Revision wegen fahrlässiger Tötung: Pflicht zur Gefahrenabwehr bei gemeinsamer Zecherei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 612/53
- Datum
- 25.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Pflicht, eine von einem selbst mitverursachte Gefahr abzuwenden (§ 222 StGB), entsteht nur, wenn der Täter durch eigenes Verhalten eine für den anderen erkennbare Gefahrlage geschaffen hat; bloße Gemeinschaft des Trinkens begründet diese Pflicht nicht ohne weiteres.
Für die Verurteilung wegen Unterlassens muss festgestellt werden, dass der Beschuldigte sich der Gefahr bewusst war oder hätte bewusst sein müssen, dass er die Möglichkeit hatte, die Gefahr abzuwenden, und dass ihm das Handeln zumutbar war.
Zur Zumutbarkeit der Abwehrhandlung gehört, dass eine Unterlassung nur dann strafbegründend ist, wenn die in Betracht kommenden Handlungen mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit Erfolg gebracht hätten; eine bloß begründete Aussicht genügt nicht.
Bei alkoholbedingter Beeinträchtigung ist gesondert zu prüfen, in welchem Umfang der Betroffene fähig war, die Gefahr zu erkennen und die Wirksamkeit eigener Warnungen oder Eingriffe einzuschätzen; Erinnerungsfähigkeit allein schließt fehlende Einsichtsfähigkeit nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Offenburg, 17. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Blechner Friedrich Karl ████████ aus ███, geboren am ████████ 1906 in ███, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 23. Februar 1954 in der Sitzung vom 25. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha
als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat █████████
sowie teilweise Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Leitsatz
Gesetz: StGB § 222 Rechtssatz: Zur Pflicht, eine Gefahr von demjenigen abzuwenden, den man in eine Gefahrlage gebracht hat. Gemeinsames Zechen begründet eine solche Pflicht nicht ohne weiteres.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Offenburg vom 17. Juli 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat am 30. März 1953 mit seinem Freunde, dem 26jährigen Automechaniker ███████, in der Zeit von 20.15 bis 22.15 Uhr je 2,1 Liter Bier und je eine Büchse Sardinen mit Brot zu sich genommen. ███████ hatte zuvor bereits 4/2 l Bier getrunken. Entgegen dem Wunsche des Angeklagten drängte ███████ darauf, noch weiter zu zechen. Obwohl der Angeklagte sich bereits nach Hause begeben hatte, kam er schließlich dem eindringlichen Begehren ███████s nach, der ihm drohte, anderenfalls sei es mit ihrer Freundschaft zu Ende; er verließ seine Wohnung wieder und fuhr auf dem Rücksitz des von ███████ gesteuerten und diesem gehörigen Kraftrades mit zu einem etwa 3 km entfernten Gasthaus, wo beide in der Zeit von 23 bis 24 Uhr je vier Glas Bier von je 0,3 l Inhalt tranken. Dazu wurde von jedem Aufschnitt gegessen. Die Gastwirtsgehilfin hatte, da ███████ bereits Zeichen von Alkoholeinwirkung aufwies, zunächst Bedenken gegen die Verabfolgung des letzten Glases Bier, die sie aber zurückstellte, als auch der Aufschnitt bestellt wurde. Beim Verlassen der Gastwirtschaft schwankte ███████ und konnte nur mit Mühe sein Kraftrad auf die Straße schieben. Trotz einer von dem Angeklagten, der wiederum auf dem von ███████ gesteuerten Kraftrad mitfuhr, ausgesprochenen Mahnung, langsam zu fahren, fuhr ███████ mit 50 – 60 km Stundengeschwindigkeit. An einer Biegung kam das Kraftrad von der Straße ab und streifte einen Brückenpfeiler. ███████ und der Angeklagte kamen zu Fall. Dieser erlitt neben einem Bluterguss an der Stirn eine leichte Gehirnerschütterung und war 30–45 Minuten bewusstlos. Als er zu sich kam, sah er ███████, der einen Unterkieferbruch und Platzwunden erlitten hatte, neben sich bewusstlos liegen.
Er glaubte, Gliedersteifheit festzustellen, und hielt ihn für tot. In benommenem Zustand begab er sich nach Hause. ███████, dessen Verletzungen an sich nicht tödlich waren, starb infolge seiner Hilflosigkeit durch Erstickung, weil er Blut eingeatmet hatte.
