Revision aufgehoben: Hehlerei setzt abgeschlossene Vortat voraus – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 612/60
- Datum
- 21.02.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sachhehlerei setzt eine abgeschlossene Vortat voraus; fehlt eine solche abgeschlossene Wegnahme, ist Hehlerei nicht gegeben.
Die bloße Verbringung von Waren innerhalb der Geschäftsräume (z. B. in eine Anprobekabine) durch einen Angestellten begründet nicht ohne weiteres den Verlust der Verfügungsgewalt des Eigentümers.
Wer die Wegnahme selbst vollendet oder als Mittäter des Diebstahls handelt, kommt nicht als Hehler in Betracht.
Hat der Eröffnungsbeschluss eine fortgesetzte Tat zum Gegenstand, muss das Urteil die gesamte Tat behandeln; stellt das Gericht nur eine Einzeltat fest, ist der Angeklagte hinsichtlich des übrigen freizusprechen.
Das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 3 StPO das Urteil aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 2. August 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Manfred ████ aus ████, dort geboren █████████████████ 1934, – Sachbezeichnung: K. u. a. – wegen Sachhehlerei
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. August 1960, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht – Einzelrichter Nürnberg – zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Sachhehlerei zu 150,– DM Geldstrafe anstelle von 30 Tagen Gefängnis hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach der festen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auch in der vom Landgericht erwähnten Entscheidung des 4. Strafsenats NJW 1959, 1377 Nr. 19 nicht aufgegeben, in dem Urteil desselben Senats BGHSt 13, 403 vielmehr bestätigt ist, setzt die Hehlerei eine abgeschlossene Vortat voraus. Daran fehlt es nach den bisherigen Feststellungen.
Allgemeinhin lässt sich nicht sagen, dass der Inhaber eines Kaufhauses den Gewahrsam an Waren (hier: einem Kleidungsstück), die zum Verkauf stehen, schon dann verliert, wenn ein Angestellter sie eigenmächtig zu widerrechtlicher Verfügung aus einer Verkaufsabteilung in eine andere und – wie hier – in eine Anprobekabine verbringt. Eher möchte das Gegenteil gelten; denn Kleidungsstücke in solchen Kabinen unterliegen wie überhaupt Waren innerhalb der Geschäftsräume ohne Weiteres dem Herrschaftswillen und regelmäßig auch dem Zugriff des Eigentümers, den dieser selbst, durch den Abteilungsleiter oder durch einen anderen Angestellten ausüben kann (siehe dazu Welzel NJW 1961, 328 Anm. zu Nr. 20 und die dort weiter angeführten Stellen des Schrifttums sowie der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs). Dass es hier anders gewesen wäre, hat das Landgericht nicht festgestellt. Vielmehr scheint es selbst anzunehmen, dass die Damenlederjacke erst dann aus der Verfügungsgewalt des Kaufhausinhabers in die des unredlichen Angestellten (und zugleich des Angeklagten) überging, als dieser sie in der Anprobekabine in seine Aktentasche unauffällig verpackte und mit dieser das Kaufhaus unangefochten verließ. Bei einer solchen Annahme vollendete aber erst der Angeklagte selbst den Diebstahl, dessen Ausführung der Angestellte begonnen hatte. Der Beschwerdeführer könnte dann nicht der Sachhehlerei, sondern nur der Teilnahme am Diebstahl schuldig sein. Die Möglichkeit liegt nicht fern, dass er die Entwendung der Lederjacke durch den Angestellten spätestens an den Heimlichkeiten in der Anprobekabine erkannte, dem Diebstahl zustimmte, ihn deshalb fortführte und mithin als Mittäter handelte. Der Mittäter eines Diebstahls kann nicht zugleich Hehler sein (BGHSt 7, 134, 157).
Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten ein fortgesetztes Vergehen des Diebstahls zur Last. Die Aufhebung des Urteils ergreift die gesamte Tat. Falls das Gericht wiederum keine fortgesetzte Handlung, sondern nur einen Einzelfall für erwiesen hält, muss es den Angeklagten, um den Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen, im Übrigen freisprechen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Einzeltat, die es etwa für erwiesen hält, rechtlich ebenso wie der Eröffnungsbeschluss oder anders als dieser gewürdigt wird (BGH NJW 1951, 412 Nr. 25 a. E.).
Der Senat hat von der Befugnis nach § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch gemacht.
II. Die eigenen Ausführungen der Revision verfehlen den Kern der Sache. Um die Alltagsfrage zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sich der Wert der Lederjacke durch die vom Angeklagten behauptete Verschmutzung minderte, brauchte der Tatrichter keinen Sachverständigen zu hören. Das Urteil enthält die von der Revision vermisste Erörterung:
Dass der Beschwerdeführer für eine stark angeschmutzte Jacke als für ein einer Dame zugedachtes Geschenk keine Verwendung gehabt hätte und an dem Missverhältnis der dem entsprechend geringeren Wertminderung zu dem ungewöhnlich hohen Preisnachlass die Unredlichkeit des Erwerbs erkannte. Diese Überlegung ist weder denkgesetz- noch erfahrungswidrig, sondern durchaus einleuchtend. Was die Revision als Verstoß gegen Denkregeln oder gegen Erfahrungssätze bezeichnet, enthält in Wirklichkeit – wie auch die Revisionsbegründung im Übrigen – bloß unzulässige Angriffe gegen die rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung des Tatrichters.
| Geier | Willms | Fischer | |||
| Seibert | Dr. Hübner |