Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit (§ 330a StGB) bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 612/68
Datum
18.03.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Verurteilung wegen Tötung in Verbindung mit § 330a StGB; der Angeklagte hatte seine Ehefrau nach erheblichem Alkoholgenuss getötet. Streitpunkt war die Zurechnungsfähigkeit anhand zurückgerechneter 2,9 ‰ Blutalkohol. Der BGH verwirft die Revision, bestätigt die tatrichterliche Würdigung individueller Umstände und klärt Grundsätze zur Vollrausch‑Beurteilung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei rückwärtsgerichteter Schätzung des Blutalkoholgehalts kann der Tatrichter ein Sachverständigengutachten zugrunde legen und zulässigerweise den für den Angeklagten günstigsten individuellen Abbauwert annehmen.

2

Es besteht kein allgemeiner Schwellenwert (z. B. 3 ‰) für die Annahme der Zurechnungsunfähigkeit; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (Alkoholverträglichkeit, körperliche und seelische Verfassung, Nahrung, Trinkgeschwindigkeit, Ermüdung, Stimmungslage usw.).

3

Planmäßiges Verhalten nach der Tat schließt nicht zwingend die Annahme eines Vollrausches oder verminderter Zurechnungsfähigkeit aus.

4

§ 330a StGB ist nicht auf Fälle erwiesener voller Zurechnungsunfähigkeit beschränkt; die Vorschrift erfasst auch alkoholbedingte Schuldformen, die sich aus den Urteilsgründen ergeben.

5

Die Schuldform (vorsätzlich oder fahrlässig) gehört zur rechtlichen Bezeichnung der Straftat und ist im Urteilsspruch anzugeben; bei ersichtlicher Vorsatzlage kann der Senat den Urteilsspruch entsprechend klarstellen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Heilbronn, 28. Mai 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 612/68 in der Strafsache gegen den Oberlederzuschneider Gerald ████, aus ████, Kreis ████, geboren ████████████████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vollrausches

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März 1969, an der teilgenommen haben:

Seibert, Bundesrichter Dr. als Vorsitzender, Dr. Mühl, Bundesrichter, Pikart, Bundesrichter, Pfeiffer, Bundesrichter, Zipfel, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Heilbronn vom 28. Mai 1968 wird verworfen. Jedoch ist der Angeklagte der vorsätzlichen Volltrunkenheit schuldig.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hat nach Alkoholgenuss seine Ehefrau mit einer Wäscheleine erdrosselt. Das Schwurgericht hat ihn wegen eines Vergehens gegen § 330a StGB in Verbindung mit § 211 StGB zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft erhebt mit ihrer Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, dass das Schwurgericht für die Tatzeit beim Angeklagten einen Blutalkoholgehalt von mindestens 2,9 ‰ und nicht von höchstens 2,8 ‰ angenommen hat. Der Tatrichter hat sich bei der angestellten Rückrechnung auf ein Sachverständigengutachten gestützt. Er durfte auch bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit zugunsten des Angeklagten den individuellen höchstmöglichen Abbauwert zugrunde legen (BGH VRS 23, 209, 210).

Die Staatsanwaltschaft meint, dass erst bei einem Blutalkoholgehalt von 3 ‰ an aufwärts die Annahme einer Zurechnungsunfähigkeit zulässig sei. Das kann in dieser Allgemeinheit nicht gesagt werden. Die Rechtsprechung hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die Zurechnungsunfähigkeit meist bei 2,5 ‰ noch nicht vorliegen wird, im Übrigen aber erklärt, dass es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles ankommt. Von Bedeutung sind die Alkoholverträglichkeit, die allgemeine körperliche und seelische Verfassung des Täters zur Zeit der Tat, der Grad seiner Ermüdung, die Zeit, Menge und Art der vorangegangenen Nahrungsaufnahme, die Trinkgeschwindigkeit, seine Stimmungslage, insbesondere eine etwaige seelische Erregung usw. (BGH VRS 23, 209, 210; 17, 187). Entgegen der Auffassung der Revision spricht auch ein „planmäßiges“ Verhalten des Angeklagten nach der Tötung seiner Ehefrau, also nach Erkennen der Folgen seiner Handlung, nicht zwingend gegen die Annahme eines Vollrausches. Die viele Jahre zurückliegende Vorstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung anlässlich einer Wirtshausschlägerei und die auf einem anderen Gebiet liegende versuchte Notzucht nach Alkoholgenuss hinderten das Schwurgericht nicht, davon auszugehen, dass diese Tat – die Tötung der Ehefrau – dem Angeklagten wesensfremd ist (vgl. BGHSt 14, 114, 116).

Der Tatrichter hat hier unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände und der Täterpersönlichkeit bei einem Blutalkoholgehalt von 2,9 ‰ die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat festgestellt. Dagegen kann die Revision mit Rechtsgründen nicht angehen, zumal die Anwendung des § 330a StGB nicht auf die Fälle erwiesener Zurechnungsunfähigkeit des Täters beschränkt ist (BGHSt 16, 187, 189; 17, 333, 334; BGH GA 1967, 281).

Das Urteil weist auch keine Widersprüche auf, die den Schuldspruch in Frage stellen. Der Tatrichter führt zwar aus, dass die Spannungen zwischen den Eheleuten wegen der Zahlungsverpflichtungen zugenommen hatten (UA S. 5). Auch die Sachverständige ist von einer wirtschaftlichen Notlage ausgegangen (UA S. 17). Wenn das Schwurgericht aber an anderer Stelle feststellt, dass dem Angeklagten die wirtschaftlichen Verhältnisse im Wesentlichen verborgen geblieben seien (UA S. 5), so meint es in diesem Zusammenhang ersichtlich nur die fälligen Schulden, d. h. vor allem die Mietrückstände und die von der Beerdigung der Großmutter der Ehefrau herrührenden Schulden, die nicht ohne Weiteres mit Zahlungsverpflichtungen (Ratenzahlungen) gleichzustellen sind.

Ob die Verfehlung gegen § 330a StGB vorsätzlich oder fahrlässig begangen ist, muss im Urteilsspruch angegeben werden, weil die Schuldform zur rechtlichen Bezeichnung der Straftat gehört. Da die vorsätzliche Begehung aus den Urteilsgründen hervorgeht, kann der Senat den Urteilssatz klarstellen (BGH Urteil vom 5. April 1966 – 1 StR 69/66, angeführt bei Schwarz/Dreher, 30. Aufl., Anm. 4 zu § 330a StGB).

Mit dieser Maßgabe ist die Revision zu verwerfen.

SeibertPikartZipfel
MühlPfeiffer
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