Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Hehlerei: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Gewahrsamslage

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 612/52
Datum
13.01.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Feststellungen nicht erkennen lassen, dass die Vortäter die Waren bereits durch eine strafbare Handlung erlangt hatten, bevor der Angeklagte sie sich verschaffte. Außerdem durften im Urteil nicht Akten herangezogen werden, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Hehlerei setzt voraus, dass die Vortäter die Sachen durch eine strafbare Vortat bereits erlangt haben, bevor der Hehler sie sich verschafft; die Vortat muss zeitlich vor dem Ansichbringen abgeschlossen sein.

2

Fällt das Ansichbringen des Hehlers zeitlich mit dem Gewahrsamsbruch zusammen, fehlen die für Hehlerei erforderlichen zeitlichen Voraussetzungen.

3

Ein Urteil darf sich nicht auf Akten stützen, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren; nachträglich beigezogene Unterlagen dürfen die Urteilsgründe nicht tragen.

4

Gewerbsmäßigkeit bei Hehlerei erfordert nicht den Willen, ein langfristiges kriminelles Gewerbe zu begründen; wiederholte und planmäßige Tätigkeit kann Gewerbsmäßigkeit begründen.

5

Kann Hehlerei mangels zeitlicher Trennung von Vortat und Ansichbringen nicht festgestellt werden, sind die in Betracht kommenden Taten (z. B. Mittäterschaft beim Diebstahl) gesondert zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 15. Juli 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Otto S. ███ aus ██, dort geboren am ████ ██, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 15. Juli 1952, soweit es ihn betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die bisherigen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Hehlerei nicht, da sie nicht erkennen lassen, dass die Vortäter die Waren in strafbarer Weise schon erlangt hatten, als sie der Angeklagte ansichbrachte. Das Erlangen mittels einer strafbaren Handlung muss aber dem Ansichbringen zeitlich vorausgehen, die Vortat muss abgeschlossen sein (vgl. RGSt 2, 69; 59, 145; 67, 70, 72).

Nach den Feststellungen hatten verschiedene Firmen Waren bei einem Lagerhaus eingelagert, die nur auf Anweisung der Einlagerfirmen ausgeliefert werden durften. Der wegen Diebstahls rechtskräftig verurteilte Angestellte W. hatte auf dem Büro des Lagerhauses bei Freistellung die Abholscheine herauszuschreiben. Auf Grund der Scheine wurden dann die Waren an die Abholer abgeliefert. Wiederholt verkaufte nun W. ohne Zustimmung der Firmen auf eigene Rechnung zu Unterpreisen Waren an den Angeklagten, der wusste, dass W. hierzu nicht befugt war. W. schrieb in der Mehrzahl der Fälle jeweils einen Abholschein für den Angeklagten heraus, der damit die Waren in den Lagerhallen abholte. Der Lagermeister scheint in diesen Fällen gutgläubig gewesen zu sein. An zwei Tagen schrieb W. keine Abholscheine heraus, sondern weihte den Lagerméister der betreffenden Halle, den wegen Diebstahls rechtskräftig verurteilten St., in seinen Plan ein und versprach ihm eine Beteiligung am Erlös. St. händigte daraufhin die Waren ohne Abholschein und Empfangsbescheinigung an den Angeklagten ██████ aus. St. gab einmal ohne Wissen des W. aus den in seiner Halle eingelagerten Beständen der Firma ████ dem Angeklagten acht Schachteln ████, der ihm dafür 200 DM bezahlte. Den Gewahrsam an den Waren übten der Direktor des Lagerhauses und der Leiter der Lagerabteilung aus; W. und St. mögen Mitgewahrsam gehabt haben (UA S. 5). Nach diesen Feststellungen ist anzunehmen, dass der Gewahrsamsbruch jeweils erst durch die Aushändigung der Waren an den Angeklagten erfolgt ist und das Ansichbringen mit dem Gewahrsamsbruch zusammenfällt. Ist dem so, dann ist der Tatbestand der Hehlerei nicht gegeben. Das Urteil muss somit aufgehoben werden, da die bisherigen Feststellungen die Verurteilung wegen Hehlerei nicht rechtfertigen.

Die Urteilsgründe durften, wie die Revision zutreffend rügt, auf den Inhalt der Akten des Amtsgerichts Heilbronn Ds 208/51 nicht eingehen, da sie nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, sondern erst später beigezogen wurden.

Kann das Landgericht bei der neuen Verhandlung den Tatbestand der Hehlerei nicht feststellen, so wird es die strafbaren Handlungen des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des Diebstahls – Mittäterschaft – zu prüfen haben. Für den Fall einer Verurteilung wegen Hehlerei ist zu bemerken, dass die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Gewerbsmäßigkeit begründet hat, rechtlich bedenkenfrei sind. Die Auffassung der Revision, dass Gewerbsmäßigkeit nur gegeben ist, wenn der Hehler aus dem Ankauf von Diebesgut ein kriminelles Gewerbe machen will, ist abzulehnen (BGHSt 1, 383).

Geier Dr. Peetz Mantel pr.

Jagusch
Glanzmann
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