Revision verworfen – Verjährung bei Vergewaltigung durch §78b StGB nicht eingetreten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 611/96
- Datum
- 19.11.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verjährung ruht nach § 78b Abs.1 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers auch für vor Inkrafttreten liegende Taten der §§ 176–179 StGB, sofern die Verfolgung zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt war.
Eine Unterbrechungshandlung betrifft sachlich nur die konkret bezeichnete Tat; Maßnahmen, die sich auf eine andere Tat richten, unterbrechen die Verjährung der hier relevanten Tat nicht.
Die Übersendung einer Verfügung oder die Anforderung eines Gutachtens, die sich ausdrücklich auf eine andere Tat bezieht, begründen keine Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens hinsichtlich einer nicht genannten Tat.
Die Revision ist nach § 349 Abs.2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen/Jagst, 1. Juli 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 611/96 vom 19. November 1996 in der Strafsache gegen [REDACTED::
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 1996 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen/Jagst vom 1. Juli 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Anlass zu besonderer Erörterung bietet allein die von Amts wegen zu prüfende Frage, ob im Fall 1 der Urteilsgründe Verjährung eingetreten ist. Dies ist im Ergebnis nicht der Fall.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte „im Zeitraum von 1975 bis 1976 an einem näher nicht mehr bestimmbaren Tag“ seine am 2. Januar 1960 geborene Tochter Helga vergewaltigt.
Zugunsten des Angeklagten ist mithin für die Frage des Beginns der Verjährung gem. § 78a StGB auf den 1. Januar 1975 abzustellen (BGHSt 18, 274; BGHR StGB § 78 Abs. 3 Fristablauf 1). Die Verjährungsfrist beträgt nach den zur Tatzeit und heute geltenden Vorschriften zwanzig Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 177 StGB).
Gründe
Das Landgericht hat Unterbrechungshandlungen darin gesehen, dass dem Beschuldigten am 8. September 1994 mitgeteilt wurde, dass „gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist“, oder durch die Beauftragung des Sachverständigen Dr. [REDACTED] vom September 1994. Diese Anforderung eines DNA-Gutachtens bezog sich jedoch auf eine andere Tat zum Nachteil der Tochter Jutta, mit dem geklärt werden sollte, ob der „Beschuldigte leiblicher Vater des Kindes Michael, geb. am 17.05.1979 ist“, und zwar ohne Angabe des Deliktes („In der Ermittlungssache gegen …“). Für die als Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angesehene Verfügung gilt Entsprechendes. Es handelt sich nur um eine Übersendungsverfügung an den damaligen Beschuldigten, mit dem er unter Beifügung des bezeichneten Gutachterauftrages belehrt worden war, dass er einer Vorladung zur Blutentnahme folgen muss. Damit war nicht der Tatvorwurf zu der hiesigen anderen Tat i.S. des § 264 StPO bekanntgegeben. Eine Unterbrechung bezieht sich sachlich nur auf die Tat im prozessualen Sinn (BGHSt 22, 105, 106; Senat in BGHR § 78c Abs. 1 Handlung 4; Jahnke in LK 11. Aufl. § 78c Rdn. 15; G. Schäfer in Dünnebier-FS S. 541, 545).
Für die unter 1 abgeurteilte Tat findet sich mithin die erste Unterbrechungshandlung in der Aktenübersendungsverfügung an den Verteidiger vom 28. August 1995 (vgl. BGHR StGB § 78c Abs. 1 Nr. 1 Bekanntgabe 2), mithin nach Ablauf von zwanzig Jahren seit der Tat.
Diese Tat ist dennoch nicht verjährt.
Das am 30. Juni 1994 in Kraft getretene 30. Strafrechtsänderungsgesetz (BGBl. 1994 I 1310) hat in § 78b Abs. 1 StGB angeordnet, dass die Verjährung bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 176 bis 179 StGB ruht. Nach Art. 2 des 30. StrÄndG gilt „die Änderung des § 78b Abs. 1 StGB auch für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangene Taten, es sei denn, dass deren Verfolgung zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt war“. Letzteres war nicht der Fall.
Angesichts des klaren Wortlauts ist eine restriktive Auslegung (vgl. Jahnke aaO § 78b Rdn. 1 f., 20) nicht möglich.
Die gegen den späten Beginn der Verjährungsfrist bestehenden Bedenken aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie aus dem Gedanken des Art. 6 Abs. 1 EMRK sind im Gesetzesverfahren gesehen und zutreffend angesprochen worden (vgl. BTDrucks. 12/6980 S. 5 f.).
| Gränderath | Schäfer | Wahl | |||
| Ulsamer | Schomburg |