Revisionen gegen Freispruch in Tötungs- und Betrugssachen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 612/81
- Datum
- 06.04.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt das Tatgericht nachvollziehbar zu relevanten Vorbringen bereits in seinen Urteilsgründen, verletzt die Nichtweiterverfolgung früherer Pflichtwidrigkeiten nicht die Aufklärungspflicht.
Die Nichthinzuziehung eines weiteren Sachverständigen ist kein Verfahrensfehler, wenn die vorhandenen gutachterlichen Ausführungen die entscheidungserhebliche Frage hinreichend klären.
Die Abwesenheit des Angeklagten nach § 247 StPO erfordert keinen gesonderten Hinweis an den Zeugen, außer das Gericht erkennt, dass der Zeuge irrtümlich von der Anwesenheit ausgeht.
Die Verweigerung, einem Nebenklägervertreter das Neben-sitzen bei der Zeugenvernehmung zu gestatten, ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn konkret dargelegt wird, welche konkrete Beratung oder Unterstützung dadurch verhindert worden ist.
Bleiben nach tatrichterlicher Beweiswürdigung berechtigte Zweifel an der Täterschaft, ist der Angeklagte freizusprechen; die Revisionsinstanz überprüft die Würdigung nur auf Rechtsfehler, nicht als eigenständige Tatsacheninstanz.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 3. April 1981
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 612/81 in der Strafsache gegen den Landwirt Werinher ███ aus ██████, geboren am ███████ 1937 in ████████, zur Zeit in Haft, wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, ███ Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ ██████████ als Verteidiger, Justizangestellter ████
Tenor
I. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 3. April 1981 werden verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen, die Kosten der Rechtsmittel der Nebenkläger fallen diesen zur Last.
II. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird verworfen; jedoch wird diese Entscheidung dahin klargestellt, dass die Nebenkläger ihre notwendigen Auslagen selbst tragen.
Die Kosten der sofortigen Beschwerde und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Der Angeklagte ist von dem Vorwurf freigesprochen worden, versucht zu haben, die Nebenkläger Adolf und Eduard ██████████ zu ermorden. Hiergegen wenden sich die auf Verfahrens- und Sachrügen gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
II. Verfahrensrügen
1. Die Revisionen sehen eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass das Landgericht fünf Personen nicht als Zeugen vernommen hat, die Näheres über die Tätigkeit des Angeklagten bei der Bundeswehrverwaltung (in den Jahren 1971 bis 1974), insbesondere über sein Ausscheiden und dessen Gründe (Arbeitsscheu, falsche Angaben über finanzielle Verpflichtungen) hätten machen können; diese Umstände – so die Revisionen – seien für den Vorwurf, aus Habgier versucht zu haben, zwei Menschen zu töten, von indizieller Bedeutung.
Die Rüge greift nicht durch. Das Landgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 28. August 1974, mit welchem die Kündigungsschutzklage des Angeklagten zurückgewiesen worden war, in der Hauptverhandlung verlesen. Richtig ist zwar, dass es dieses Urteil nur insoweit verwertet hat, „als es in Übereinstimmung mit den Angaben von ████████ █████████ steht“ (UA S. 35), ohne zu sagen, welche Feststellungen das im einzelnen waren. Doch geht das Landgericht andererseits davon aus, dass der Tod der Brüder ███████████ dem Angeklagten erhebliche finanzielle Vorteile gebracht hatte, und dass ihm dies bekannt war. Es stellt weiterhin im Rahmen der Strafzumessung für die abgeurteilten Betrugstaten fest, dass der Angeklagte „unter bewusster Ausnutzung der Gutgläubigkeit und Vertrauensseligkeit von Elisabeth ████████████“ diese beträchtlich geschädigt hat, und dass die „insoweit aus der Tat sprechende Gesinnung“ die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe erfordere (UA S. 75). Es erscheint ausgeschlossen, dass der Strafkammer das Verhalten des Angeklagten im Rahmen der abgeurteilten Betrügereien und seine hierbei zutage getretenen negativen Charakterzüge bei der Erörterung und Prüfung des Tötungsvorwurfs nicht bewusst gewesen sein könnten. Den im Rahmen jenes früheren Beschäftigungsverhältnisses festgestellten Pflichtwidrigkeiten im einzelnen nachzugehen, drängte sich bei dieser Sachlage nicht auf.
2. Das Landgericht hielt für möglich, dass das bei den Nebenklägern festgestellte E 605 forte ihnen von der Ehefrau des Angeklagten in ungezuckertem Tee beigebracht worden sei. Zu diesem Ergebnis gelangte es auf Grund der Bekundungen der toxikologischen Sachverständigen Prof. Dr. ███████████████████, aus denen folge, „dass sowohl ein Butterbrot als auch ein Getränk wie Tee als Träger von E 605 in Betracht kommt“ (UA S. 99).
Die Beschwerdeführer bezweifeln, dass Tee geeigneter Träger auch für E 605 forte sein könne, und meinen, zur Klärung dieser Frage habe ein weiterer Sachverständiger gehört werden müssen.