Der Angeklagte ist von der Strafkammer für seine Untätigkeit nach dem Unfall mit Rücksicht auf die durch die Gehirnerschütterung hervorgerufene Benommenheit nicht für verantwortlich gehalten, aber wegen seines vorhergehenden Verhaltens der fahrlässigen Tötung des ███████ für schuldig befunden worden. Seine Revision führt auf Grund der erhobenen Sachrüge zum Erfolg.
Das Landgericht beurteilt das Verhalten des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der unechten Unterlassungsstraftat. Grundlage seiner Entscheidung ist, dass der Angeklagte eine Gefahrenlage für ███████ geschaffen habe, die ihn verpflichtet habe, vor Antritt der Rückfahrt, nachdem ███████ einen hohen Grad von Trunkenheit erreicht hatte, einzugreifen und ihn an der Benutzung des Kraftrades zu verhindern. Die Schaffung der Gefahrlage erblickt die Strafkammer darin, dass der Angeklagte von seiner Wohnung aus mit ███████ zum Weiterzechen gefahren ist, obwohl ███████ in diesem Zeitpunkt bereits mehr als 2 Liter Bier getrunken hatte und ohne ihn nicht gefahren wäre. Die Annahme, dass in diesem Verhalten die Verursachung einer Gefahrlage erblickt werden kann, ist rechtlich nicht zu beanstanden. In dieser Hinsicht bedarf es aber weiterer Aufklärung, da die Feststellungen nicht frei von Widerspruch sind. Wie das Landgericht hervorhebt, waren im Zeitpunkt des Aufbruchs nach dem Gasthaus bei keinem der beiden Beteiligten Anzeichen einer Trunkenheit zu bemerken.
Hiermit ist es nicht zu vereinbaren, wenn an anderer Stelle gesagt wird, dem Angeklagten sei zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen, dass der beabsichtigte weitere Alkoholgenuss zur Fahruntüchtigkeit des ███████ führen musste. Dieser als zwingend bezeichnete Schluss bedarf umso mehr der Begründung, als nur davon die Rede war, „noch einen zu trinken“, und der Angeklagte mit Rücksicht auf die späte Stunde nur widerwillig mitfuhr, so dass nicht ersichtlich ist, warum er mit einer ausgedehnten Zecherei gerechnet haben sollte.
Nur, wenn davon ausgegangen wird, dass der Angeklagte durch sein Mitfahren eine ihm erkennbare Gefahrlage für den alsdann Verunglückten geschaffen hat, entstand im Rahmen der Möglichkeit und der Zumutbarkeit für ihn eine Pflicht zum Handeln. Diese würde aber nicht durch die bloße Zechgemeinschaft begründet werden. Einer so losen und jeder sittlichen Bedeutung entbehrenden Verbindung, wie sie die Zechgemeinschaft ist, fehlt es an der mit Recht von Nagler (L.K. 7. Aufl. Einleitung Anhang 2 S. 35 ff.) verlangten sozialethischen Beziehung. Dieser Begrenzung bedarf der Grundsatz, dass die Abwendung von Gefahren, die man durch eigenes Verhalten hervorgerufen hat, zur Pflicht wird. Ohne diese Einschränkung würde die Gefahr uferloser Ausweitung strafrechtlicher Vorschriften bestehen.
Von dem Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 4, 20 zugrunde lag, unterscheidet sich der Sachverhalt dadurch, dass dort die Betrunkenheit durch Verabfolgung von Getränken verursacht wurde, während ███████ unbeeinflusst trank und der Angeklagte sich nach den bisherigen Feststellungen von jeder Aufforderung fernhielt. Die Sachlage ähnelt vielmehr dem vom Bayerischen Obersten Landesgericht am 8. Dezember 1952 behandelten Tatbestand (NJW 1953, 556); auch dort ist den Angeklagten zugutegehalten worden, dass sie nicht ihrerseits zum übermäßigen Alkoholgenuss Veranlassung gegeben haben. Die Feststellungen lassen im vorliegenden Fall umgekehrt erkennen, dass ███████ derjenige war, der den ursprünglich widerstrebenden Angeklagten zur Mitfahrt und zum Weiterzechen überredet und das Bier und, um noch weiter mit Getränk bedient zu werden, auch Aufschnitt bestellt und bezahlt hat.
Auch wenn auf Grund der neuen Verhandlung das Landgericht wiederum zu dem Ergebnis kommt, dass der Angeklagte die Gefahrlage mitgeschaffen hat, bedarf es zur Verurteilung der Feststellung, dass er auch noch in dem Augenblick, in dem eine Pflicht zum Handeln bestand, sich der Gefahr bewusst war oder hätte bewusst sein müssen, ferner dass er die Möglichkeit hatte, sie abzuwenden, und dass ihm dies zumutbar war.
