Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen: Hinweis nach §265 Abs.4 StPO bei Tatzeitbewertung nicht erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 611/99
Datum
15.12.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen als unbegründet, da die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergab (§349 Abs.2 StPO). Wegen der Formulierung „im Übrigen“ in der Anklageschrift und der eingehenden Beweisaufnahme zum Tatzeitpunkt war ein Hinweis nach §265 Abs.4 StPO nicht erforderlich. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der erhobenen Revisionsrügen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren trifft jeden Beschwerdeführer zur Tragung der Kosten seines Rechtsmittels und der der Nebenklägerin, wenn die Revision verworfen wird.

3

Ein ausdrücklicher Hinweis nach § 265 Abs. 4 StPO ist nicht erforderlich, wenn die Anklageschrift eine Vorbehaltsformulierung enthält und die Hauptverhandlung die strittige Frage (z. B. Tatzeit) eingehend und ergebnisrelevant behandelt.

4

Das Unterlassen eines Hinweises nach § 265 Abs. 4 StPO führt nicht zur Revisionsbegründung, sofern die Beweisaufnahme und Beweiswürdigung die entscheidungserhebliche Lage nicht in unauflösbarer Weise offenlassen.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 25. Juni 1999

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1999

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 25. Juni 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Im Hinblick auf die Bemerkung im Ermittlungsergebnis der Anklageschrift, „im Übrigen“ müsse die Bewertung der Aussage der Eltern des Angeklagten K. zur genauen Tatzeit „der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben“, und den Verlauf der Beweisaufnahme, die sich eingehend mit dem Tatzeitpunkt an dem unverändert gebliebenen Tattag befasste, war der von den Revisionen vermisste Hinweis entsprechend § 265 Abs. 4 StPO nicht erforderlich.

SchaferWahlSchluckebier
GranderathBoetticher
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