Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Mängel bei Blutalkoholberechnung, Schuldfähigkeit bejaht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 611/93
Datum
21.10.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Schweinfurt wegen versuchter Vergewaltigung ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§349 Abs. 2 StPO). Der Senat bemängelt die unvollständige Blutalkoholberechnung (fehlender Trinkbeginn, zu hoher Abbauansatz), sieht darin jedoch keinen nachteiligen Rechtsfehler. Die Kammer hat rechtsfehlerfrei Schuldfähigkeit trotz alkoholbedingter Verminderung des Hemmungsvermögens festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Blutalkoholberechnung muss die zeitlichen Angaben zum Trinkbeginn und die Grundlagen der Berechnung offenlegen; sonst liegt ein nachvollziehbarer Berechnungs- bzw. Aufklärungsmangel vor.

2

Fehlt eine Blutprobe und wird von der vom Beschuldigten angegebenen Trinkmenge ausgegangen, ist zugunsten des Beschuldigten grundsätzlich der geringstmögliche Alkoholabbauwert (z. B. 0,1 ‰/h) zu berücksichtigen.

3

Rechnerische oder formelle Mängel bei der Ermittlung der Blutalkoholkonzentration führen nicht automatisch zur Aufhebung des Urteils, wenn sich aus den übrigen Urteilsgründen ergibt, dass der Angeklagte nicht schuldunfähig war und der Fehler ihn nicht schlechterstellt.

4

Bei der Würdigung der Schuldfähigkeit (§§20, 21 StGB) sind das zielstrebige Vorgehen des Täters, sein Verhalten vor, während und nach der Tat sowie das Fehlen erheblicher alkoholtypischer Ausfallerscheinungen entscheidungserheblich.

Vorinstanzen

Landgericht Schweinfurt, 13. Mai 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 611/93 vom 21. Oktober 1993 in der Strafsache gegen ████████ aus Bad ████████, geboren am ██, Andrei ███, 1960 in ██ █████, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 1993 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 13. Mai 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur Sache bemerkt der Senat:

Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die zur Tatzeit gegebene Blutalkoholkonzentration des Angeklagten errechnet hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das angefochtene Urteil teilt insoweit, als es „ohne konkreten Trinkbeginn“ lediglich von einem vom Angeklagten angegebenen Trinkende um 12 Uhr bzw. 16.30 Uhr und der festgestellten Tatzeit (gegen 19 Uhr bis 19.10 Uhr) ausgeht, die Grundlagen der Berechnung nicht vollständig mit. Deshalb bleibt unklar, in welcher Zeit der vom Angeklagten angegebene Genuss „einer Flasche Wodka (40 Vol.-% Alkohol zu 0,7 l)“ stattfand. Weiter ist zu beanstanden, dass die Strafkammer mit einem Abbauwert von 0,2 ‰ pro Stunde und einem einmaligen Sicherheitszuschlag von weiteren 0,2 ‰ auf das jeweils angegebene Trinkende zurückrechnete. Da sie – wegen Fehlens einer Blutprobe – von der vom Angeklagten konsumierten Trinkmenge ausging, wäre zu seinen Gunsten der geringstmögliche Abbauwert von 0,1 ‰ pro Stunde seit Trinkbeginn zugrunde zu legen gewesen (vgl. Salger, DRiZ 1989, 174, 176 sowie Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl., § 20 Rdn. 9 g m. w. Nachw.). Diese Mängel haben sich aber nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Das Landgericht hält ihm eine alkoholbedingte Verminderung des Hemmungsvermögens i. S. v. § 21 StGB zugute. Unabhängig von einer genauen Blutalkoholberechnung ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass, wie die sachverständig beratenen Strafkammer auf Grund der Tatumstände, Trinkgewohnheiten des Angeklagten und der Aussagen von Tatzeugen annimmt, Schuldunfähigkeit i. S. v. § 20 StGB nicht in Betracht kam. In diesem Zusammenhang hebt sie rechtsfehlerfrei auf das zielstrebige Vorgehen des Angeklagten vor, während und nach der Tat sowie das weitestgehende Fehlen alkoholtypischer erheblicher Ausfallerscheinungen ab.

GribbohmGranderathWahl
UlsamerBrüning
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