Als der Angeklagte das Gasthaus „Zur Krone“ verließ, hatte er seit 20.15 Uhr, also innerhalb von etwa 3 3/4 Stunden, 3,5 Liter Bier getrunken. Die Notwendigkeit der Prüfung, in welchem Umfang er imstande war, die Gefahr und seine Pflicht zu ihrer Abwendung zu erkennen, drängt sich auf. Seine Fähigkeit zu dieser Einsicht ist nicht schlechthin deshalb zu bejahen, weil er eine gute Erinnerung an die Vorgänge bis zu diesem Zeitpunkt hat. Das Landgericht hat bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten für den letzten Teil der Ereignisse dieser Nacht, für die Zeit nach dem Unfall selbst dargelegt, dass ein Erinnerungsvermögen sogar trotz Bewusstseinsstörung möglich ist. Bei der enthemmenden und zur Unterschätzung der Gefahren führenden Wirkung von Alkohol wird also sorgfältig zu prüfen sein, wie weit der Angeklagte fähig war, die Gefahr zu erkennen, und ob er in dem Zustand, in dem er sich befand, glauben durfte, durch seine Warnung vor schnellem Fahren der Gefahr ausreichend begegnen zu können.
Das Landgericht nimmt an, der Beschwerdeführer hätte ███████ durch Verweigerung des Mitfahrens, durch Überredung, durch Wegnahme des Zündungsschlüssels, durch Gewalt, gegebenenfalls mit Hilfe der Wirtin und ihrer Tochter oder zu weckender anderer Hausbewohner von der Benutzung des Kraftrades abhalten sollen. Jedoch kann nur die Unterlassung solcher Handlungen die Verurteilung des Angeklagten begründen, die mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Erfolg geführt hätten. Eine „begründete Aussicht“, dass Zureden oder die Weigerung der Begleitung den Verunglückten zurückgehalten hätte, genügt nicht. Das Urteil lässt nicht erkennen, ob und wie es dem Angeklagten möglich gewesen sein soll, den Zündungsschlüssel wegzunehmen. Wenn dieser im Rad steckte, mag diese Möglichkeit bestanden haben; wenn ███████ ihn in der Tasche hatte, ist dies sehr zweifelhaft. Die Strafkammer wird sich damit auseinanderzusetzen haben, ob dem Angeklagten eine Handlung zuzumuten war, die ihn gegebenenfalls der Gefahr des Vorwurfs einer Nötigung und der schwierigen und für ihn im Ergebnis kaum voraussehbaren Entscheidung aussetzte, ob er rechtmäßig oder rechtswidrig gehandelt habe. Die Anwendung körperlicher Gewalt hätte auch bei friedfertiger Veranlagung des ███████ einer tätlichen Auseinandersetzung führen können, der sich der Angeklagte nicht ohne weiteres auszusetzen brauchte. Ebenso war dem Angeklagten kaum zuzumuten, die Gastwirtin und deren Tochter oder gar unbeteiligte Dritte als Hilfskräfte in Anspruch zu nehmen. Es fehlt überdies an der Feststellung, dass diese zur Hilfeleistung bereit gewesen wären.
Auch die Strafzumessungsgründe geben Anlass zu Bedenken. Die Annahme, dass das Verhalten des Angeklagten vor dem Unfall – für seine spätere Untätigkeit ist er rechtlich bedenkenfrei als nicht zurechnungsfähig angesehen worden – grob fahrlässig und verantwortungslos gewesen sei, steht im Widerspruch zu der Feststellung, dass seine Hemmungen von ███████ überwunden werden mussten.
Gegen die Beurteilung der Vorgänge nach dem Unfall bestehen an sich keine rechtlichen Bedenken. Die fahrlässige Tötung, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, ist aber erst durch das Verhalten vollendet worden, das vom Landgericht unter dem Gesichtspunkt der unterlassenen Hilfeleistung geprüft worden ist. Es handelt sich also, wie auch Anklage und Eröffnungsbeschluss annahmen, um einen einheitlichen Vorgang. Eine Freisprechung wegen eines Teiles dieses Gesamtgeschehens ist unzulässig.
Hiernach war das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben.
Bundesrichter Glanzmann Dr. Peetz Dr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha
Dr. Hörchner ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Justizangestellter C___D | |