Treffer
BGH Urteil

Anrechnung von Unterbringungszeit auf Strafe bei Missbrauch einer Geisteskranken – Revision teilweise stattgegeben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 612/58
Datum
03.09.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Rechtsfehler gegen Verurteilung wegen Missbrauchs einer Geisteskranken und die Anrechnung von Haft-/Unterbringungszeiten. Der BGH bestätigt Schuldspruch und Unterbringungsanordnung, hebt jedoch den Ausspruch über die Anrechnung der aufgewendeten Unterbringungszeit auf die Strafe wegen Unklarheit auf. Die Sache wird insoweit an das Landgericht zurückverwiesen; die Revision im Übrigen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verbrechen nach §176 Abs.1 Nr.2 StGB ist vollendet, wenn der Täter sein Glied auch nur teilweise in die Scheide des Opfers einführt; ein vollständiges Eindringen ist nicht erforderlich.

2

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist zulässig, wenn das Gericht aus der Beweisaufnahme von einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit (§51 Abs.2 StGB) überzeugt ist; die Strafkammer bildet darüber ihre eigene Überzeugung.

3

Bei der Begründung des Urteils genügt es, wenn ersichtlich ist, dass sich ein Gutachter in der Hauptverhandlung der Auffassung eines anderen angeschlossen hat; eine detaillierte Darstellung der Anschlussweise ist nicht erforderlich.

4

Die Zeit der Unterbringung zu Beobachtungszwecken kann auf die zu vollstreckende Strafe anzurechnen sein; ist aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich, ob und wie angerechnet wurde, ist der Ausspruch hierüber aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 3. September 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Invaliden Peter H.— aus ████████, geboren am ████████ 1899 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Missbrauchs einer Geisteskranken zum außerehelichen Beischlaf hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ als ██████████████ ███ **████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 3. September 1958 im Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat gegen den Angeklagten wegen Missbrauchs einer Geisteskranken zum außerehelichen Beischlaf eine Gefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten ausgesprochen und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, ist nur teilweise begründet.

Der Schuldspruch ist rechtlich bedenkenfrei.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB vollendet. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte sein Glied etwas in die Scheide der Inge St.— einführte, dass er aber nicht „vollends in die Scheide des noch unberührten Mädchens einzudringen“ vermochte, da sein Glied „nicht genügend erregt“ war. Die Strafkammer hat dabei die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, insbesondere auch das Urteil des Senats 1 StR 792/52 vom 16. Juni 1953 über den Begriff des außerehelichen Beischlafs im Sinne der §§ 176 Abs. 1 Nr. 2, 177 StGB berücksichtigt. Auch die übrigen Tatbestandsmerkmale sind zum äußeren und zum inneren Tatbestand ohne Rechtsirrtum festgestellt.

Die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Feststellungen tragen auch die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, dass die Fähigkeit des Angeklagten, nach seinem Einsichtsvermögen in das Unerlaubte der Tat zu handeln, wegen seines Persönlichkeitsabbaus erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB). Allerdings hatte der Sachverständige Dr. Leube in seinem schriftlichen Gutachten den Beschwerdeführer als voll zurechnungsfähig bezeichnet, im Gegensatz zu Dr. Kienle, der die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB für gegeben hielt. Das führt aber nicht dazu, wie der Beschwerdeführer vorbringt, die beiden Gutachten dahin zu verwerten, „dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten für die Frage der Unterbringung von seiner vollen Zurechnungsfähigkeit auszugehen war“.

Die Strafkammer hatte sich selbständig eine Überzeugung über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auf Grund der Beweisaufnahme zu bilden (§ 261 StPO). Da das Landgericht die volle Überzeugung gewonnen hatte, dass das Hemmungsvermögen zur Zeit der Tat im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert war, war für die Anwendung des Grundsatzes, dass im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist, kein Raum.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer in den Urteilsgründen nur ausführt, Dr. Leube habe sich in der Hauptverhandlung dem Obergutachter Dr. Kienle im Ergebnis angeschlossen. Sie brauchte entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu erörtern, in welcher Weise der Gutachter Dr. Leube sich der Ansicht des Gutachters Dr. Kienle angeschlossen hat (§ 267 Abs. 2 StPO). Die Urteilsgründe ergeben auch, weshalb die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist (§ 267 Abs. 6 StPO). Sie sind rechtlich bedenkenfrei.

Dagegen bestehen Zweifel, ob die Strafkammer sich der Möglichkeit bewusst gewesen ist, auch die Zeit der Unterbringung des Angeklagten in der Universitätsnervenklinik Tübingen auf die erkannte Strafe anzurechnen (BGHSt 4, 325).

Der Beschwerdeführer war zunächst vom 6. Juni bis 31. Oktober 1957 in Untersuchungshaft. Am 21. Januar 1958 beschloss das Landgericht gemäß § 81 StPO, dass er in der Universitätsnervenklinik Tübingen zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen Geisteszustand zu beobachten ist. Auf Grund dieser Anordnung befand sich der Angeklagte vom 30. Mai bis 28. Juni 1958 in der genannten Klinik. In der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger, die Untersuchungshaft sowie die Unterbringungszeit auf die zu erkennende Strafe anzurechnen. Das Landgericht hat die Untersuchungshaft angerechnet. Aus den Urteilsgründen ist nicht ersichtlich, ob die Strafkammer die Unterbringungszeit als Untersuchungshaft angesehen und sie dementsprechend angerechnet hat oder ob sie irrtümlicherweise davon ausgegangen ist, die Unterbringungszeit könne nicht angerechnet werden, oder ob das Landgericht diese Zeit etwa nicht anrechnen wollte.

Die Unklarheit führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Anrechnung der Untersuchungshaft.

Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.

GeierMartinDr. Willms
MantelDr. Heimann-Trosien
Anrechnung von Unterbringungszeit auf Strafe bei Missbrauch einer Geisteskranken – Revision teilweise stattgegeben — Themis