Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen Parteiverrats aufgehoben, Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 612/65
Datum
15.03.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Rechtsanwalt, war vom Landgericht wegen Parteiverrats (§ 356 StGB) verurteilt worden. Der BGH hob das Urteil auf, weil die tatsächlichen Feststellungen lückenhaft und insoweit fehlerhaft gewürdigt waren. Insbesondere lag keine zulässige Wahlfeststellung vor und es fehlten belastende Nachweise, dass der Anwalt die Gegenpartei vertreten hat. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlfeststellung setzt voraus, dass ein festgestellter Sachverhalt mehrere sich gegenseitig ausschließende Geschehensabläufe zulässt; fehlt dies, ist eine solche Feststellung unzulässig.

2

Zur Verurteilung wegen Parteiverrats (§ 356 StGB) sind tatsächliche Feststellungen erforderlich, aus denen sich ergibt, dass der Angeklagte die Interessen beider Parteien tatsächlich vertreten oder entgegenstehend gehandelt hat; bloße Eindrücke Dritter genügen nicht.

3

Bei der Auslegung von Schriftsätzen und Erklärungen ist auf das objektive Verständnis eines unbefangenen Lesers abzustellen; widersprüchliche oder mehrdeutige Erklärungen sind entsprechend nachvollziehbar zu würdigen.

4

Ein Rechtsanwalt darf im Auftrag einer Partei vermitteln und Erklärungen entgegennehmen, ohne dadurch automatisch die Gegenpartei zu vertreten; das Vorliegen eines Mandatsverhältnisses gegenüber beiden Parteien muss sich aus den Feststellungen ergeben.

5

Fehlen die für eine Verurteilung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 29. September 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 612/65 URTEIL

in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Fritz ███ aus ██ ███, geboren █████████████ ████ ████, wegen Parteiverrats.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. März 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Dr. Fischer, Bundesrichter Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Verteidiger,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 29. September 1965 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Parteiverrats zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision hat Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind in der Hauptverhandlung zurückgenommen worden.

Die Sachrüge ist begründet.

Die Revision wendet sich dagegen, dass die Strafkammer „in tatsächlicher Hinsicht" eine „Wahlfeststellung" getroffen habe. Die Voraussetzungen für eine solche würden allerdings nicht vorliegen. Eine Wahlfeststellung setzt voraus, dass ein Sachverhalt für erwiesen erachtet wird, der mehrere Möglichkeiten sich einander ausschließender Geschehensabläufe zulässt (vgl. BGHSt 16, 184, 185). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Festgestellt ist, dass ████ am 7. November 1959 den Angeklagten in seiner Kanzlei aufsuchte, um ihm das Mandat gegen ███████ und Ha[REDACTED] zu übertragen. Dass Ha[REDACTED] schon früher bei dem Angeklagten war, um sich von ihm in derselben Sache Rat zu holen, konnte nicht erwiesen werden und muss daher nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten" außer Betracht bleiben.

