Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen — Prüfungsfolge bei minder schwerem Fall und §§21,49,50 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 612/93
Datum
04.11.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen sexueller Nötigung ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Der Senat betont, dass das Landgericht erst das Vorliegen eines minder schweren Falles unter Berücksichtigung des typisierten Milderungsgrundes nach §21 StGB prüfen und bei Nichtverbrauch nach §50 StGB den Strafrahmen nach §§21, 49 Abs.1 StGB mindern durfte. Der festgestellte Verfahrensfehler habe die Strafhöhe jedoch nicht beeinflusst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung ist zunächst zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt; dabei sind typisierte Milderungsgründe nach § 21 StGB zu berücksichtigen.

2

Ein typisierter Milderungsgrund wirkt strafmildernd nur, soweit er nicht bereits nach § 50 StGB als verbraucht anzusehen ist; erst in diesem Fall kann der Strafrahmen gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemindert werden.

3

Ein formaler Fehler in der Prüfungsreihenfolge von Strafmilderungsgründen rechtfertigt die Aufhebung des Urteils nur, wenn er die Strafhöhe tatsächlich beeinflusst hat.

4

Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 26. Mai 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 612/93 vom 4. November 1993 in der Strafsache gegen ██ aus ████████, geboren am █████ in ████ wegen sexueller Nötigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. November 1993 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 26. Mai 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat: Richtigerweise hatte das Landgericht zunächst das Vorliegen eines minder schweren Falles unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 21 StGB erörtern müssen. Erst wenn danach der Milderungsgrund nicht gemäß § 50 StGB verbraucht gewesen wäre, konnte der Strafrahmen – wie geschehen – nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert werden (zur Prüfungsreihenfolge siehe Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 50 Rdn. 2 m. w. Nachw.). Der Senat schließt aus, dass die Strafhöhe von dem Rechtsfehler beeinflusst ist, da nach den Gesamtumständen ein minder schwerer Fall fern lag.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

UlsamerGribbohmGranderath
MaulBrüning
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