95

vom 14. November 1995

in der Strafsache gegen

Wolfgang S. geboren am ██ ███ 1969 in ████, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 21. Juli 1995 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte in Fall II. 6 der Urteilsgründe der Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig ist.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines

Gründe

In Fall II. 6 der Urteilsgründe beanstandet der Generalbundesanwalt zu Recht die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlicher Begehung des Diebstahls. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass die Schreckschusswaffe im Wert von 70 DM aus der aufgebrochenen Außenvitrine für seine Freundin gestohlen hat und der Angeklagte an dieser Tat ohne eigenes Interesse mitwirkte.

Die Jugendkammer hat übersehen, dass Mittäter eines Diebstahls nur sein kann, wer Zueignungsabsicht hat (BGHR § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 6, 9). Daran fehlt es hier. Der Angeklagte ist daher nur der Beihilfe zum Diebstahl schuldig, ohne dass es zu dieser Beurteilung weiterer Feststellungen bedürfte. Der Senat ändert den Schuldspruch; § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Gegen den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Sachbeschadigung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Wertung des Tatrichters, dass es sich bei der gestohlenen Schreckschusswaffe um eine geringwertige Sache im Sinne des § 243 Abs. 2 StGB handelte, ist vertretbar (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl., § 243 Rdn. 41, § 248a Rdn. 5), so dass der sonst durch § 243 Abs. 1 verdrängte Tatbestand des § 303 StGB hier zu § 242 StGB in Tateinheit steht (vgl. Dreher/Tröndle a. a. O. § 243 Rdn. 45).

Der Senat schließt angesichts des Gewichts der zahlreichen übrigen Straftaten des Angeklagten aus, dass die Jugendkammer bei Annahme von (nur) Beihilfe zum Diebstahl eine geringere Einheitsjugendstrafe verhängt hätte.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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