Im Grunde geht allerdings die Strafkammer hiervon auch aus. Sie gebraucht den Ausdruck „Wahlfeststellung" nur fälschlich bei der Erörterung der Frage, ob es sich noch um die „in der Anklage bezeichnete Tat" (§ 264 StPO) handelt, wenn der Angeklagte nicht, wie der Eröffnungsbeschluss annimmt, schon vor dem 7. November 1959 von der Partei SC[REDACTED] in Anspruch genommen worden ist. Dass die Strafkammer die Frage bejaht, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Es scheint jedoch, dass die ursprüngliche Annahme des Eröffnungsbeschlusses, Hampl habe in derselben Sache schon vor dem 7. November 1959 bei dem Angeklagten vorgesprochen, nicht ohne Einfluss auf die Beweiswürdigung des Landgerichts geblieben ist, insbesondere bei der Auslegung der von dem Angeklagten an die beiden Parteien gerichteten Schreiben. Das Schreiben vom 9. November 1959 an ███████████ kann schlechterdings nicht als „volle Bestätigung" (S. 19 UA) dafür gelten, dass der Angeklagte in derselben Sache auch der Partei SC[REDACTED]/Ha[REDACTED] als Rechtsvertreter diente. Ist Ha[REDACTED] erst auf dieses Schreiben hin erstmals in der Bausache ████████████ dem Angeklagten gekommen – und davon musste die Strafkammer nach der Beweislage ausgehen –, dann ist die Auslegung, dass der Angeklagte mitteilen wollte, er vertrete █████ und █████ in dieser Sache und könne deshalb die Partei ███████ nicht vertreten, völlig abwegig. Denn dann hätte der Angeklagte der Partei SC[REDACTED] etwas mitgeteilt, das, wie diese selbst wusste, unrichtig war. Die Erklärung: „ich habe ihm selbstverständlich sofort erklärt, dass ich auch Sie anwaltschaftlich vertrete" ist vielmehr in Beziehung zu setzen zu dem Hinweis des Angeklagten, dass er die Firma ███ „seit Jahren anwaltschaftlich vertrete". Der „unbefangene Leser" wird daher das Schreiben eher dahin verstehen müssen, dass der Angeklagte sowohl die Firma ███ ████████ als auch die Briefempfänger ██ █████████ ständige Mandanten habe – was auch ██ zutraf – und daher in einer streitigen Sache für ███ nicht auftreten wolle, dass er aber den Auftrag übernommen habe, in der Bausache zu vermitteln.

Aus der Tatsache, dass der Angeklagte bei der anschließenden Rücksprache mit ███ nichts davon erwähnte, dass er die Gegenpartei ██ █████ bereits vertrete oder vertreten werde, kann nichts Gegenteiliges entnommen werden; denn Ha[REDACTED] war durch den Brief des Angeklagten von dessen Verhältnis zu ████████████ in Kenntnis gesetzt; wenigstens konnte der Angeklagte dies annehmen.

Es ist auch sonst im Urteil nichts festgestellt, was der Behauptung des Angeklagten widersprechen würde, dass er sich im Auftrag von ███ und im Interesse beider Parteien um eine vergleichsweise Regelung bemüht hat. Den Schreiben des Angeklagten und der Aktennotiz seiner Kanzleikraft kann nichts entscheidend Gegenteiliges entnommen werden. Dass ███ und Ha[REDACTED] dem Angeklagten Vollmacht erteilten, ist nicht erwiesen. Die Strafkammer sagt zwar, dass der Angeklagte beiden Parteien durch Rat und Beistand gedient habe; sie führt aber hierzu keine Tatsachen an, die diesen Schluss rechtfertigen würden. Die Äußerung des Angeklagten gegenüber █████ „wenn das mit den von ████ ██ für ██ getroffenen Feststellungen stimme, dann gehe die Zurückbehaltung des Teilbetrags der Baukostenrechnung seitens der Partei GQ[REDACTED] in Ordnung", besagt für sich noch nicht, dass er die Partei Ha[REDACTED] ergriffen hatte. Die Äußerung kann der Sach- und Rechtslage entsprochen haben. Im Übrigen wird im Urteil nur dargelegt, dass die Partei ██████████████ und der Zeuge ███ den „Eindruck" gehabt hätten, der Angeklagte vertrete diese Partei. Ob dieser Eindruck richtig war, lässt sich mangels tatsächlicher Feststellungen hierzu nicht nachprüfen. Über einen Vergleich durfte der Angeklagte mit ██ und Ha[REDACTED] verhandeln und ihre Erklärungen dazu entgegennehmen, auch wenn er sie nicht vertrat. Er hat sich auch, wie die Strafkammer selbst annimmt, um einen gerechten Interessenausgleich bemüht (S. 32 UA). Das lag im Sinn des ihm von ███ erteilten Auftrags.

Danach reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus, um die Verurteilung des Angeklagten wegen Parteiverrats nach § 356 StGB zu rechtfertigen. Das Urteil muss daher aufgehoben werden.

FischerHübnerLoesdau
SeibertMai
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