Die Rüge ist nicht begründet. „E 605“ ist die Bezeichnung für ein Sortiment von Pflanzenschutzmitteln auf der Basis von Parathion. Das Sortiment besteht aus verschiedenen Typen. Eine davon ist das wasserlösliche Spritzmittel „E 605 forte“ (vgl. Römpps Chemie-Lexikon, 1973, Stichwort „E 605“). Wenn das Urteil an einer Stelle die Bekundung von Prof. Dr. ██ ███ wiedergibt, die Brüder ███ █████ hätten „das Pflanzenschutzmittel E 605 forte, das lediglich in flüssiger Form im Handel sei“ (UA S. 81), zu sich genommen, so stellt das keinen Widerspruch zu der an anderer Stelle niedergelegten Aussage dieser Sachverständigen dar, Tee komme als Träger von „E 605“ in Betracht (UA S. 99); gemeint ist in beiden Fällen das selbe Gift.
Von einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann keine Rede sein.
3. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägervertreters schloss das Landgericht während der Zeugenvernehmung der (geistig behinderten) Nebenkläger den Angeklagten und seine mitangeklagte Ehefrau gemäß § 247 StPO von der Hauptverhandlung aus.
Die Revision der Nebenkläger rügt in diesem Zusanmenhang, das Gericht habe Adolf ████████ nicht darauf aufmerksam gemacht, dass der Angeklagte und seine Ehefrau nicht im Saal seien; wegen der Überfüllung des Gerichtssaales habe Adolf ████████ das auch von sich aus nicht bemerkt. Deshalb sei er völlig eingeschüchtert gewesen und habe verwertbare Aussagen selbst nach einem entsprechenden Hinweis, der nachträglich auf Bitten des Nebenklägervertreters vom Gericht gegeben worden sei, nicht gemacht. Dass der Hinweis des Gerichts nicht zu Beginn der Vernehmung erfolgt sei, begründe einen Verfahrensverstoß.
Der Senat sieht keinen Verfahrensfehler. Das Gesetz kennt eine derartige Hinweispflicht nicht. Ob ein Hinweis aus allgemeiner Fürsorge geboten sein kann, wenn ein Zeuge ersichtlich davon ausgeht, der (gemäß § 247 StPO entfernte) Angeklagte sei noch im Saale, kann dahinstehen; denn die Revision trägt nicht vor, der Vorsitzende habe erkannt, dass der Nebenkläger und Zeuge Adolf ████ irrtümlich annahm, der Angeklagte und seine Ehefrau seien noch im Sitzungssaal. Sobald der Vertreter des Nebenklägers den Vorsitzenden auf eine einen solchen Irrtum andeutende Bemerkung des Nebenklägers aufmerksam gemacht hatte, machte der Vorsitzende einen entsprechenden Hinweis.
Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften ist daher nicht ersichtlich. Daran ändert nichts, dass Adolf ██████████ während seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung nach dem Eindruck der Strafkammer Angst vor dem Angeklagten und seiner Ehefrau hatte (UA S. 96). Diese Angst konnte allgemeiner Art sein und musste nicht unbedingt mit der befürchteten Anwesenheit des Angeklagten und seiner Ehefrau im Gerichtssaal im Zusammenhang stehen.
4. Der Nebenklägervertreter sieht eine Verletzung von Verfahrensrecht darin, dass der Vorsitzende seinem Antrag, sich während der Vernehmungen der Nebenkläger neben diese setzen zu dürfen, nicht entsprochen habe. Das verstoße gegen die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf den vom Zeugen als Beistand mitgebrachten Rechtsanwalt aufgestellt habe (BVerfGE 38, 105).
Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Die Revision trägt zwar vor, der Vertreter der Nebenkläger habe sich neben Adolf ███████ setzen wollen, „um ihn beraten zu können“; ihm sei durch das beanstandete Verhalten des Vorsitzenden „die Möglichkeit genommen worden, diesem Zeugen als Rechtsbeistand während seiner Vernehmung zur Verfügung zu stehen“. Doch wird nicht ausgeführt und ist nicht ersichtlich, welcher Beistand und welche Beratung durch die tatsächliche Sitzordnung verhindert wurde.
III. Die Sachrüge
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben. Das Landgericht hat die festgestellten Tatsachen umfassend und widerspruchsfrei gewürdigt. Seine Erwägung, es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, „aus denen sich zwingend der Schluss ziehen ließe, ein unterstellt argloser ███ habe bei Anwesenheit auf dem Hof von Plan und Ausführung einer Vergiftung der Brüder durch seine Ehefrau Kenntnis nehmen müssen“ (UA S. 110), kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht dahin gedeutet werden, die Strafkammer habe übersehen, dass richterliche Überzeugung keine zwingenden Schlussfolgerungen voraussetzt. Die Kammer wollte hier ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, dass sie sich nicht in der Lage sah, verbleibende Zweifel zu überwinden. In solchem Fall darf der Tatrichter nicht verurteilen (BGHSt 10, 208). Dafür, dass das Schwurgericht zu hohe Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung gestellt hat, ist nichts zu ersehen. Infolgedessen kann das Ergebnis seiner Beweiswürdigung nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden. Die Frage, ob das Tatgericht auch zu dem von der Anklagebehörde für zutreffend angesehenen Beweisergebnis hätte kommen können, ist vom Senat nicht zu erörtern.
IV. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herdegen | Schikora | Granderath | |||
| Krauth | Foth |